Language of document : ECLI:EU:C:2012:498

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

19. Juli 2012(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartell – Strafe – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Beweiswert im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegebener Erklärungen“

In der Rechtssache C‑264/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 25. Mai 2011,

Kaimer GmbH & Co. Holding KG mit Sitz in Essen (Deutschland),

Sanha Kaimer GmbH & Co. KG mit Sitz in Essen,

Sanha Italia Srl mit Sitz in Mailand (Italien),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Brück,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka und R. Sauer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, T. von Danwitz und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Kaimer GmbH & Co. Holding KG (im Folgenden: Kaimer), die Sanha Kaimer GmbH & Co. KG (im Folgenden: Sanha Kaimer) und die Sanha Italia Srl (im Folgenden: Sanha Italia), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Kaimer u. a./Kommission (T‑379/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen) (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung, von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2007, L 283, S. 63) veröffentlicht wurde, gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wurde.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, der zur Klage vor dem Gericht geführt hat, wird in den Randnrn. 1 bis 18 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„1      Mit der [streitigen Entscheidung] stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass mehrere Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) [im Folgenden: EWR-Abkommen] verstoßen hätten, indem sie sich während unterschiedlicher Zeiträume zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 1. April 2004 an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen auf dem Markt für Rohrverbindungen (Fittings) aus Kupfer und Kupferlegierungen, die das gesamte EWR-Gebiet abdeckten, beteiligt hätten. Die Zuwiderhandlung habe in der Festsetzung der Preise, in der Vereinbarung von Preislisten, Preisnachlässen und Rückvergütungen sowie von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, in der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden, im Austausch anderer geschäftlicher Informationen sowie in der Teilnahme an regelmäßigen Treffen und im Unterhalten anderer Kontakte, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern, bestanden.

2      Die Klägerinnen … sind Hersteller von Kupferfittings und gehören zu den Adressaten der [streitigen] Entscheidung.

3      Am 9. Januar 2001 informierte die Mueller Industries Inc. [im Folgenden: Mueller Industries], eine andere Herstellerin von Kupferfittings, die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der Fitting-Branche und in anderen verwandten Branchen auf dem Kupferrohrmarkt und erklärte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) …

4      Am 22. und 23. März 2001 führte die Kommission im Zuge ihrer Ermittlungen zu Kupferrohren und -fittings in den Betriebsstätten mehrerer Unternehmer unangekündigte Nachprüfungen nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) durch …

5      Im Anschluss an diese ersten Nachprüfungen teilte die Kommission im April 2001 ihre Ermittlungen zu Kupferrohren in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich das Verfahren in der Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), das Verfahren in der Sache COMP/F‑1/38.121 (Rohrverbindungen) und das Verfahren in der Sache COMP/E‑1/38.240 (Industrierohre) …

6      Am 24. und 25. April 2001 führte die Kommission weitere unangekündigte Nachprüfungen in den Betriebsstätten der Delta plc durch, einer Gesellschaft an der Spitze eines internationalen Maschinenbaukonzerns, zu dessen Bereich Engineering mehrere Fitting-Hersteller gehörten. Diese Nachprüfungen betrafen ausschließlich Fittings …

7      Ab Februar/März 2002 sandte die Kommission an die betroffenen Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen, zunächst nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und später nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) …

8      Im September 2003 beantragte die IMI plc [im Folgenden: IMI] die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996. Diesem Antrag folgten die Anträge der Delta-Gruppe (März 2004) und der FRA.BO SpA [im Folgenden: FRA.BO] (Juli 2004). Der letzte Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde im Mai 2005 von der Advanced Fluid Connections plc gestellt …

9      Am 22. September 2005 leitete die Kommission in der Sache COMP/F‑1/38.121 (Rohrverbindungen) ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. den Klägerinnen zusandte …

10      Am 20. September 2006 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung.

11      In Art. 1 der [streitigen] Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Sanha Kaimer und Kaimer vom 30. Juli 1996 bis zum 22. März 2001 und Sanha Italia vom 1. Januar 1998 bis 22. März 2001 gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten.

12      Für diese Zuwiderhandlung setzte die Kommission gegen Kaimer in Art. 2 Buchst. i der [streitigen] Entscheidung eine Geldbuße von 7,97 Millionen Euro fest, für die Kaimer in Höhe von 7,97 Millionen Euro mit Sanha Kaimer und in Höhe von 7,15 Millionen Euro mit Sanha Italia jeweils gesamtschuldnerisch haftet.

