Language of document : ECLI:EU:C:2011:873

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. Dezember 2011(*)

„Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2001/220/JI – Stellung des Opfers im Strafverfahren – Schutz von gefährdeten Personen – Vernehmung Minderjähriger als Zeugen – Beweissicherungsverfahren – Weigerung der Staatsanwaltschaft, beim Ermittlungsrichter eine Vernehmung zu beantragen“

In der Rechtssache C‑507/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Ermittlungsrichter beim Tribunale di Firenze (Italien) mit Entscheidung vom 8. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2010, in dem Strafverfahren gegen

X,

Beteiligte:

Y,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn X, vertreten durch F. Bagattini, avvocato,

–        von Frau Y, vertreten durch G. Vitiello und G. Paloscia, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,

–        von Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Ree als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2011

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 3 und 8 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. L 82, S. 1, im Folgenden: Rahmenbeschluss).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafprozesses gegen Herrn X, der beschuldigt wird, sexuelle Handlungen an seiner minderjährigen Tochter Y vorgenommen zu haben.

 Rechtlicher Rahmen

 Der Rahmenbeschluss

3        „Opfer“ im Sinne des Rahmenbeschlusses ist nach dessen Art. 1 Buchst. a „eine natürliche Person, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaats darstellen“.

4        Art. 2 („Achtung und Anerkennung“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Strafrechtssystemen Opfern tatsächlich und angemessen Rechnung getragen wird. Sie bemühen sich weiterhin nach Kräften, um zu gewährleisten, dass das Opfer während des Verfahrens mit der gebührenden Achtung seiner persönlichen Würde behandelt wird, und erkennen die Rechte und berechtigten Interessen des Opfers insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens an.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass besonders gefährdete Opfer eine ihrer Situation am besten entsprechende spezifische Behandlung erfahren.“

5        Art. 3 („Vernehmung und Beweiserbringung“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Opfer im Verfahren gehört werden und Beweismaterial liefern kann.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die gebotenen Maßnahmen, damit ihre Behörden Opfer nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Umfang befragen.“

6        Art. 8 („Recht auf Schutz“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein angemessenes Schutzniveau für die Opfer und gegebenenfalls ihre Familien oder gleichgestellte Personen, insbesondere hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit und des Schutzes ihrer Privatsphäre, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die ernste Gefahr von Racheakten besteht oder schlüssige Beweise für eine schwere und absichtliche Störung der Privatsphäre vorliegen.

(2)      Zu diesem Zweck und unbeschadet des Absatzes 4 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass bei Bedarf im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geeignete Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre sowie vor Lichtbildaufnahmen des Opfers, seiner Familienangehörigen oder gleichgestellter Personen getroffen werden können.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen ebenfalls sicher, dass eine Begegnung zwischen Opfern und Tätern an den Gerichtsorten vermieden wird, es sei denn, dass das Strafverfahren dies verlangt. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten schrittweise sicher, dass an Gerichtsorten separate Warteräume für Opfer vorhanden sind.

(4)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Opfern, insbesondere den am meisten gefährdeten, die vor den Folgen ihrer Zeugenaussage in der öffentlichen Gerichtsverhandlung geschützt werden müssen, im Wege gerichtlicher Entscheidungen gestattet werden kann, unter Einsatz geeigneter Mittel, die mit den Grundprinzipien ihrer jeweiligen Rechtsordnung vereinbar sind, unter Bedingungen auszusagen, unter denen dieses Ziel erreicht werden kann.“

 Nationales Recht

7        Art. 392 Abs. 1bis des Codice di procedura penale (Strafprozessordnung, im Folgenden: CPP) im Fünften Buch („Ermittlungen und vorbereitende Anhörung“) des CPP bestimmt:

„In Verfahren wegen Delikten im Sinne der Art. … 609quater … des Codice penale kann die Staatsanwaltschaft auf eigene Initiative oder Antrag des Opfers oder die Person, gegen die sich die Ermittlungen richten, beantragen, dass minderjährige Personen oder volljährige Opfer auch in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen im Verfahren der Beweissicherung vernommen werden.“

8        Art. 394 CPP lautet:

„(1)      Das Opfer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens zu veranlassen.

