Language of document : ECLI:EU:C:2008:142

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE Kokott

vom 6. März 2008(1)

Rechtssache C-49/07

Motosykletistiki Omospondia Ellados NPID (MOTOE)

(Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Athinon, Griechenland)

„Wettbewerb – Sport – Art. 82 EG und 86 EG – Begriff des Unternehmens – Wirtschaftliche Betätigung – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung –­ Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte – Einrichtung ohne Erwerbszweck, die einerseits bei der staatlichen Genehmigung von Motorradrennen mitentscheidet und andererseits selbst solche Rennen organisiert und vermarktet“





I –    Einleitung

1.        Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof ein weiteres Mal mit der Frage konfrontiert, welche Vorgaben sich aus dem europäischen Wettbewerbsrecht für den Bereich des Sports ergeben. Im Mittelpunkt des Interesses steht dabei die Doppelrolle, die der Griechische Automobil- und Reiseclub ELPA(2) im Zusammenhang mit Motorsportveranstaltungen spielt.

2.        Diese Doppelrolle von ELPA lässt sich wie folgt beschreiben: Einerseits übernimmt ELPA in Griechenland die Veranstaltung von Wettkämpfen auf dem Gebiet des Motorsports; zu diesem Zweck hat ELPA eine Nationale Kommission für Motorradrennen (ETHEAM(3)) ins Leben gerufen und sie mit der Kontrolle und Veranstaltung von Motorradrennen betraut. Andererseits wirkt ELPA aber auch an der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen mit, die nach griechischem Recht nur im Einvernehmen mit ELPA erteilt werden kann.

3.        Die Auswirkungen dieser Doppelrolle von ELPA bekam MOTOE(4), ein unabhängiger griechischer Motorradsportverband, zu spüren. Als MOTOE im Jahr 2000 in Griechenland eine Reihe von Motorradrennen in eigener Verantwortung veranstalten wollte, erhielt er dafür keine Genehmigung, weil ELPA gegenüber der zuständigen Behörde nicht sein Einverständnis erklärte.

4.        Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wirft dies die Frage auf, ob eine Doppelrolle wie die von ELPA mit Art. 82 EG und Art. 86 EG vereinbar ist. Als Vorfrage ist dabei allerdings zu erörtern, ob und inwieweit die Tätigkeit einer Einrichtung ohne Erwerbszweck wie ELPA im Bereich des Sports überhaupt vom Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft erfasst wird.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Gemeinschaftsrecht

5.        Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen dieses Falls wird durch die Wettbewerbsregeln der Art. 82 EG und 86 EG bestimmt.

6.        Art. 82 EG hat folgenden Wortlaut:

„Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a)      der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b)      der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c)      der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d)      der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.“

7.        In Art. 86 EG ist Folgendes bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2)       Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

…“

B –    Nationales Recht

8.        Art. 49 des griechischen Gesetzes Nr. 2696/1999(5) (im Folgenden auch: Straßenverkehrsgesetz) lautete in seiner im Jahr 2000 geltenden Fassung wie folgt:

„(1)      Rennen von von Tieren gezogenen Fahrzeugen, Tieren, Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, dreirädrigen Fahrzeugen, Motorrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor auf öffentlichen und privaten Wegen oder Plätzen dürfen nur nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durchgeführt werden.

(2)      Die nach Absatz 1 vorgesehene Genehmigung wird erteilt

c)      für alle Rennen von Kraftfahrzeugen, dreirädrigen Fahrzeugen, Motorrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor vom Minister für öffentliche Ordnung oder den von diesem beauftragten Stellen im Einvernehmen mit der juristischen Person, die den Internationalen Kraftfahrzeugverband (FIA), den Internationalen Motorradverband (FIM) und, für Oldtimerrennen, den Weltverband der Oldtimerclubs (FIVA) in Griechenland offiziell vertritt …“

