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Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2005 in Sachen Tele2 UTA Telecommunication GmbH gegen Telekom-Control-Kommission

(Rechtssache C-426/05)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

Der Verwaltungsgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. November 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Dezember 2005, in Sachen Tele2 UTA Telecommunication GmbH gegen Telekom-Control-Kommission. um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.      Sind die Art.4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)1 dahin auszulegen, dass unter "betroffenen" Parteien auch solche auf dem relevanten Markt als Wettbewerber auftretende Unternehmen zu verstehen sind, denen gegenüber in einem Marktanalyseverfahren spezifische Verpflichtungen nicht auferlegt, beibehalten oder abgeändert werden?

2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

Steht Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG einer nationalen Vorschrift entgegen, die vorsieht, dass in einem Marktanalyseverfahren nur das Unternehmen Parteistellung hat, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden?

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1 - Abl. Nr. L 108, S. 33