(2)      Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag nicht statt, erlässt sie einen mit Gründen versehenen Ablehnungsbescheid, der dem Opfer zuzustellen ist.“

9        Art. 398 Abs. 5bis CPP bestimmt:

„Im Fall von Ermittlungen zu Straftaten im Sinne der Art. … 609quater … des Codice penale legt der Richter, wenn sich unter den von der Beweiserhebung betroffenen Personen Minderjährige befinden, durch Beschluss gemäß Abs. 2 den Ort, die Zeit und die besonderen Modalitäten der Beweissicherung fest, sofern die Schutzbedürfnisse der Personen dies erforderlich oder angezeigt erscheinen lassen. Zu diesem Zweck kann die Verhandlung an einem anderen Ort als dem Gericht stattfinden, wobei der Richter, soweit vorhanden, spezielle Hilfseinrichtungen oder, wenn dies nicht der Fall ist, den Minderjährigen in dessen Wohnung aufsuchen kann. Die Zeugenaussagen müssen in vollem Umfang mit Mitteln der akustischen oder audiovisuellen Wiedergabe dokumentiert werden. Sind Aufnahmegeräte oder technisches Personal nicht verfügbar, so ist auf Sachverständige oder Gutachter zurückzugreifen. Über die Befragung wird außerdem ein zusammenfassendes Protokoll erstellt. Eine Niederschrift der Aufnahme erfolgt nur auf Antrag der Parteien.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung erstattete Frau Z Strafanzeige gegen Herrn X, weil er im Laufe des Jahres 2007 an ihrer gemeinsamen, seinerzeit fünfjährigen Tochter Y in mehreren Fällen nach Art. 609quater des Codice penale (Strafgesetzbuch, im Folgenden: CP) in Verbindung mit den Art. 81 ff. CP verbotene sexuelle Handlungen vorgenommen habe.

11      Diese Strafanzeige rechtfertigte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, in dem Y wiederholt von mehreren Sachverständigen für Psychologie und Pädiatrie angehört wurde. Danach beantragte die Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2008 die Einstellung des Verfahrens.

12      Da Y diesem Antrag widersprach, beraumte der Ermittlungsrichter nach den geltenden Verfahrensvorschriften eine nichtöffentliche Sitzung an, um den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, die Begründetheit dieses Antrags zu erörtern und gegebenenfalls weitere Ermittlungen oder die Verweisung an ein Gericht zu beantragen. In dieser Sitzung beantragte Y gemäß Art. 394 CPP bei der Staatsanwaltschaft, in einem Verfahren der Beweissicherung als Zeugin vernommen zu werden.

13      Nachdem das vorlegende Gericht zunächst die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens eingeholt hatte, ordnete es nach besonderen Modalitäten gemäß Art. 398 Abs. 5bis CPP die Vernehmung der Minderjährigen an. Dabei bestätigte Y, dass ihr Vater an ihr Handlungen mit sexuellem Bezug vorgenommen habe.

14      Am 27. Mai 2010 hob die Corte suprema di cassazione die Entscheidung des vorlegenden Gerichts über die Anordnung des Beweissicherungsverfahrens auf.

15      Am 14. Juli 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut die Einstellung des Verfahrens. Das Opfer widersprach diesem Antrag.

16      Das vorlegende Gericht beraumte eine weitere nichtöffentliche Sitzung an, in der Y bei der Staatsanwaltschaft beantragte, erneut ihre Vernehmung im Verfahren der Bereichssicherung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft beschied diesen Antrag nicht und wiederholte ihren Antrag, das Verfahren einzustellen.

