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Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2015 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur Indonesia, PT/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-259/15 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)

Andere Parteien des Verfahrens: Chin Haur Indonesia, PT, Europäische Kommission, Maxcom Ltd

Anträge

Der Rat beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, dem Rat am 23. März 2015 zugestellt, in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur Indonesia, PT/Rat der Europäischen Union, aufzuheben,

den von der Chin Haur Indonesia, PT in erster Instanz gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung1 zurückzuweisen und

der Chin Haur Indonesia, PT die Kosten des Rates in beiden Rechtszügen aufzuerlegen,

hilfsweise,

die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen,

die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht lege Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung2 falsch aus, wenn es zu dem Schluss gelange, dass der Rat nicht über ausreichende Beweise verfügt habe, um zu entscheiden, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Voraussetzungen, die von einzelnen Unternehmen erfüllt werden müssten, um von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit zu werden, stehe in Widerspruch zum Aufbau von Art. 13 der Grundverordnung (erster Klagegrund).

Die Feststellung des Gerichts, wonach der Rat, nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, keinen Anhaltspunkt gehabt habe, um in der angefochtenen Verordnung ausdrücklich darauf schließen zu können, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen habe, sei nicht ordnungsgemäß begründet. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei zudem in Anbetracht dessen, dass ein Versand auf nationaler Ebene ordnungsgemäß nachgewiesen worden und der Antrag der Klägerin auf Befreiung nicht gerechtfertigt gewesen sei, die einzige Schlussfolgerung, die der Rat und in der Folge das Gericht aus diesen Umständen hätten ziehen können, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Das Gericht habe, indem es zu einem anderen Schluss gekommen sei, die Tatsachen verfälscht (zweiter Klagegrund).

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1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).