9.        Ferner ist in Art. 134 Abs. 8 des griechischen Gesetzes Nr. 2725/1999(6) u. a. Folgendes bestimmt:

„Motorfahrzeugrennen und die entsprechenden Wettkampfkategorien (Kraftfahrzeug, Formel, Kart, Motorrad usw.) sind eine sportliche Tätigkeit, die unter dieses Gesetz fällt. …“

C –    Verbandsvorschriften

10.      Das Jahrbuch der Motorradrennen (2000) von ELPA, herausgegeben von der ETHEAM, enthält deren Rundschreiben für das Jahr 2000. Darin wird u. a. über die für die Erteilung von Renngenehmigungen zu erbringenden Nachweise und über die vorzulegenden Wettkampfbedingungen informiert, ferner über Gebühren und andere finanzielle Gesichtspunkte. Außerdem ist in dem Jahrbuch eine nationale Motorradsportregelung, die sogenannte EAKM(7), veröffentlicht, die u. a. folgende Vorschriften enthält:

„10.7. Jede Sportveranstaltung, die Meisterschaften, Cups oder Preiswettkämpfe der ETHEAM/ELPA umfasst, darf nur dann mit kommerzieller Werbung eines im Titel oder im Untertitel des Wettkampfs genannten Sponsors verbunden werden, wenn die ETHEAM/ELPA ihr Einverständnis erklärt hat.

60.6. Während der Dauer der Sportveranstaltungen darf auf den Fahrern und den Motorrädern Werbung angebracht werden. Auf dem Schutzhelm darf Werbung auf der gesamten Oberfläche angebracht werden, soweit seine technischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden. Bei Geschwindigkeits- und Motocross-Rennen im Rahmen der Meisterschaften, Cups oder Preiswettkämpfe der ETHEAM/ELPA dürfen die Organisatoren nicht vorschreiben, dass auf den Fahrern, Beifahrern oder Motorrädern Werbung für ein bestimmtes Produkt angebracht wird, es sei denn, der Teilnehmer wäre einverstanden. Besteht ein Sponsoringvertrag der ETHEAM/ELPA, so müssen die Fahrer, Beifahrer oder Motorräder die Bedingungen dieses Vertrages einhalten.

110.1. Der Veranstalter muss unmittelbar oder über die Aufsichtsbehörde den Versicherungsschutz für die Wettkampfveranstaltung sicherstellen; hierzu gehört seine eigene Haftpflicht sowie diejenige der Konstrukteure, Fahrer, Beifahrer … bei Unfällen und Schäden von Dritten während des Rennens und während der Probeläufe.“

III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

11.      ELPA, der Griechische Automobil- und Reiseclub, ist der offizielle Vertreter des Internationalen Motorradverbands (FIM) in Griechenland. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist ELPA ein Verein ohne Erwerbszweck, der u. a. Wettkämpfe auf dem Gebiet des Motorsports veranstaltet und in diesem Zusammenhang auch Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt.

12.      Mit der Kontrolle der nationalen Rennveranstaltungen und mit der Wahrnehmung der sportlichen Befugnisse auf dem Gebiet des Motorradrennsports in ganz Griechenland hat ELPA die von ihm gegründete Nationale Kommission für Motorradrennen (ETHEAM) betraut.

13.      MOTOE ist ein von ELPA unabhängiger Motorradsportverband ohne Erwerbszweck, dessen Tätigkeit ebenfalls die Veranstaltung von Motorradrennen in Griechenland umfasst. Zu seinen Mitgliedern zählen mehrere regionale Motorradclubs.

14.      Am 13. Februar 2000 beantragte MOTOE beim griechischen Ministerium für öffentliche Ordnung die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung einer Reihe von Motorradrennen. Dem Antrag lag ein Programm der geplanten Rennen bei. Danach sollten im Zeitraum vom 26. März 2000 bis 3. Dezember 2000 insgesamt 28 Rennen von verschiedenen Motorradclubs, die alle Mitglieder von MOTOE sind, veranstaltet werden. Am 8. Februar 2000 wurde das Programm ELPA zugeleitet, damit dieser das für die Genehmigung der Rennen erforderliche Einverständnis abgeben könne.