17      Da der Ermittlungsrichter beim Tribunale di Firenze Zweifel hat, ob die nach den Art. 392 Abs. 1bis, 394 und 398 CPP für minderjährige Opfer geltende Verfahrensregelung mit den Art. 2, 3 und 8 des Rahmenbeschlusses vereinbar ist, soweit sie die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, dem Antrag des Opfers auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens stattzugeben, und dem Opfer nicht die Möglichkeit bietet, sich in dem Fall, dass die Staatsanwaltschaft den genannten Antrag ablehnt, gerichtlich zur Wehr zu setzen, hat er das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof ersucht, sich zur Tragweite der genannten Artikel des Rahmenbeschlusses zu äußern.

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

18      Gemäß Art. 9 des dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen behält der Rahmenbeschluss, der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage von Titel VI EU-Vertrag angenommen wurde, so lange Rechtswirkung, bis er in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert wird.

19      Außerdem sieht Art. 10 Abs. 1 desselben Protokolls vor, dass die Befugnisse des Gerichtshofs bei Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nach Titel VI des EU-Vertrags angenommen wurden, unverändert bleiben, einschließlich in den Fällen, in denen sie nach Art. 35 Abs. 2 EU anerkannt wurden. Nach Art. 10 Abs. 3 des genannten Protokolls tritt die in dessen Abs. 1 vorgesehene Übergangsmaßnahme fünf Jahre nach dem 1. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, außer Kraft.

20      Die Italienische Republik hat ausweislich der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Mai 1999 veröffentlichten Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam (ABl. L 114, S. 56) eine Erklärung nach Art. 35 Abs. 2 EU abgegeben, mit der sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Entscheidungen über die Gültigkeit und die Auslegung der in Art. 35 EU genannten Rechtsakte gemäß Abs. 3 Buchst. b dieses Artikels anerkannt hat.

21      Es steht außerdem fest, dass der auf die Art. 31 EU und 34 EU gestützte Rahmenbeschluss zu den in Art. 35 Abs. 1 EU genannten Rechtsakten gehört, über die der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung entscheiden kann, und es wird nicht bestritten, dass der Ermittlungsrichter in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren als mitgliedstaatliches Gericht im Sinne von Art. 35 EU anzusehen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Juni 2007, Dell’Orto, C‑467/05, Slg. 2007, I‑5557, Randnr. 35).

22      Die Vorlagefragen sind somit zu beantworten.

 Zu den Vorlagefragen

23      Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen wissen, ob die Art. 2, 3 und 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Bestimmungen wie den Art. 392 Abs. 1bis, 398 Abs. 5bis und 394 CPP entgegenstehen, die zum einen keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vorsehen, in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens beim Gericht zu beantragen, eine besonders gefährdete Person nach den Modalitäten des Beweissicherungsverfahrens anzuhören und aussagen zu lassen, und zum anderen es dem Opfer nicht erlauben, sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung seines Antrags, nach den genannten Modalitäten gehört zu werden und auszusagen, gerichtlich zur Wehr zu setzen.

24      Nach Art. 3 des Rahmenbeschlusses gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass jedes Opfer im Verfahren gehört wird und Beweismaterial liefern kann, und ergreifen die gebotenen Maßnahmen, damit ihre Behörden Opfer nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Umfang befragen.

25      Die Art. 2 und 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses verpflichten die Mitgliedstaaten, sich nach Kräften darum zu bemühen, insbesondere zu gewährleisten, dass jedes Opfer während des Verfahrens mit der gebührenden Achtung seiner persönlichen Würde behandelt wird, sicherzustellen, dass besonders gefährdete Opfer eine ihrer Situation am besten entsprechende spezifische Behandlung erfahren, und dafür zu sorgen, dass Opfern, insbesondere den am meisten gefährdeten, die vor den Folgen ihrer Zeugenaussage in der öffentlichen Gerichtsverhandlung geschützt werden müssen, im Wege gerichtlicher Entscheidungen gestattet werden kann, unter Einsatz geeigneter Mittel, die mit den Grundprinzipien ihrer jeweiligen Rechtsordnung vereinbar sind, unter Bedingungen auszusagen, unter denen dieses Ziel erreicht werden kann.

