Language of document : ECLI:EU:C:2018:554

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

11. Juli 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 1999/5/EG – Gegenseitige Anerkennung der Konformität von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – Vorliegen harmonisierter Normen – Pflicht des Herstellers, sich an eine benannte Stelle zu wenden – Anbringung der Kennnummer einer benannten Stelle“

In der Rechtssache C‑192/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 23. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 13. April 2017, in dem Verfahren

COBRA SpA

gegen

Ministero dello Sviluppo economico

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Garofoli, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara und D. Kukovec als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. 1999, L 91, S. 10) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. 2009, L 188, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 1999/5).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der COBRA SpA und dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, im Folgenden: MISE) wegen der fehlenden Kennnummer der benannten Stelle auf den von COBRA hergestellten Geräten und deren Verpackungen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Richtlinie 1999/5 wurde mit Wirkung vom 13. Juni 2016 aufgehoben und durch die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. 2014, L 153, S. 62) ersetzt. Angesichts der Zeit, in die der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt, wird das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen jedoch anhand der Richtlinie 1999/5 geprüft.

4        Die Erwägungsgründe 14, 27 und 32 der Richtlinie 1999/5 lauteten:

„(14)      Es ist darauf zu achten, dass Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen keine vermeidbare Gesundheitsgefahr darstellen.

(27)      Auf europäischer Ebene harmonisierte Normen für die Entwicklung und Herstellung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen liegen im öffentlichen Interesse. Bei Einhaltung dieser harmonisierten Normen kann davon ausgegangen werden, dass die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen gegeben ist. Der Nachweis für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen kann aber auch auf andere Art und Weise erbracht werden.

(32)      Der freie Verkehr von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sollte gewährleistet sein. Die Inbetriebnahme solcher Geräte zu den vorgesehenen Verwendungszwecken sollte zulässig sein. Die Inbetriebnahme kann von Genehmigungen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Erbringung des betreffenden Dienstes abhängig gemacht werden.“

5        Art. 1 („Geltungsbereich und Zielsetzung“) der Richtlinie sah in Abs. 1 vor:

„Mit dieser Richtlinie wird in der Gemeinschaft ein Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festgelegt.“

6        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie bestimmte:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

c)      ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann;

h)      ‚harmonisierte Norm‘ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37)] genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.“

7        In Art. 3 („Grundlegende Anforderungen“) Abs. 1 der Richtlinie hieß es:

„Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte:

a)      Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 73/23/EWG [des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. 1973, L 77, S. 29)] enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze;

b)      die in der Richtlinie 89/336/EWG [des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. 1989, L 139, S. 19)] enthaltenen Schutzanforderungen in bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit.“

8        Art. 5 („Harmonisierte Normen“) der Richtlinie sah in Abs. 1 vor:

„Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.“

9        Art. 7 („Inbetriebnahme und Anschlussrecht“) der Richtlinie bestimmte in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme der Geräte für deren bestimmungsgemäßen Zweck, sofern sie den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.“

10      In Art. 10 („Konformitätsbewertungsverfahren“) der Richtlinie hieß es:

„(1)      Der Nachweis der Konformität von Geräten mit allen in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen muss mit den im vorliegenden Artikel genannten Konformitätsbewertungsverfahren erbracht werden.

(3)      Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie Empfangsteile von Funkanlagen unterliegen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V.

(4)      Hat ein Hersteller die harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 Absatz 1 angewandt, so unterliegen Funkanlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V.

(5)      Hat ein Hersteller die in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt, so unterliegen Funkanlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.

…“

11      Art. 11 („Benannte Stellen und Aufsichtsbehörden“) der Richtlinie bestimmte:

„(1)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Stellen mit, die sie mit der Durchführung der in Artikel 10 genannten Aufgaben beauftragt haben. Die Mitgliedstaaten legen bei der Bestimmung der zu benennenden Stellen die in Anhang VI aufgeführten Kriterien zugrunde.

(2)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Behörden mit, die die Durchführung dieser Richtlinie überwachen.

…“

12      Art. 12 („CE-Kennzeichnung“) der Richtlinie 1999/5 sah in Abs. 1 vor:

„Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Das Kennzeichen wird unter der Verantwortung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person angebracht.

Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der nach Artikel 11 Absatz 1 benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen sind zusätzlich mit der Geräteklassen-Kennung zu versehen, sofern eine derartige Kennung zugewiesen wurde. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.“

13      Anhang III dieser Richtlinie zum Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 10 Abs. 4 („Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen“) bestimmte:

„Dieser Anhang entspricht Anhang II mit folgenden Zusatzanforderungen:

Jeder Gerätetyp ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine benannte Stelle seiner Wahl zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den harmonisierten Normen festgelegt. Die benannte Stelle trägt früheren Entscheidungen, die von benannten Stellen gemeinsam getroffen wurden, gebührend Rechnung.

Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Kennnummer der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses an.“

14      Gemäß Anhang VII („Kennzeichnung der Geräte nach Art. 12 Abs. 1“) Nr. 3 dieser Richtlinie wurde das CE-Kennzeichen auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wurde es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht.

 Italienisches Recht

15      Das Decreto legislativo n. 269 – Attuazione della direttiva 1999/5/CE riguardante le apparecchiature radio, le apparecchiature terminali di telecomunicazione ed il reciproco riconoscimento della loro conformità (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 269 zur Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität) vom 9. Mai 2001 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 156 vom 7. Juli 2001, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 269/2001) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung sah in seinem Art. 11 Abs. 3 vor, dass „[d]ie Telekommunikationsendeinrichtungen, die das der terrestrischen/satellitengestützten Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie die Empfangsbauteile der Funkanlagen … nach Wahl des Herstellers den Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen II, IV oder V des vorliegenden Dekrets [unterliegen]“.

16      In Art. 11 Abs. 4 des Decreto legislativo hieß es: „Falls der Hersteller die harmonisierten Normen nach Art. 5 Abs. 1 angewandt hat, unterliegen die in Abs. 3 nicht angeführten Funkanlagen nach Wahl des Herstellers einem der in den Anhängen III, IV oder V des vorliegenden Dekrets beschriebenen Verfahren“.

17      Art. 13 des Decreto legislativo bestimmt, dass „[e]in Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Art. 3 erfüllt, … mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen [ist]. Das Kennzeichen wird unter der Verantwortung des Herstellers, seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person angebracht. Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V des vorliegenden Dekrets angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der nach Art. 12 Abs. 1 benannten Stelle anzugeben“.

18      Anhang III des Decreto legislativo sah vor, dass „jeder Gerätetyp … vom Hersteller oder in seinem Auftrag den wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen [ist]. Die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen erfolgt unter der Verantwortung einer vom Hersteller ausgewählten benannten Stelle, es sei denn, die Testreihen sind in den harmonisierten Normen festgelegt“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19      COBRA ist ein in der Unterhaltungselektronikbranche tätiges Unternehmen, das unter der Marke „Pascal“ einen Verstärker für den häuslichen Gebrauch vermarktet, der nahe einer Audio- oder Videosignalquelle aufgestellt wird, das Signal aus dieser Quelle empfängt und es an ein bis zu 100 Meter entfernt aufgestelltes Fernsehgerät zur akustischen oder visuellen Wiedergabe weiter überträgt. Diese Übertragung nutzt den Richtfunk und stellt damit eine Übertragung über Radiofrequenz dar.

20      Das MISE ist für die Kontrolle dieses Typs von Geräten in Italien zuständig. Im Zuge einer Kontrolle am 18. Mai 2011 stellte es fest, dass bei den Exemplaren der Geräte dieser Marke, die öffentlich zum Verkauf angeboten wurden, weder auf dem Gerät noch auf seiner Verpackung die Kennnummer einer benannten Stelle im Sinne der Richtlinie 1999/5 aufgedruckt war, sondern nur in der mit dem Gerät gelieferten Bedienungsanleitung stand.

21      Da das MISE der Auffassung war, dass diese Angabe auf dem Gerät selbst stehen müsse, um die von der Richtlinie 1999/5 und dem Drecreto legislativo Nr. 269/2001, mit dem diese in italienisches Recht umgesetzt worden sei, vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen, nahm es die als vorschriftswidrig angesehen Geräte in verwaltungsrechtlichen Beschlag und verhängte gegen COBRA eine Sanktion. Außerdem wurde ihr mit Bescheid vom 22. Juni 2011 aufgegeben, hinsichtlich der beschlagnahmten Exemplare und derjenigen, die bereits auf den italienischen Markt gebracht worden waren, die Konformität herzustellen.

