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Klage, eingereicht am 23. November 2010 - Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-545/10)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová und H. Støvlbæk)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 11 und 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung1 verstoßen hat;

festzustellen, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft2 verstoßen hat;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik eine maximale Höhe der Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur festgelegt habe, die der Betreiber der Infrastruktur nicht überschreiten könne. Die Berechnung des Wegeentgelts und die Erhebung dieses Entgelts nehme der Betreiber der Infrastruktur vor. Die Mitgliedstaaten seien nur berechtigt, den Rahmen der Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur festzulegen.

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik keine Maßnahmen erlassen habe, aufgrund deren den Betreibern der Infrastruktur Anreize zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte gegeben würden.

Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik nicht sichergestellt habe, dass das Entgelt für das Mindestzugangspaket und der Schienenzugang zu den Serviceeinrichtungen in Höhe der Kosten festgelegt würden, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfielen.

Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik keine leistungsabhängige Entgeltregelung eingeführt habe, die den Unternehmen und den Betreibern der Infrastruktur Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistung des Schienennetzes biete.

Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik ihn unrichtig in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt habe.

Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 91/440/EWG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik nicht sichergestellt habe, dass für die Tschechische Republik eine Stelle eingerichtet werde, die als Stelle im Sinne von Art. 10 Abs. 7 angesehen werden könne und die die in dieser Bestimmung genannten Funktionen erfülle.

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1 - ABl. L 75, S. 29.

2 - ABl. L 237, S. 25.