26      Im Rahmenbeschluss wird der Begriff der Gefährdung des Opfers im Sinne seiner Art. 2 Abs. 2 und 8 Abs. 4 zwar nicht definiert, aber es kann nicht bestritten werden, dass ein Kleinkind, wenn es, wie im Ausgangsverfahren, behauptet, mehrfach Opfer von sexuellen Handlungen seines Vaters geworden zu sein, insbesondere im Hinblick auf sein Alter sowie auf das Wesen, die Schwere und die Folgen der Straftaten, deren Opfer es geworden zu sein glaubt, offensichtlich in dieser Weise einzustufen ist, damit es den in den genannten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses geforderten speziellen Schutz genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C‑105/03, Slg. 2005, I‑5285, Randnr. 53).

27      Keine der drei vom vorlegenden Gericht erwähnten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses sieht konkrete Modalitäten zur Umsetzung der darin gesetzten Ziele vor, die insbesondere darin bestehen, dass alle Opfer mit der „gebührenden Achtung [ihrer] persönlichen Würde“ behandelt werden, die Möglichkeit haben, im Verfahren „gehört zu werden“ und „Beweismaterial zu liefern“, und „nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Umfang“ befragt werden, ebenso „besonders gefährdeten Opfern“ „eine ihrer Situation am besten entsprechende spezifische Behandlung“ zukommen zu lassen und zu gewährleisten, dass diese Opfer gegebenenfalls „vor den Folgen ihrer Zeugenaussage in der öffentlichen Gerichtsverhandlung“ geschützt werden, indem ihnen im Wege „gerichtlicher Entscheidungen“ ermöglicht wird, „unter Einsatz geeigneter Mittel, die mit den Grundprinzipien ihrer jeweiligen Rechtsordnung vereinbar sind, unter Bedingungen auszusagen, unter denen dieses Ziel erreicht werden kann“ (vgl. in diesem Sinne Urteil Pupino, Randnr. 54).

28      Da der Rahmenbeschluss selbst keine näheren Angaben enthält, ist in Anbetracht von Art. 34 EU, der den nationalen Stellen die Zuständigkeit hinsichtlich der Form und der Mittel lässt, die zur Erreichung des mit Rahmenbeschlüssen bezweckten Ergebnisses erforderlich sind, festzustellen, dass der Rahmenbeschluss den nationalen Behörden hinsichtlich der konkreten Modalitäten zur Umsetzung der mit ihm verfolgten Ziele ein weites Ermessen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Katz, C‑404/07, Slg. 2008, I‑7607, Randnr. 46, vom 21. Oktober 2010, Eredics und Sápi, C‑205/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 37 und 38, sowie vom 15. September 2011, Gueye und Salmerón Sánchez, C‑483/09 und C‑1/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnrn. 57, 72 und 74).

29      Nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung muss eine während der Ermittlungen gemachte Aussage im Allgemeinen in der öffentlichen Gerichtsverhandlung wiederholt werden, um Beweiswert zu erlangen. In bestimmten Fällen ist es jedoch zulässig, dass mit gleichem Beweiswert nur einmal während der Ermittlungen, aber unter anderen Modalitäten als in der öffentlichen Gerichtsverhandlung, ausgesagt wird (Urteil Pupino, Randnr. 55).

30      Der Gerichtshof hat in Bezug auf diese Regelung entschieden, dass die Verwirklichung der mit den genannten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses verfolgten Ziele verlangt, dass ein nationales Gericht die Möglichkeit hat, bei besonders gefährdeten Opfern ein spezielles Verfahren wie das in der italienischen Rechtsordnung vorgesehene Beweissicherungsverfahren sowie die ebenfalls vorgesehenen besonderen Aussagemodalitäten anzuwenden, wenn dieses Verfahren der Situation dieser Opfer am besten entspricht und geboten ist, um den Verlust von Beweismitteln zu verhindern, wiederholte Befragungen auf ein Minimum zu reduzieren und nachteilige Folgen der Aussage in der öffentlichen Gerichtsverhandlung für diese Opfer zu verhindern (Urteil Pupino, Randnr. 56).