22      Gegen diesen Bescheid erhob COBRA Klage vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) und machte geltend, dass der Bescheid auf einem fehlerhaften Verständnis der Richtlinie 1999/5 und insbesondere ihres Anhangs III Abs. 2 beruhe. Dieses Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Richtlinie 1999/5 und das Decreto legislativo Nr. 269/2001 die Angabe der benannten Stelle, die für die Korrektheit der Konformitätskontrolle auf den fraglichen Geräten der Marke Pascal verantwortlich sei, verlangten. COBRA legte dagegen Kassationsbeschwerde beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein, vor dem sie erneut die Unvereinbarkeit des in Rede stehenden Bescheids mit der Richtlinie 1999/5 geltend machte.

23      Nach Ansicht des Consiglio di Stato (Staatsrat) fallen die betreffenden Geräte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/5, da sie Funkanlagen im Sinne von Art. 10 Abs. 4 dieser Richtlinie seien. Nach Art. 5 der Richtlinie werde vermutet, dass die den harmonisierten Normen entsprechenden Produkte die in ihrem Art. 3 genannten grundlegenden Anforderungen erfüllten. Er stellt außerdem eine offensichtliche Inkohärenz in der Richtlinie 1999/5 fest, was die Konformität der Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Art. 3 dieser Richtlinie betrifft. Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie sei ein Gerät, das alle grundlegenden Anforderungen erfülle, mit dem in ihrem Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Diese Bestimmung sehe aber auch vor, dass, wenn das Verfahren des Anhangs III dieser Richtlinie angewendet werde, zugleich die Kennnummer der benannten Stelle anzugeben sei. Andererseits gehe aus diesem Anhang III hervor, dass es, wenn die durchzuführenden Funktestreihen in harmonisierten Normen festgelegt worden seien, nicht notwendig sei, dass neben der CE-Kennzeichnung zugleich die Kennnummer der benannten Stelle angegeben werde.

24      Es sei unlogisch und verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit, das Tätigwerden einer benannten Stelle vorzuschreiben, wenn es auf europäischer Ebene harmonisierte Normen gebe. Dieser Ansatz werde durch die Erläuterung der Kommission zur Auslegung der Richtlinie 1999/5 bestätigt, der zufolge, wenn die harmonisierten Normen die Gesamtheit der wesentlichen Testreihen für die Funkausrüstung aufführten, der Hersteller, der beschließe, sie anzuwenden, auf dem Produkt nicht die Kennnummer einer benannten Stelle anführen müsse.

25      Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Richtlinie 1999/5 dahin auszulegen, dass sich ein Hersteller, der das Verfahren nach deren Anhang III Abs. 2 anwendet, an eine benannte Stelle wenden muss und daher neben dem CE-Kennzeichen (das die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach dieser Richtlinie bescheinigt) die Kennnummer dieser benannten Stelle angeben muss, wenn harmonisierte Normen vorliegen, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen?

2.      Bei Bejahung der ersten Frage: Muss der Hersteller – nachdem er bei Vorliegen harmonisierter Normen, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen, das Verfahren nach Anhang III Abs. 2 der Richtlinie 1999/5 angewandt und sich dennoch freiwillig an eine benannte Stelle gewandt und bei ihr die Bestätigung der Liste der vorstehend genannten Testreihen beantragt hat – neben dem CE-Kennzeichen, das die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 1999/5 bescheinigt, die Kennnummer der benannten Stelle angeben?

3.      Bei Bejahung der zweiten Frage: Muss der Hersteller – nachdem er bei Vorliegen harmonisierter Normen, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen, das Verfahren nach Anhang III Abs. 2 der Richtlinie 1999/5 angewandt und sich dennoch in der Folge freiwillig an eine benannte Stelle gewandt und bei ihr die Bestätigung der Liste der vorstehend genannten Testreihen beantragt sowie freiwillig bei dem Produkt die Kennnummer der angerufenen Stelle angegeben hat – die Kennnummer der Stelle auch auf dem Produkt und auf seiner Verpackung anbringen?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

26      Als Erstes ist festzustellen, dass das Verfahren, das die Klägerin des Ausgangsverfahrens angewandt hat, um die Konformität des in Rede stehenden Geräts mit den grundlegenden Anforderungen in Art. 3 der Richtlinie 1999/5 zu bewerten, nicht eindeutig aus der Vorlageentscheidung hervorgeht. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts beruht jedoch auf der Prämisse, dass sich ein Hersteller an eine benannte Stelle gewandt hat, aber nur mit dem Ziel, die Liste der im Rahmen harmonisierter Normen durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen zu bestätigen. Dem vorlegenden Gericht ist daher unter Zugrundelegung dieser Prämisse zu antworten, wobei ihm die Prüfung zu überlassen ist, ob die Prämisse zutrifft.