13      Bei der Festsetzung der Höhe der dem jeweiligen Unternehmen auferlegten Geldbuße wandte die Kommission in der [streitigen] Entscheidung die Methode an, die die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3; im Folgenden: Leitlinien von 1998), vorsehen.

14      Was zunächst die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung anbelangt, stufte die Kommission diese aufgrund ihrer Art und ihrer räumlichen Reichweite als besonders schwerwiegend ein …

15      Da die Kommission ferner davon ausging, dass zwischen den betroffenen Unternehmen erhebliche Unterschiede bestünden, wandte sie eine differenzierte Behandlung an und stellte insoweit auf ihre – anhand ihrer Marktanteile bestimmte – relative Bedeutung auf dem betreffenden Markt ab. Auf dieser Grundlage teilte sie die betroffenen Unternehmen in sechs Gruppen ein …

16      Die Klägerinnen wurden in die fünfte Gruppe eingeordnet, für die der Ausgangsbetrag mit 5,5 Millionen Euro festgesetzt wurde …

17      Aufgrund der Dauer der Beteiligung von Sanha Kaimer und Kaimer an der Zuwiderhandlung (4 Jahre und 6 Monate) erhöhte die Kommission die Geldbuße um 45 %, was zu einer Geldbuße von 7,9 Millionen Euro führte. In Anbetracht der Dauer der Beteiligung von Sanha Italia an der Zuwiderhandlung (3 Jahre und 2 Monate) erhöhte die Kommission die Geldbuße um 30 %, was zu einer Geldbuße von 7,15 Millionen Euro führte …

18      Die Kommission berücksichtigte keine erschwerenden oder mildernden Umstände zu Lasten oder zu Gunsten der Klägerinnen.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3        Ihre Klage vor dem Gericht stützten die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen auf vier Klagegründe, nämlich erstens auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG, drittens auf die fehlerhafte rechtliche Würdigung eines Parallelverhaltens und viertens auf die fehlerhafte Berechnung der Geldbuße aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

4        Das Gericht hat den ersten, den dritten und den vierten Klagegrund in vollem Umfang und den zweiten Klagegrund teilweise zurückgewiesen.

5        Dagegen hat es dem zweiten Klagegrund, der mehrere Rügen umfasste, und zwar zum einen eine fehlerhafte Ermittlung des relevanten Sachverhalts und zum anderen eine fehlerhafte Beweiswürdigung, wobei die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, die Kommission habe weder ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung noch auch nur den Beginn einer Beteiligung daran hinreichend nachgewiesen, teilweise stattgegeben.

6        Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 47 bis 57 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

„47      Für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG muss die Kommission eindeutige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 1984, CRAM und Rheinzink/Kommission, 29/83 et 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20). Hat das Gericht Zweifel, muss dies dem Unternehmen zugute kommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 215).

48      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendig hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im Übrigen ist es üblich, dass die mit wettbewerbswidrigen Vereinbarungen verbundenen Tätigkeiten insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke – wie Protokolle über Zusammenkünfte – findet, die eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich folglich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile des Gerichtshofs [vom 7. Januar 2004,] Aalborg Portland u. a./Kommission, [C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123,] Randnrn. 55 bis 57, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnr. 51).

50      Hierbei kommt Erklärungen, die im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben werden, besondere Bedeutung zu. Diese im Namen von Unternehmen abgegebenen Erklärungen haben einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, … Randnrn. 205 und 211, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, … Randnr. 103). Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, … Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Auch die Dauer der Zuwiderhandlung hat die Kommission nachzuweisen, da die Dauer ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG ist. Hierfür gelten die vorstehend genannten Grundsätze (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, Slg. 2006, I‑8725, Randnrn. 94 bis 96). Außerdem verlangt die Rechtsprechung, dass sich die Kommission bei Fehlen von Beweismaterial, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest auf Beweiselemente stützt, die sich auf Tatsachen beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Im vorliegenden Fall stellt sich in Anbetracht der vorgebrachten Rügen die Frage, ob es genügend Beweise gab, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerungen stützen konnte, sowohl was die Beteiligung der Klägerinnen am Kartell als auch was die Dauer dieser Beteiligung betrifft.