31      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Straftat gehört – anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Pupino erging – zu den Straftaten, bei denen die Anwendung des genannten Verfahrens grundsätzlich möglich ist.

32      Dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, im Ermittlungsverfahren dem Antrag eines besonders gefährdeten Opfers stattzugeben, beim angerufenen Gericht die Anwendung des genannten Verfahrens und eine Vernehmung nach gleichfalls vorgesehenen besonderen Modalitäten zu beantragen, verstößt jedoch nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gegen die genannten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses. Weigere sich die Staatsanwaltschaft und stelle die Person, gegen die ermittelt werde, keinen entsprechenden Antrag, sei der Ermittlungsrichter gehindert, dieses Verfahren anzuwenden, obwohl er im Hinblick auf die Entscheidung, das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen, die Staatsanwaltschaft dazu verpflichten könne, Anklage zu erheben.

33      Wie in den Randnrn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils festgestellt, sieht keine der drei vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses konkrete Modalitäten zur Umsetzung der mit ihnen gesetzten Ziele vor. Angesichts des Wortlauts dieser Bestimmungen und unter Berücksichtigung von Art. 34 EU ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden hinsichtlich dieser Modalitäten ein weites Ermessen haben.

34      Die Mitgliedstaaten müssen zwar, wie bereits erwähnt, spezifische Maßnahmen für besonders gefährdete Opfer vorsehen, doch kann sich daraus nicht zwangsläufig ein Anspruch dieser Opfer ergeben, im Ermittlungsverfahren jedenfalls in den Genuss einer Regelung wie der des Beweissicherungsverfahrens zu kommen, damit die mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziele erreicht werden.

35      Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Opfern, insbesondere den am meisten gefährdeten, die „vor den Folgen ihrer Zeugenaussage in der öffentlichen Gerichtsverhandlung“ geschützt werden müssen, „im Wege gerichtlicher Entscheidungen gestattet werden kann, unter Einsatz geeigneter Mittel, die mit den Grundprinzipien ihrer jeweiligen Rechtsordnung vereinbar sind, unter Bedingungen auszusagen, unter denen dieses Ziel erreicht werden kann“.

36      Wie jedoch der Generalanwalt in den Nrn. 53 bis 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird der den Mitgliedstaaten zur Durchführung dieses Ziels eingeräumte Gestaltungsspielraum bei nationalen Rechtsvorschriften nicht überschritten, die in einer Rechtsordnung wie der im Ausgangsverfahren maßgeblichen eine Verfahrensregelung vorsehen, wonach die Staatsanwaltschaft darüber entscheidet, ob dem Antrag des Opfers auf Einleitung eines Verfahrens wie des Beweissicherungsverfahrens stattzugeben ist.

37      Abgesehen davon, dass der Rahmenbeschluss nach seinem neunten Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass Opfer den Prozessparteien gleichgestellt werden (vgl. insbesondere Urteil Gueye und Salmerón Sánchez, Randnr. 53), kann bei dem Umstand, dass es im italienischen Strafrechtssystem Sache der Staatsanwaltschaft ist, darüber zu entscheiden, ob sie dem befassten Gericht den Antrag des Opfers vorlegt, im Ermittlungsverfahren das Beweissicherungsverfahren anzuwenden, das von dem Grundsatz, wonach die Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden, abweicht, davon ausgegangen werden, dass er sich folgerichtig in ein System einfügt, in dem die Staatsanwaltschaft ein für die Strafrechtspflege zuständiges Organ darstellt.