15.      ELPA forderte MOTOE mit Schreiben vom 16. März 2000 auf, für jedes geplante Rennen mindestens zwei Monate vor der geplanten Veranstaltung eine spezifische Regelung vorzulegen, um eine Kontrolle der Rennkader, der Rennstrecke oder ‑piste, der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und allgemein aller Bedingungen für eine sichere Durchführung des Rennens zu ermöglichen. Des Weiteren sollten die veranstaltenden Clubs eine Kopie ihrer Satzung bei der ETHEAM hinterlegen.

16.      Daraufhin beantragte MOTOE beim Ministerium für öffentliche Ordnung mit Schreiben vom 5. Mai 2000 die Genehmigung von sechs Rennen in der Zeit vom 9. Juli 2000 bis 26. November 2000 und fügte diesem Antrag die Regelungen bezüglich des geplanten Ablaufs der Rennen sowie Abschriften der Satzungen der veranstaltenden Clubs bei. Mit Schreiben vom 20. Mai 2000 wurde dieser Antrag nebst Anlagen vom Ministerium für öffentliche Ordnung zwecks Erklärung des Einverständnisses wiederum an ELPA weitergeleitet.

17.      Am 6. Juli 2000 sandte ELPA/ETHEAM ein Schreiben folgenden Inhalts an MOTOE:

„1. Nach geltendem Recht werden Meisterschaften, Cups und Preiswettkämpfe von der ETHEAM im Auftrag von ELPA, dem alleinigen rechtmäßigen Vertreter des FIM in Griechenland, veranstaltet.

2. Will ein Veranstalter oder Club, der die für die Organisation und Durchführung der Rennen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, einen Cup oder einen Sonderpreis ausschreiben, muss er sich an die ETHEAM wenden und die fragliche Ausschreibung vorlegen. Nach Prüfung der vorgeschlagenen Ausschreibungsbedingungen trifft die ETHEAM einen Beschluss, in dem die Bedingungen für die Durchführung des Wettkampfs unter Beachtung der nationalen und internationalen Regeln festgelegt werden.

3. Ein Cup oder Preiswettkampf darf nur Wettkämpfe derselben Art umfassen, z. B. nur ‚Scramble‘ oder nur ‚Enduro‘. Andere Einzelveranstaltungen, die nicht im Rahmen von Meisterschaften, Cups und Preiswettkämpfen durchgeführt werden, können nur als Freundschaftswettkämpfe bezeichnet werden.

4. Das Einverständnis mit der Veranstaltung eines Rennens ­auch im Rahmen eines Cups oder Preiswettkampfs kann nur erteilt werden, wenn jeder Veranstalter, der für eine der Veranstaltungen im Rahmen eines bestimmten Cups oder Preiswettkampfs zuständig ist, die Bedingungen des nationalen Kodex für Motorradrennen oder der Rundschreiben der ETHEAM erfüllt. Schließlich ist selbstverständlich, dass im Fall eines Antrags auf Ausschreibung zusätzlicher Rennen im Laufe des Veranstaltungsjahrs die gewünschten Zeitpunkte im Interesse der Teilnehmer und der Organisatoren keine Auswirkung auf die bereits vorgesehenen Rennen haben dürfen. Vor diesem Hintergrund steht die ETHEAM für ein Gespräch mit Ihnen über die Möglichkeit der Ausschreibung eines Cups oder Preiswettkampfs gemäß den nationalen Regeln für Motorradrennen in diesem Jahr zur Verfügung und erwartet Ihr Wettkampfprogramm für 2001 zur Aufnahme in das Jahresprogramm. Ihr Programm muss spätestens am 15. September 2000 bei ETHEAM/ELPA eingehen.“

18.      Am 26. Juli 2000 begehrte MOTOE vom Ministerium für öffentliche Ordnung Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Genehmigungsantrags. Das Ministerium für öffentliche Ordnung antwortete MOTOE am 7. August 2000, das erforderliche Einverständnis von ELPA bzw. ETHEAM sei bisher nicht erklärt worden.