53      Die Klägerinnen ziehen außerdem bestimmte Beweiselemente und die Glaubwürdigkeit der Unternehmen, die die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 beantragt hatten, in Zweifel.

54      Insoweit geht aus dem 131. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung hervor, dass sich die Kommission zum einen auf zahlreiche Unterlagen (wie Terminkalender, interne Vermerke und Berichte sowie handschriftliche Sitzungsnotizen), Erklärungen der Unternehmen, die die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 beantragt hatten, und deren Zeugenaussagen und zum anderen auf bei den Nachprüfungen gefundene Dokumente gestützt hat.

55      Der Kronzeugenerklärung von IMI kommt die Schlüsselstellung unter den von der Kommission angeführten Beweisen zu. …

56      Wie außerdem in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt, hat sich die Kommission nicht ausschließlich auf die Kronzeugenerklärungen und die Zeugenaussagen der Unternehmen, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt hatten, gestützt. Sie hat sich im Gegenteil überwiegend auf Unterlagen gestützt, die sie bei den Nachprüfungen gefunden hatte oder die ihr die Unternehmen zur Verfügung gestellt hatten. Es handelt sich um Beweismaterialien, die zum Zeitpunkt der Ereignisse erstellt wurden und daher einen nicht unwesentlichen Beweiswert haben, da sie grundsätzlich zuverlässiger sind als solche, die zu einem späteren Zeitpunkt verfasst worden sind.

57      In Anbetracht der Bedeutung und der Zahl übereinstimmender Indizien, die die Richtigkeit der Erklärungen von IMI und FRA.BO untermauern, kann dem Vorbringen der Klägerinnen, mit denen die Glaubhaftigkeit dieser Erklärungen in Zweifel gezogen werden soll, nicht gefolgt werden.“

7        Zur Frage, ab wann sich die ersten beiden Rechtsmittelführerinnen am Kartell beteiligten, ist das Gericht in den Randnrn. 68 bis 77 des angefochtenen Urteils nach Feststellung, Prüfung und Würdigung der verschiedenen Beweismittel zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission bei Sanha Kaimer und Kaimer zu Unrecht vom 30. Juli 1996 ausgegangen sei. Es hat in Randnr. 77 entschieden, dass als Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung dieser Rechtsmittelführerinnen am Kartell Anfang August 1997 anzusetzen sei.

8        Im Rahmen dieser Feststellung, Prüfung und Würdigung der Beweismittel hat das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

„Das Telefax von Herrn Kr. an Herrn P. (beide Mitarbeiter von IMI) vom 7. August 1997 [im Folgenden: Telefax vom 7. August 1997] und der Geschäftsbericht von IMI vom Januar 1998 erwähnen zukünftige Ereignisse, die sich nur mit vorherigen Kontakten unter Wettbewerbern erklären lassen. Das Telefax, dessen Text im 283. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung wiedergegeben wird, belegt die Beteiligung der Klägerinnen an dem Kartell. Ihm lässt sich entnehmen, dass Kaimer die deutsche Preisliste auf dem österreichischen Markt unbeschadet der dort bestehenden Probleme sechs Wochen nach ihrer Einführung in Deutschland einführen wollte, wobei sie allerdings wahrscheinlich für ihre Kunden eine Übergangsfrist bis Ende September zuließ. Im Geschäftsbericht von IMI vom Januar 1998 wird erwähnt, dass Kaimer und Viegener in der ersten Februarwoche 1998 eine Preiserhöhung ankündigen würden. Diese Indizien genügen, um daraus die Schlussfolgerung abzuleiten, dass Sanha Kaimer und somit auch Kaimer zumindest seit Anfang August 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt waren.“

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

9        Die Rechtsmittelführerinnen beantragen mit ihrem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als ihre Klage abgewiesen wurde, und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als ihre Klage abgewiesen wurde, und die in Art. 2 der streitigen Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

–        weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

10      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

11      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

12      Sie werfen dem Gericht erstens vor, ein zentrales Beweismittel verfälscht zu haben. Zweitens habe das Gericht den Beweiswert der Erklärungen, die die Unternehmen im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben hätten, falsch beurteilt, und die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit unzureichend. Drittens habe das Gericht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstoßen.

