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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 1. April 2016 – Ruxandra-Paula Andriciuc u. a./Banca Românească SA

(Rechtssache C-186/16)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Ruxandra-Paula Andriciuc u. a.

Berufungsbeklagte: Banca Românească SA

Vorlagefragen

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/131 dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner vorliegt, strikt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, oder erfasst er auch den Fall, dass während der Erfüllung eines Vertrages über wiederkehrende Leistungen die Leistung des Verbrauchers aufgrund von, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, erheblichen Änderungen des Wechselkurses zu einer übermäßigen Belastung geworden ist?

Ist eine Vertragsklausel schon dann klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn sie nur die Gründe für ihre Aufnahme in den Vertrag und ihre Funktionsweise angibt, oder muss sie auch alle ihre möglichen Folgen vorsehen, aufgrund deren sich der vom Verbraucher gezahlte Preis ändern kann, beispielsweise das Wechselkursrisiko, und kann im Licht der Richtlinie 93/13 davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung der Bank, den Kunden zum Zeitpunkt der Kreditgewährung zu unterrichten, ausschließlich die Kreditbedingungen betrifft, d. h. die Zinsen, die Provisionen, die vom Kreditnehmer gestellten Sicherheiten, in diese Verpflichtung die mögliche Auf- oder Abwertung einer Fremdwährung aber nicht einbezogen werden kann?

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Wendungen „Hauptgegenstand des Vertrages“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“, für eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel in einem über eine Fremdwährung geschlossenen Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gelten, nach der der Kredit in eben dieser Währung zurückzuzahlen ist?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).