19.      MOTOE erhob daraufhin vor dem Dioikitiko Protodikeio Athinon(8) Klage auf Schadensersatz in Höhe von 5 Millionen GRD(9). Durch die – seiner Meinung nach rechtswidrige – stillschweigende Ablehnung der beantragten Genehmigung zur Durchführung von Motorradrennen sei ihm ein immaterieller Schaden entstanden, da sein Ansehen und seine Glaubwürdigkeit gegenüber seinen Mitgliedern, gegenüber den griechischen Motorradfahrern und gegenüber dem allgemeinen Publikum beeinträchtigt worden seien. MOTOE machte geltend, Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes verstoße gegen den in der griechischen Verfassung enthaltenen Grundsatz der Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörden sowie gegen Art. 82 EG und 86 EG. ELPA trat diesem Rechtsstreit aufseiten des griechischen Staats als Streithelfer bei.

20.      Die Klage von MOTOE wurde in erster Instanz abgewiesen, da die Genehmigung in Ermangelung des erforderlichen Einverständnisses im Sinne von Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes nicht habe erteilt werden dürfen. Im Übrigen sei Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes weder verfassungswidrig noch gemeinschaftsrechtswidrig.

21.      Gegen das erstinstanzliche Urteil legte MOTOE beim Dioikitiko Efeteio Athinon(10), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

IV – Vorabentscheidungsersuchen

22.      Mit Urteil vom 21. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2007, hat das Dioikitiko Efeteio Athinon sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1)      Sind die Art. 82 EG und 86 EG dahin auszulegen, dass sie auch die Tätigkeit einer juristischen Person erfassen, die der nationale Vertreter des Internationalen Motorradverbands ist und die eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Form des Abschlusses von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen im Rahmen der von ihr organisierten Motorsportveranstaltungen ausübt, wie sie vorstehend beschrieben ist?

2)      Im Fall der Bejahung [der ersten Frage]: Ist der Art. 49 des Gesetzes Nr. 2696/1999, der der vorgenannten juristischen Person im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung für die Veranstaltung von Autorennen durch die zuständige nationale Behörde (im vorliegenden Fall das Ministerium für öffentliche Ordnung) die Befugnis einräumt, ihr Einverständnis mit der Durchführung des Rennens zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen unterliegt, mit den genannten Bestimmungen des EG-Vertrags vereinbar?

23.      Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die griechische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben. MOTOE hat lediglich mündlich Stellung genommen.

V –    Würdigung

A –    Vorbemerkung

24.      Der Sport ist dem Anwendungsbereich des EG-Vertrags nicht generell entzogen. Dies ist sowohl auf politischer Ebene als auch in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte anerkannt.

25.      Auf politischer Ebene appellierte etwa die Regierungskonferenz zum Vertrag von Amsterdam (1997) in einer „Erklärung zum Sport“(11) an die Gremien der Europäischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbände anzuhören und die Besonderheiten des Amateursports besonders zu berücksichtigen. Eine ähnliche Erklärung ist den Schlussfolgerungen des Vorsitzes zum Europäischen Rat von Nizza (2000) beigefügt(12). Vergangenes Jahr hat außerdem die Kommission ein „Weißbuch Sport“ vorgelegt, in dem sie sich u. a. mit den Auswirkungen des EU-Rechts auf den Sport beschäftigt und die Geltung des gemeinschaftlichen Besitzstands (acquis communautaire) für den Sport bekräftigt(13).

26.      Derartige Erklärungen und Initiativen unterstreichen, dass der Sport vom Tätigkeitsfeld der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft nicht gänzlich ausgenommen ist. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon(14) wird der Sport im Übrigen sogar ausdrücklich Eingang in das Primärrecht der EU finden(15).