27      Als Zweites ist festzustellen, dass die Richtlinie 1999/5 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 auf Funkanlagen anwendbar ist, wie sie in ihrem Art. 2 Buchst. c definiert werden. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das in Rede stehende Gerät eine Funkanlage im Sinne dieser Bestimmung ist.

 Zur ersten Frage

28      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5 dahin auszulegen ist, dass der Hersteller einer Funkanlage, wenn er das in Anhang III Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren anwendet und harmonisierte Normen heranzieht, um die in diesem Absatz genannten Funktestreihen festzulegen, verpflichtet ist, sich an eine benannte Stelle im Sinne von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie zu wenden und dem CE-Kennzeichen die Kennnummer dieser Stelle hinzuzufügen.

29      Bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften sind nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 54, sowie vom 26. Juli 2017, Jafari, C‑646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73).

30      Insoweit könnte der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5 für sich allein genommen den Schluss nahelegen, dass im Fall der Anwendung des in Anhang III dieser Richtlinie genannten Konformitätsbewertungsverfahrens die Anbringung des CE-Kennzeichens auf einer Funkanlage erfordert, dass zugleich die Kennnummer einer benannten Stelle im Sinne von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie angegeben wird.

31      In Anbetracht des Verweises dieses Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 auf das in Anhang III genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist jedoch für die Zwecke der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung auf den Wortlaut von Anhang III abzustellen.

32      Aus dem Wortlaut des fraglichen Anhangs, auf den Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 verweist, geht hervor, dass das Tätigwerden der benannten Stelle beim Konformitätsbewertungsverfahren, das er vorsieht, nicht unter allen Umständen vorgeschrieben ist.

33      Erstens werden nämlich im Rahmen dieses Bewertungsverfahrens die wesentlichen Funktestreihen entweder „vom Hersteller“ selbst oder „in seinem Auftrag“ durchgeführt. Zweitens bestimmt dieser Anhang, dass „[f]ür die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen … eine benannte Stelle seiner Wahl zuständig [ist], es sei denn, die Testreihen sind in den harmonisierten Normen festgelegt“.

34      Somit geht aus dem Wortlaut von Anhang III der Richtlinie 1999/5 hervor, dass die Konformität eines Geräts mit den grundlegenden Anforderungen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie diejenigen sind, die in Art. 3 dieser Richtlinie genannt werden, vom Hersteller selbst nachgewiesen werden kann, wenn er alle in den harmonisierten Normen festgelegten wesentlichen Funktestreihen durchgeführt hat. Nach dem Wortlaut dieses Anhangs verlangt dieses Bewertungsverfahren weder bei der Auswahl der wesentlichen Funktestreihen noch zur Durchführung dieser Funktestreihen unter allen Umständen das Tätigwerden einer benannten Stelle.

35      Daraus folgt, dass, wenn der Hersteller im Fall der Anwendung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang III der Richtlinie 1999/5 die harmonisierten Normen herangezogen hat, der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5 im Licht des Wortlauts ihres Anhangs III dahin auszulegen ist, dass er nicht das Tätigwerden einer benannten Stelle verlangt und daher die Anbringung des CE-Kennzeichens auf einer Funkanlage nicht erfordert, dass zugleich die Kennnummer einer solchen Stelle angegeben wird.

36      Diese Auslegung wird durch den Kontext von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5 bestätigt.

37      Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, das Tätigwerden einer benannten Stelle in einer Situation zu verlangen, in der die Konformität der in Rede stehenden Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen in Art. 3 dieser Richtlinie bereits vermutet wird.

38      In diesem Zusammenhang sieht Art. 10 der Richtlinie 1999/5 Bewertungsverfahren vor, um die Konformität eines Geräts mit diesen grundlegenden Anforderungen in Art. 3 dieser Richtlinie nachzuweisen. Art. 10 bestimmt in Abs. 4, dass, wenn ein Hersteller die harmonisierten Normen angewandt hat, Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Bewertungsverfahren von Anhang III, IV oder V unterliegen. Wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, erfordert jedoch das Bewertungsverfahren nach Anhang III dieser Richtlinie nicht unter allen Umständen das Tätigwerden einer benannten Stelle.