13      Die Kommission ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Rechtsmittelgründe als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen seien. Sie fügt hinzu, da die Rechtsmittelführerinnen nichts zur Stützung ihres Hilfsantrags auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße vorgetragen hätten, sei dieser Antrag offensichtlich unzulässig.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verfälschung eines Beweismittels

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils ein Beweismittel, nämlich das Telefax vom 7. August 1997, verfälscht, als es darauf Bezug genommen habe, um zu belegen, dass Sanha Kaimer und Kaimer seit Anfang August 1997 am Kartell beteiligt gewesen seien. Sie machen unter Hinweis auf Randnr. 17 des Urteils vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, Slg. 2010, I‑5361), und auf Randnr. 50 des Urteils vom 10. Februar 2011, Activision Blizzard Germany/Kommission (C‑260/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), geltend, dass die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 72 offensichtlich unzutreffend seien und deshalb vom Gerichtshof überprüft werden könnten.

15      Dieses Telefax lasse nicht den Schluss zu, dass sein Verfasser die Informationen im Anschluss an wettbewerbswidrige Praktiken erhalten habe. Im August 1997 sei die für September dieses Jahres in Österreich vorgesehene Preiserhöhung allen Unternehmen der Branche bekannt gewesen; dieser Umstand werde in Randnr. 32 ihrer am 17. Januar 2007 eingereichten Klageschrift erwähnt, so dass es keiner neuerlichen Beweiswürdigung bedürfe, da sich die Verfälschung der Beweise in offensichtlicher Weise aus den Akten ergebe (Urteil vom 3. September 2003, Papierfabrik August Köhler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2003, I‑7191, Randnr. 53).

16      Die Rechtsmittelführerinnen fügen zum einen hinzu, die Formulierung „with a question mark“ (mit einem Fragezeichen) im Telefax vom 7. August 1997 bringe die Unsicherheit des Verfassers bezüglich ihres Verhaltens zum Ausdruck und belege, dass er darüber nur spekuliere. Zum anderen stehe der ebenfalls in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils angeführte Geschäftsbericht von IMI vom Januar 1998 nicht in Zusammenhang mit diesem Telefax und könne daher nicht als ergänzendes Element zur Stützung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung herangezogen werden.

17      Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen keine Verfälschung von Beweismitteln nachwiesen, sondern vom Gerichtshof begehrten, die Beweiswürdigung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen.

18      Jedenfalls sei das einzige Beweismittel, dessen Verfälschung die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, das Telefax vom 7. August 1997 von Herrn Kr. an Herrn P., die beide Mitarbeiter von IMI seien; eine Verfälschung des Geschäftsberichts von IMI vom Januar 1998 werde dagegen nicht gerügt. Dieser Bericht sei jedoch für die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung mitentscheidend gewesen.

19      Eine Verfälschung sei nur dann als erwiesen anzusehen, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend sei. Bei der Prüfung des Vorliegens einer solchen Verfälschung sei zu berücksichtigen, dass in Kartellsachen die entsprechenden Unterlagen auf ein Minimum reduziert und lückenhaft seien, so dass eine wettbewerbswidrige Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden müsse, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen könnten.

20      Das Gericht habe zu Recht befunden, dass das Telefax vom 7. August 1997 die Kartellbeteiligung der Rechtsmittelführerinnen belege, da ihm zum einen zu entnehmen sei, dass sich die Wettbewerber Kaimer, IMI, FRA.BO, Comap SA (im Folgenden: Comap) und IBP Ltd abgestimmt hätten, die deutsche Preisliste sechs Wochen nach ihrer Einführung in Deutschland auf dem österreichischen Markt einzuführen, und da sich zum anderen dieses Telefax und der Geschäftsbericht wechselseitig bestätigten. Unsicherheit komme im Telefax lediglich hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Umsetzung der Preisvereinbarung zum Ausdruck, nicht aber in Bezug auf deren Existenz.

21      Die Rechtsmittelführerinnen behaupteten zwar, die Information über eine Preiserhöhung in Österreich im September 1997 sei „im August desselben Jahres … in der Branche bekannt“ gewesen, lieferten dafür aber keinen Beweis. Die Vorlage neuer Beweismittel wäre zudem jedenfalls verspätet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

22      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10515, Randnr. 96, und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).

