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Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Deutschland) eingereicht am 3. April 2018 – Bußgeldsache gegen NK

(Rechtssache C-231/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Oldenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

NK

Andere Beteiligte: Staatsanwaltschaft Oldenburg, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Vorlagefragen

Kann sich ein Viehgroßhändler, der lebende Tiere von einem Landwirt erwirbt und zu einem Schlachthaus in einer Entfernung von bis zu 100 Kilometern transportiert, dem er die Tiere verkauft, auf den Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 Buchst. p) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (im Folgenden: VO (EG) Nr. 561/2006)1 – „Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden“- berufen, weil es sich bei dem Erwerb von dem Landwirt um einen „Markt“ im Sinne dieser Vorschrift handelt oder das Viehhandelsunternehmen selbst als „Markt“ anzusehen ist?

Wenn es sich nicht um einen „Markt“ im Sinne dieser Vorschrift handelt:

Kann sich der Viehgroßhändler, der lebende Tiere von einem Landwirt erwirbt und sie in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern zu einem Schlachthaus transportiert, dem er die Tiere verkauft, in entsprechender Anwendung der vorgenannten Norm, auf diesen Ausnahmetatbestand berufen?

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1     Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates; ABl. 2006, L 102, S. 1.