39      Außerdem sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5 vor, dass sich, wenn ein Gerät den „harmonisierten Normen“ entspricht, die in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie als „von einer … Normungsorganisation … zur Erstellung einer europäischen Norm … festgelegte technische Spezifikation[en], deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist“, definiert werden, daraus auch eine Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen ergibt.

40      Diese Vermutung wird sowohl durch den 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/5 bestätigt, der bestimmt, dass „[b]ei Einhaltung dieser harmonisierten Normen … davon ausgegangen werden [kann], dass die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen gegeben ist“, und dass „[d]er Nachweis für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen … aber auch auf andere Art und Weise erbracht werden [kann]“, als auch durch Anhang III dieser Richtlinie, der einen Hersteller von der Pflicht befreit, für das Verfahren, das er vorsieht, auf eine benannte Stelle zurückzugreifen, wenn die Konformität der Geräte unter Heranziehung der harmonisierten Normen bewertet wurde.

41      Da die Konformität eines Geräts mit den grundlegenden Anforderungen durch die Heranziehung der harmonisierten Normen vermutet wird und in Anbetracht der Auslegung in Rn. 34 des vorliegenden Urteils, wonach das Tätigwerden einer benannten Stelle nicht erforderlich ist, wenn ein Hersteller einer Funkanlage auf diese Normen zurückgegriffen hat, kann von einem Hersteller, der im Rahmen der Anwendung des Bewertungsverfahrens nach Anhang III der Richtlinie 1999/5 die harmonisierten Normen herangezogen hat, nicht verlangt werden, sich an eine benannte Stelle zu wenden und demnach dem auf einer Funkanlage angebrachten CE-Kennzeichen die Kennnummer dieser Stelle hinzuzufügen.

42      Diese Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang III der Richtlinie 1999/5 steht ferner mit dem von dieser Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang. Aus den Erwägungsgründen 14 und 32 der Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese darauf abzielt, den freien Warenverkehr zu gewährleisten, indem die Hindernisse für den freien Verkehr auf die nationalen Anforderungen beschränkt werden, die notwendig und verhältnismäßig sind, und dabei darauf geachtet wird, dass die Funkanlagen keine vermeidbare Gesundheitsgefahr darstellen.

43      Hierfür wird gemäß ihrem Art. 1 mit der Richtlinie 1999/5 in der Union ein Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme solcher Anlagen festgelegt. Art. 7 dieser Richtlinie sieht seinerseits vor, dass die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme dieser Anlagen für deren bestimmungsgemäßen Zweck gestatten, sofern sie den „grundlegenden Anforderungen“ entsprechen. Diese Anforderungen werden in Art. 3 der Richtlinie 1999/5 definiert und umfassen u. a. den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit des Benutzers.

44      Wie in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, stellt Art. 5 der Richtlinie 1999/5 eine Vermutung auf, wonach die grundlegenden Anforderungen in Art. 3 dieser Richtlinie erfüllt werden, wenn ein Gerät den harmonisierten Normen entspricht. In einer solchen Situation ist daher das Tätigwerden einer benannten Stelle nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Anlagen keine vermeidbare Gesundheitsgefahr darstellen, und somit auch nicht für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit des Benutzers.

45      Diese Auslegung wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Funktion der benannten Stelle, wie sie in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5 definiert wird, nur darin besteht, die „Aufgaben“ im Zusammenhang mit den in Art. 10 vorgesehenen Bewertungsverfahren zu erfüllen, und nicht darin, die Konformität aller Geräte mit den in Art. 3 dieser Richtlinie enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu zertifizieren.

