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Klage, eingereicht am 26. Juni 2017 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-382/17)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und L. Nicolae)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/21/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten verstoßen hat, dass sie nicht bis zum 17. Juni 2012 ein in Übereinstimmung mit den international geltenden Qualitätsnormen zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem für die operativen Teile der Tätigkeiten ihrer Verwaltung mit Bezug zu den Flaggenstaatpflichten entwickelt, dieses umgesetzt und dieses fortgeschrieben hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie schreibe klar vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 17. Juni 2012 das genannte zertifizierte Qualitätsmanagementsystem entwickeln, umsetzen und fortschreiben müssten.

Es sei mittlerweile Juni 2017, und die Portugiesische Republik führe diesen Artikel weiterhin nicht durch.

Mit diesem Verhalten beeinträchtigten die portugiesischen Behörden die von der Richtlinie verfolgten Ziele, indem sie die Sicherheit auf See und den Umweltschutz gefährdeten. Außerdem berge das Verhalten der portugiesischen Behörden die Gefahr, der portugiesischen Flotte einen unlauteren Wettbewerbsvorteil vor den Flotten der anderen Mitgliedstaaten zu verschaffen.

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1 ABl. 2009, L 131, S. 132.