23      Der Gerichtshof ist jedoch weder für die Feststellung der Tatsachen noch, grundsätzlich, für die Prüfung der Beweise zuständig, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung stellt somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile British Aggregates/Kommission, Randnr. 97, und Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., Randnr. 58).

24      Eine Verfälschung der Tatsachen muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54, und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, Slg. 2010, I‑7989, Randnr. 50).

25      Im vorliegenden Fall machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe das Telefax vom 7. August 1997 verfälscht, dessen Text im 283. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung wiedergegeben wird und auf das das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat.

26      Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe fälschlich festgestellt, dass die Beteiligung von Sanha Kaimer und von Kaimer am Kartell im August 1997 begonnen habe; die Unrichtigkeit dieser Feststellung werde durch die Formulierung „mit einem Fragezeichen“, die sich im Telefax nach den Namen der Unternehmen Sanha Kaimer und Comap finde, durch den Umstand, dass die Preiserhöhung damals in der Branche bekannt gewesen sei, und durch den fehlenden Zusammenhang zwischen dem Telefax und dem Geschäftsbericht von IMI vom Januar 1998 eindeutig belegt.

27      Der Wortlaut des Telefaxes vom 7. August 1997, dessen Verfälschung die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, wird im 283. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung wie folgt wiedergegeben:

„Der ursprüngliche Plan, die deutsche Preisliste sechs Wochen nach Deutschland einzuführen, ist nicht mehr realistisch. FRA.BO sicher, Sanha [Kaimer] und Comap mit Fragezeichen lassen Übergangsfristen bis Ende September 1997 zu.“

28      Zwischen den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts zu diesem Telefax und dessen im 283. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung wiedergegebenen Passagen gibt es keine Divergenzen. Im Übrigen haben die Rechtsmittelführerinnen im Verfahren des ersten Rechtszugs nicht geltend gemacht, dass diese Passagen dort nicht in einer mit dem Originaldokument übereinstimmenden Weise wiedergegeben worden seien.

29      Zwar mag in den Worten „mit Fragezeichen“ nach den Namen der Unternehmen Sanha Kaimer und Comap eine gewisse Unsicherheit insbesondere hinsichtlich der genauen Bedingungen für die Umsetzung der Preisabsprache zum Ausdruck kommen, doch betrifft diese Unsicherheit nur den Zeitpunkt der Anwendung der neuen deutschen Preisliste und kann deshalb keine Zweifel an der Feststellung zum Beginn der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung als solcher wecken.

30      Ferner vermag der von den Rechtsmittelführerinnen angeführte Umstand, dass die Information über die für September 1997 vorgesehene Preiserhöhung in Österreich im August desselben Jahres in der Branche bekannt gewesen sei, nicht zu belegen, dass das Gericht das Telefax vom 7. August 1997 verfälscht hat. Die Rechtsmittelführerinnen stützen sich auf diesen Umstand, um die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage zu stellen. Ebensowenig ist die Tatsache, dass es keinen Zusammenhang zwischen diesem Telefax und dem Geschäftsbericht von IMI vom Januar 1998 geben soll, als Beleg dafür geeignet, dass das Gericht den Inhalt des Telefaxes verfälscht hat.

31      Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall, wie die Kommission ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass in Kartellsachen die entsprechenden Unterlagen auf ein Minimum reduziert und lückenhaft sind und dass daher eine wettbewerbswidrige Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn. 55 bis 57, und Lafarge/Kommission, Randnr. 22).

32      Unter diesen Umständen lassen die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Gesichtspunkte nicht den Schluss zu, dass das Gericht das Telefax vom 7. August 1997 verfälscht und infolgedessen den Zeitpunkt des Beginns ihrer Beteiligung am Kartell falsch bestimmt hat.

33      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Würdigung eines Beweismittels und unzureichende Begründung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

34      Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, den Beweiswert der im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegebenen Erklärungen falsch beurteilt zu haben, da zwischen der besonderen Bedeutung der Erklärung des ersten Kronzeugen, der einen vollständigen Erlass der gegen ihn verhängten Geldbuße erlangen könne, und der geringeren Bedeutung der Erklärungen weiterer Kronzeugen zu unterscheiden sei, die versuchten, Beweise mit einem erheblichen Mehrwert zu liefern, um eine möglichst hohe Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, und daher Beweise vorlegten, mit denen die Kommission bislang nicht oder nur unzureichend belegte Aspekte der Zuwiderhandlung nachweisen könne. Daher wiesen die Erklärungen Letzterer, die sich erst später entschieden hätten, im Rahmen der Kronzeugenregelung mitzuwirken, eine überschießende Tendenz zur Belastung anderer Unternehmen auf.