46      Des Weiteren wird die Auslegung in Rn. 35 des vorliegenden Urteils zusätzlich zur Analyse des Wortlauts, des Kontexts von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5 sowie des Ziels dieser Richtlinie durch die Erläuterung der Kommission zur Auslegung der Richtlinie 1999/5 bestätigt. Aus dem Teil dieser Erläuterung, der mit „Ambiguity in Annex III to the Directive“ („Mehrdeutigkeit in Anhang III der Richtlinie“) überschrieben ist, geht hervor, dass, wenn die harmonisierten Normen die Gesamtheit der wesentlichen Testreihen für die Funkausrüstung aufführen, ein Hersteller, der beschließt, sie anzuwenden, auf dem Produkt nicht die Kennnummer einer benannten Stelle anführen muss. In dieser Erläuterung wird hervorgehoben, dass eine benannte Stelle in dem Konformitätsverfahren nach Anhang III der Richtlinie 1999/5 nicht tätig wird, wenn ein Hersteller die harmonisierten Normen herangezogen hat, und daher die in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie aufgestellte Pflicht nicht zur Anwendung kommt, wenn dieser Hersteller die harmonisierten Normen herangezogen hat.

47      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5 dahin auszulegen ist, dass der Hersteller einer Funkanlage, wenn er das in Anhang III Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren anwendet und harmonisierte Normen heranzieht, um die in diesem Absatz genannten Funktestreihen festzulegen, nicht verpflichtet ist, sich an eine benannte Stelle im Sinne von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie zu wenden, und daher nicht verpflichtet ist, dem CE-Kennzeichen die Kennnummer dieser Stelle hinzuzufügen.

 Zur zweiten Frage

48      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5 dahin auszulegen ist, dass der Hersteller einer Funkanlage, der das Verfahren nach Anhang III dieser Richtlinie angewendet hat, indem er die harmonisierten Normen herangezogen hat, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen, dem CE-Kennzeichen die Kennnummer einer benannten Stelle hinzufügen muss, die er freiwillig konsultiert hat, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, um die Liste der in diesen harmonisierten Normen enthaltenen wesentlichen Funktestreihen zu bestätigen.

49      Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage kann ein solcher Hersteller nicht verpflichtet sein, dem CE-Kennzeichen die Kennnummer einer benannten Stelle hinzuzufügen, wenn diese freiwillig konsultiert wurde, um die Liste der in den harmonisierten Normen enthaltenen wesentlichen Funktestreihen zu bestätigen.

50      Da nämlich ein Hersteller, wenn er das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III Abs. 2 der Richtlinie 1999/5 anwendet und harmonisierte Normen heranzieht, um die in diesem Absatz genannten Testreihen festzulegen, nicht verpflichtet ist, sich an eine benannte Stelle zu wenden, und daher dem CE-Kennzeichen nicht die Kennnummer dieser Stelle hinzufügen muss, kann ein Hersteller nicht verpflichtet sein, dem CE-Kennzeichen die Kennnummer einer solchen Stelle hinzuzufügen, wenn er sich freiwillig an eine solche Stelle gewandt hat.

51      Diese Auslegung wird durch die Tatsache bestätigt, dass, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, in dem Fall, in dem die benannte Stelle nicht für die Auswahl dieser Testreihen verantwortlich ist, die Pflicht zur Angabe ihrer Kennnummer in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 40 des vorliegenden Urteils keinen Sinn ergäbe.

52      Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5 dahin auszulegen ist, dass der Hersteller eine Funkanlage, der das Verfahren nach Anhang III dieser Richtlinie angewendet hat, indem er die harmonisierten Normen herangezogen hat, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen, dem CE-Kennzeichen nicht die Kennnummer einer benannten Stelle hinzufügen muss, die er freiwillig konsultiert hat, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, um die Liste der in diesen harmonisierten Normen enthaltenen wesentlichen Funktestreihen zu bestätigen.

 Zur dritten Frage

53      In Anbetracht der Antworten auf die erste und die zweite Frage braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

54      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Hersteller einer Funkanlage, wenn er das in Anhang III Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren anwendet und harmonisierte Normen heranzieht, um die in diesem Absatz genannten Funktestreihen festzulegen, nicht verpflichtet ist, sich an eine benannte Stelle im Sinne von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie zu wenden, und daher nicht verpflichtet ist, dem CE-Kennzeichen die Kennnummer dieser Stelle hinzuzufügen.

2.      Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5 in der durch die Verordnung Nr. 596/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Hersteller eine Funkanlage, der das Verfahren nach Anhang III dieser Richtlinie angewendet hat, indem er die harmonisierten Normen herangezogen hat, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen, dem CE-Kennzeichen nicht die Kennnummer einer benannten Stelle hinzufügen muss, die er freiwillig konsultiert hat, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, um die Liste der in diesen harmonisierten Normen enthaltenen wesentlichen Funktestreihen zu bestätigen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.