38      Aus dem Vorstehenden folgt zum einen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen aus den Grundprinzipien des Strafrechtssystems des betreffenden Mitgliedstaats ergeben, die gemäß Art. 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses zu beachten sind. Zum anderen ist bei der Beurteilung des Antrags eines Opfers auf Anwendung des Beweissicherungsverfahrens zu berücksichtigen, dass der Rahmenbeschluss so auszulegen ist, dass die Grundrechte beachtet werden. Die nationalen Behörden müssen aufgrund dieses Erfordernisses in jedem Einzelfall dafür sorgen, dass die Anwendung eines derartigen Verfahrens nicht dazu angetan ist, dass das Strafverfahren insgesamt betrachtet ungerecht im Sinne der genannten Vorschriften wird.

39      Zwar kann der Ermittlungsrichter in der italienischen Rechtsordnung die Staatsanwaltschaft in einer Sache selbst dann, wenn sie das Verfahren einstellen will, verpflichten, Anklage zu erheben, doch scheint erwiesen, dass die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall stets – gegebenenfalls bei dem Gericht, das für die Entscheidung über das weitere Vorgehen zuständig ist – beantragen kann, ein Verfahren wie das Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

40      Im Übrigen wird, wie die italienische Regierung geltend macht, der Schutz des Opfers, was die Verhandlung vor dem zuständigen Gericht im Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens anbelangt, durch mehrere Bestimmungen des CPP gewährleistet, die u. a. den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Möglichkeit vorsehen, auf die nach Art. 398 Abs. 5bis CPP vorgesehenen Modalitäten zurückzugreifen, genauer gesagt, auf die Modalitäten, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Anwendung kommen sollten.

41      Die in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils formulierte Schlussfolgerung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die mit einer Begründung versehen sein muss, nicht gerichtlich überprüft werden kann; dies ist nämlich die Konsequenz aus einem System, in dem die Anklage grundsätzlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten ist.

42      Der Gerichtshof hat zwar entschieden (vgl. insbesondere Urteil Gueye und Salmerón Sánchez, Randnrn. 58 und 59), dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses insbesondere verlangen, dass das Opfer im Strafverfahren eine Aussage machen und dass diese Aussage als Beweismittel berücksichtigt werden kann. Um eine tatsächliche angemessene Beteiligung des Opfers am Strafverfahren zu gewährleisten, muss sein Recht, gehört zu werden, dem Opfer neben der Möglichkeit, objektiv den Tathergang zu beschreiben, auch die Gelegenheit geben, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen.

43      Jedoch gewährleisten weder die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. in Bezug auf Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten u. a. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. März 2001, Asociación de Víctimas del Terrorismo/Spanien) dem Opfer einer Straftat das Recht, die Strafverfolgung eines Dritten herbeizuführen, um seine Verurteilung zu erreichen.

44      Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Art. 2, 3 und 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Bestimmungen wie den Art. 392 Abs. 1bis, 398 Abs. 5bis und 394 CPP nicht entgegenstehen, die zum einen keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vorsehen, in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens beim Gericht zu beantragen, eine besonders gefährdete Person nach den Modalitäten des Beweissicherungsverfahrens anzuhören und aussagen zu lassen, und zum anderen es dem genannten Opfer nicht erlauben, sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung seines Antrags, nach den genannten Modalitäten gehört zu werden und auszusagen, gerichtlich zur Wehr zu setzen.

 Kosten

45      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 2, 3 und 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen wie den Art. 392 Abs. 1bis, 398 Abs. 5bis und 394 CPP nicht entgegenstehen, die zum einen keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vorsehen, in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens beim Gericht zu beantragen, eine besonders gefährdete Person nach den Modalitäten des Beweissicherungsverfahrens anzuhören und aussagen zu lassen, und zum anderen es dem genannten Opfer nicht erlauben, sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung seines Antrags, nach den genannten Modalitäten gehört zu werden und auszusagen, gerichtlich zur Wehr zu setzen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.