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Klage, eingereicht am 12. Oktober 2012 - Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-462/12)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und K. Talabér-Ritz)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.    festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 12 und 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) verstoßen hat, dass es

-    Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung Kommunikationsdienste erbringen, durch Erlass des Gesetzes Nr. XCIV von 2010 über die Sondersteuer für bestimmte Wirtschaftssektoren (az egyes ágazatokat terhelő különadóról szóló 2010. évi XCIV. törvény) zur Zahlung einer Sondersteuer verpflichtet hat,

den Beteiligten die Absicht, die Allgemeingenehmigungen, Rechte und Bedingungen (in Bezug auf Nutzung und Installation) zu ändern, nicht ordnungsgemäß angekündigt und ihnen keine ausreichende Frist eingeräumt hat, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen.

2.    Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Gesetz Nr. XCIV von 2010 über die Sondersteuer für bestimmte Wirtschaftssektoren (az egyes ágazatokat terhelő különadóról szóló 2010. évi XCIV. törvény) habe zu Lasten von drei Hauptsektoren der ungarischen Wirtschaft - Einzelhandelssektor, Telekommunikationssektor und alle Energieversorgungsunternehmen - eine neue als Sondersteuer bezeichnete Abgabe eingeführt, die die Betroffenen drei Jahre hintereinander auf der Grundlage ihres Geschäftsumsatzes vor Steuern zu zahlen hätten.

Zur Stützung ihres Antrags auf Feststellung der Vertragsverletzung macht die Kommission folgende Klagegründe und Argumente geltend:

Nach der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sei es deren Ziel, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsregelungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu errichten. Zu diesem Zweck werde in der Richtlinie der Wille des Gesetzgebers hervorgehoben, dass die Regelungen über Allgemeingenehmigungen den Wettbewerb nicht verzerrten und den Zugang zu den Märkten nicht behinderten.

Die Richtlinie enthalte Vorschriften über die Genehmigungsverfahren und den Inhalt der Genehmigungen sowie die Art und Reichweite der finanziellen Belastungen, die für die genannten Verfahren verlangt werden könnten. Gemäß Art. 12 dürften die Verwaltungsabgaben, die von den elektronischen Kommunikationsdiensten verlangt würden, lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und bestimmter besonderer Verpflichtungen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen dienen.

Was die Sondersteuer betreffe, trügen die elektronischen Kommunikationsdienste neben den Verwaltungs- und Kontrollabgaben eine weitere finanzielle Belastung, die jedoch entgegen Art. 12 der Richtlinie nicht zur Finanzierung der administrativen Kosten im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, sondern zur Deckung von Haushaltsausgaben des ungarischen Staats dienen solle.

Die so erhobene Sondersteuer habe den Charakter einer Belastung für die elektronischen Kommunikationsdienste im Rahmen der Allgemeingenehmigung, die die finanzielle Belastung, die die Anbieter dieses Dienstes trügen, erheblich erhöhe, den freien Verkehr von Kommunikationsdienstleistungen behindere und eine nach der Richtlinie nicht zulässige Kostenfinanzierung bezwecke, die als solche mit deren Art. 12 unvereinbar sei.

Schließlich habe Ungarn weder die Beteiligten in geeigneter Weise über seine Absicht in Kenntnis gesetzt, die Allgemeingenehmigungen, Rechte und Bedingungen (in Bezug auf Nutzung und Installation) zu ändern, noch ihnen eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen. Damit habe Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 der Richtlinie verstoßen.

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