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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny – Polen) – Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company/Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy

(Rechtssache C-190/12)1

(Vorabentscheidungsersuchen – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 AEUV und 65 AEUV –– Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen – Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden – Ausschluss von einer Steuerbefreiung – Nicht gerechtfertigte Beschränkung)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Wojewódzki Sad Administracyjny w Bydgoszczy (Polen) – Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV – Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr – Steuerregelung, die Dividenden, die an Investmentfonds mit Sitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit, Investmentfonds mit Sitz in Drittstaaten jedoch von dieser Befreiung ausschließt

Tenor

Art. 63 AEUV betreffend den freien Kapitalverkehr findet in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Anwendung, in der aufgrund der Steuerregelung eines Mitgliedstaats Dividenden, die von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an einen Investmentfonds ausgeschüttet werden, der in einem Drittstaat ansässig ist, nicht von der Steuer befreit sind, während Investmentfonds, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, eine solche Befreiung zugutekommt.

Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, nach der eine Steuerbefreiung nicht für die Dividenden gilt, die in diesem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften an einen Investmentfonds ausschütten, der in einem Drittstaat ansässig ist, sofern es zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Drittstaat eine vertragliche Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe gibt, die es den nationalen Steuerbehörden ermöglicht, die Auskünfte zu überprüfen, die der Investmentfonds eventuell übermittelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsverfahren zu prüfen, ob das in diesem Kooperationsrahmen vorgesehene Verfahren für den Informationsaustausch tatsächlich den polnischen Steuerbehörden ermöglichen kann, die von den in den Vereinigten Staaten ansässigen Investmentfonds vorgelegten Informationen über die Bedingungen, unter denen sie gegründet wurden und ihre Tätigkeiten ausüben, gegebenenfalls zu prüfen, um festzustellen, ob sie innerhalb eines Regelungsrahmens tätig sind, der dem der Union gleichwertig ist.

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1 ABl. C 209 vom 14.7.2012.