35      Das Gericht hätte im vorliegenden Fall die Unstimmigkeiten berücksichtigen müssen, die zwischen der Aussage des ersten Kronzeugen – Mueller Industries –, in der die Rechtsmittelführerinnen nicht erwähnt worden seien, obwohl der relevante Sachverhalt umfassend beschrieben worden und dem Unternehmen die Geldbuße vollständig erlassen worden sei, und der Aussage des zweiten Kronzeugen – IMI –, in der sie der Beteiligung am Kartell beschuldigt worden seien, bestünden. Zudem habe das Gericht die nach Randnr. 73 des Urteils Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission erforderliche Abwägung der zwischen diesen Erklärungen bestehenden Unstimmigkeiten und Übereinstimmungen unterlassen; diese lückenhafte Beweiswürdigung und unvollständige Auseinandersetzung mit den Beweisen sei einer Überprüfung durch den Gerichtshof zugänglich.

36      Überdies sei das angefochtene Urteil insoweit unzureichend begründet, als das Gericht in diesem Urteil nicht darauf eingegangen sei, dass Mueller Industries die Rechtsmittelführerinnen nicht als an der Zuwiderhandlung Beteiligte benenne, denn der Aussage von Mueller Industries komme ein herausragender Beweiswert zu.

37      Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen eine erneute Prüfung und Würdigung der Tatsachen und Beweise anstrebten.

38      Jedenfalls habe sich die Beweiswürdigung des Gerichts nicht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, auf die Beurteilung der Kronzeugenerklärungen beschränkt; das Gericht sei, wie sich aus Randnr. 57 des angefochtenen Urteils ergebe, lediglich dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem die Glaubhaftigkeit der Erklärungen von IMI und FRA.BO in Zweifel habe gezogen werden sollen, in Anbetracht der übereinstimmenden, die Richtigkeit dieser Erklärungen untermauernden Indizien nicht gefolgt. Nach den Angaben in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils habe es sich bei diesen Indizien nicht nur um Kronzeugenerklärungen und Zeugenaussagen der Unternehmen, die die Anwendung der Kronzeugenregelung von 1996 beantragt hätten, gehandelt, sondern überwiegend um Beweismaterialien, die zum Zeitpunkt der Ereignisse erstellt worden seien.

39      Das Gericht habe in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen der Kronzeugenerklärung von IMI eine Schlüsselstellung unter den von der Kommission angeführten Beweisen zukomme. Lediglich ergänzend habe das Gericht den Umstand angeführt, dass die Erklärungen und Erläuterungen von Herrn P. (IMI) durch die Erklärungen anderer Unternehmen, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt hatten, größtenteils bestätigt worden seien.

40      Die Rechtsmittelführerinnen meinten zu Unrecht, von den übereinstimmenden Erklärungen von IMI, Delta plc, FRA.BO und Mueller Industries die Erklärung Letzterer ausnehmen und damit eine Unstimmigkeit zwischen diesen Erklärungen belegen zu können. Mueller Industries habe die Rechtsmittelführerinnen zwar in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 1. März 2001 nicht erwähnt, doch bei der Telefonkonferenz mit der Kommission vom 25. Januar 2001 als Kartellbeteiligte genannt und diese Angabe mit Schreiben vom 9. Juli 2003 bestätigt. Da somit die Annahme der Rechtsmittelführerinnen, dass Mueller Industries sie nicht als Kartellbeteiligte genannt habe, falsch sei, gehe das Vorbringen einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils fehl.

41      Schließlich sei den Rechtsmittelführerinnen darin zu widersprechen, dass der ersten Kronzeugenerklärung ein gegenüber den weiteren Erklärungen höherer Beweiswert zukomme, und es sei den Feststellungen des Gerichts in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils zu folgen, wonach dem Anreiz zur Vorlage verfälschter Beweise gegen die anderen Kartellteilnehmer dadurch entgegengewirkt werde, dass ein Versuch der Irreführung der Kommission den Verlust der Vergünstigungen zur Folge haben könne (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 397). Darüber hinaus sei ein gewisses Misstrauen gegenüber sämtlichen Kronzeugen angebracht, von denen keiner zum Zeitpunkt seiner Kooperation Kenntnis von den Angaben der übrigen Kronzeugen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

42      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dem Gericht sei ein Fehler unterlaufen, indem es den Beweiswert der Erklärung des ersten Kronzeugen im Verhältnis zu den Erklärungen der übrigen Kronzeugen nicht zutreffend beurteilt, die zwischen diesen Erklärungen bestehenden Unstimmigkeiten und Übereinstimmungen nicht gegeneinander abgewogen und die Feststellung unterlassen habe, dass die Rechtsmittelführerinnen in der Aussage des ersten Kronzeugen nicht als Kartellbeteiligte genannt worden seien.

43      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen keine Verfälschung der Erklärungen der Kronzeugen geltend machen.

44      Zum anderen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen Randnr. 56 des angefochtenen Urteils nicht beanstanden, in der das Gericht klar darauf hingewiesen hat, dass sich die Kommission nicht ausschließlich auf die Kronzeugenerklärungen und die Zeugenaussagen der Unternehmen gestützt habe, die die Anwendung der Kronzeugenerklärungen beantragt hätten. Das Gericht hat dort weiter ausgeführt, dass sich die Kommission im Gegenteil überwiegend auf Unterlagen gestützt habe, die sie bei den Nachprüfungen gefunden habe oder die ihr die Unternehmen zur Verfügung gestellt hätten. In Randnr. 56 hat das Gericht außerdem festgestellt, dass diese Beweismaterialien zum Zeitpunkt der Ereignisse erstellt worden seien und daher in ihrem Beweiswert zuverlässiger seien als solche, die nach den fraglichen Ereignissen verfasst worden seien.

45      Das Gericht hat somit in Bezug auf diese Erklärungen und Schriftstücke die Tatsachenwürdigung nicht isoliert für jedes einzelne Beweismittel vorgenommen, sondern unter Berücksichtigung eines Bündels von Beweismitteln, die sich gegenseitig verstärken. Das relative Gewicht, das das Gericht im Rahmen dieser Gesamtwürdigung jedem einzelnen Beweis beimisst, fällt in seine Zuständigkeit für die Würdigung der Tatsachen.

46      Die Würdigung der relevanten Tatsachen und der Beweise ist aber, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.

47      Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel nämlich auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Randnr. 26; Beschlüsse vom 30. Juni 2010, Royal Appliance International/HABM, C‑448/09 P, Randnr. 77, und vom 15. Dezember 2010, Goncharov/HABM, C‑156/10 P, Randnr. 38).

48      Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Charta und der EMRK

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49      Die Rechtsmittelführerinnen machen erstens geltend, dass die unionsrechtliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen Bußgeldentscheidungen der Kommission weder mit Art. 47 Abs. 1 der Charta noch mit Art. 6 EMRK im Einklang stehe, in denen das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsbehelf verankert sei.

50      Obwohl das Gericht nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidungen verfüge, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt habe, habe es sich auf eine „Plausibilitätskontrolle“ der streitigen Entscheidung beschränkt und von der ihm insoweit zustehenden Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Die Rechtsmittelführerinnen hätten im Verfahren vor dem Gericht vergeblich Zeugenaussagen und weitere Beweise zu den wesentlichen Tatsachen angeboten.

51      Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden, dass sich die Kontrolle durch das Gericht in Kartellsachen darauf beschränke, ob die Tatsachenfeststellungen der Kommission offensichtliche Widersprüche enthielten. Die von der Kommission verhängten Geldbußen hätten de facto strafrechtlichen Charakter im Sinne vom Art. 6 EMRK, so dass eine solche Kontrolle nicht ausreiche.

52      Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass schon das Verwaltungsverfahren nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren, wie sie in Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK niedergelegt seien, entsprochen habe, da die Kommission, die den Sachverhalt ermittele und Verfolgungsmaßnahmen einleite, nicht zugleich eine Entscheidung treffen dürfe, durch die Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter verhängt würden. Die Kommission ermittele den Sachverhalt, klage die betroffenen Unternehmen in Form der Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst an und entscheide am Ende des Verfahrens über die zu verhängende Sanktion und die Höhe der Geldbuße.

53      Die Kommission trägt vor, das Rechtsmittel müsse die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt werde, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützten, genau bezeichnen.

54      Es sei allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedürfe (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 76, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07/ P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 319), und selbst wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen genau die Tatsachen bezeichne, über die die Zeugen vernommen werden sollten, und die Gründe angebe, die ihre Vernehmung rechtfertigten, sei es Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der benannten Zeugen zu beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 70).

55      Der dritte Rechtsmittelgrund sei, selbst wenn er gegen die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung, nämlich die Verordnung Nr. 1/2003, gerichtet wäre, verspätet und aus diesem Grund unzulässig.

56      Das Vorbringen zur Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens der Kommission sei ebenfalls unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen dessen Ausgestaltung vor dem Gericht nicht in Frage gestellt hätten (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑24/05 P, Slg. 2006, I‑5677, Randnr. 45, und Beschluss vom 5. März 2009, K & L Ruppert Stiftung/HABM, C‑90/08 P, Randnrn. 26 und 27).

57      Zur Konzentration ihrer Untersuchungs-, Anklage- und Entscheidungsbefugnisse in Wettbewerbsverfahren führt die Kommission aus, ein Verfahren, in dem sie eine Entscheidung erlasse, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt werde und Geldbußen verhängt würden und die später den Gerichten der Union zur Überprüfung vorgelegt werden könne, entspreche den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK.

58      Zum einen gehöre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur „umfassenden Rechtsprechungsbefugnis“ u. a. die Befugnis, die Entscheidung der Vorinstanz in Tatsachen- und Rechtsfragen in jeder Hinsicht aufzuheben, und zum anderen müsse nach dieser Rechtsprechung ein mit der Nachprüfung befasstes Gericht insbesondere über die Befugnis verfügen, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (EMGR, Urteil Valico Srl/Italien vom 21. März 2006, Recueil des arrêts et décisions 2006‑III, S. 20 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Das Gericht könne aber von den Parteien dazu aufgerufen werden, eine erschöpfende Prüfung sowohl der materiellen Feststellung des Sachverhalts als auch von dessen rechtlicher Beurteilung durch die Kommission vorzunehmen, und es verfüge hinsichtlich der Geldbußen gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Folglich entspreche das in der Europäischen Union geltende Rechtsschutzsystem den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK.

 Würdigung durch den Gerichtshof

60      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe ihnen wirksamen Rechtsschutz verweigert und damit Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK verletzt, da es zum einen die streitige Entscheidung unvollständig überprüft und zum anderen mehrere von ihnen unterbreitete Beweisangebote abgelehnt habe.

61      Hierzu ist festzustellen, dass nach den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2009, AEPI/Kommission, C‑425/07 P, Slg. 2009, I‑3205, Randnr. 25, und vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C‑401/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

62      Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführerinnen aber keine konkreten Angaben zu der von ihnen gerügten unvollständigen Kontrolle durch das Gericht und den wesentlichen Tatsachen, die nicht ermittelt worden sein sollen, gemacht.

63      Daher ist dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig.

64      Die Rechtsmittelführerinnen stellen auch das in der Union bestehende System der administrativen und gerichtlichen Kontrolle in Wettbewerbssachen als solches in Frage.

65      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, dass die Rechtsmittelgründe auf Argumente gestützt sein müssen, die im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht wurden. Ferner kann das Rechtsmittel gemäß Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht ändern. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher den Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht dadurch verändern, dass sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringt, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, Slg. 2010, I‑9555, Randnr. 34, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und vom 3. Mai 2012, Comap/Kommission, C‑290/11 P, Randnr. 42).

66      Insoweit genügt die Feststellung, dass die Argumente zum Kontrollsystem, das die Union in Wettbewerbssachen geschaffen hat, vor dem Gericht nicht vorgebracht wurden und den Gegenstand des beim Gericht anhängig gemachten Rechtsstreits ändern würden.

67      Der auf dieses Vorbringen gestützte zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist somit unzulässig. Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

68      Da keinem der von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe gefolgt werden kann, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

69      Nach Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Kaimer GmbH & Co. Holding KG, die Sanha Kaimer GmbH & Co. KG und die Sanha Italia Srl tragen die Kosten.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Deutsch.