27.      Die Gemeinschaftsgerichte erkennen ihrerseits in ständiger Rechtsprechung an(16), dass der Sport jedenfalls insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 2 EG gehört(17). Standen dabei anfangs eher die Auswirkungen der Grundfreiheiten auf den Sport im Vordergrund(18), so rücken neuerdings die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstärkt ins Blickfeld der Rechtsprechung(19). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in dem der Gerichtshof zur Auslegung der Art. 82 EG und 86 EG aufgerufen ist.

28.      Während sich die erste Vorlagefrage mit der Anwendbarkeit von Art. 82 EG und 86 EG auf eine Einrichtung ohne Erwerbszweck wie ELPA beschäftigt, nimmt das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage die Doppelrolle von ELPA als einer Einrichtung ins Visier, die einerseits bei der staatlichen Genehmigung von Motorradrennen mitentscheidet und andererseits selbst solche Rennen veranstaltet.

B –    Anwendbarkeit der Art. 82 EG und 86 EG (erste Vorlagefrage)

29.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Tätigkeit eines Vereins ohne Erwerbszweck in den Anwendungsbereich der Art. 82 EG und 86 EG fällt, wenn dieser Verein nicht nur bei der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen ein exklusives Mitentscheidungsrecht hat, sondern auch selbst solche Rennen veranstaltet und in diesem Zusammenhang Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt.

30.      Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft betrifft die Tätigkeit von Unternehmen(20). Grundvoraussetzung für die Anwendung der Art. 82 EG und 86 EG ist deshalb, dass es sich bei dem in Frage stehenden Verein um ein Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags handelt (vgl. dazu sogleich unten, Punkt 1). Die Anwendung von Art. 82 EG setzt ferner voraus, dass der besagte Verein eine marktbeherrschende Stellung innehat und die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten besteht (vgl. dazu unten, Punkt 2). Was schließlich die Anwendung von Art. 86 Abs. 1 EG anbelangt, so ist außerdem zu untersuchen, ob dem besagten Verein vom Staat besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden (vgl. dazu unten, Punkt 3).

1.      Der Begriff des Unternehmens im Sinne des EG-Wettbewerbsrechts

31.      Der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft ist funktional zu verstehen und umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung(21). Eine Einrichtung, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist kein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts(22).

32.      Eine wirtschaftliche Tätigkeit (die Tätigkeit „als Unternehmen“) besteht darin, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten(23). Wenngleich die abschließende Beurteilung der Tätigkeit von ELPA dem vorlegenden Gericht obliegt, kann der Gerichtshof diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens alle sachdienlichen Hinweise geben, die ihm seine Entscheidung erleichtern(24).

33.      Ein Verein wie ELPA erbringt in zweierlei Hinsicht Dienstleistungen: Zum einen organisiert ELPA mit Hilfe der von ihm eigens zu diesem Zweck geschaffenen Kommission ETHEAM(25) Motorradrennen in Griechenland. Zum anderen vermarktet ELPA diese Motorradrennen nach Angaben des vorlegenden Gerichts durch den Abschluss bzw. jedenfalls durch die Vermittlung von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen.

34.      Für beide Tätigkeiten – die Organisation und die Vermarktung von Motorradrennen – besteht ein Markt, und zwar unabhängig davon, ob allein ELPA die jeweiligen Dienstleistungen gleichsam als Monopolist erbringt oder ob noch andere Einrichtungen, beispielsweise MOTOE, als Anbieter auftreten. So werden ELPAs Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Motorradrennen von den teilnehmenden Motorradfahrern bzw. deren Clubs nachgefragt und auch vergütet. Was die Vermarktung der Motorradrennen anbelangt, so nehmen die jeweiligen Sponsoren, Werbepartner und Versicherer die Leistungen von ELPA in Anspruch. Abgesehen davon können die Motorradrennen, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, auch durch den Verkauf von Eintrittskarten für den Zutritt zum Veranstaltungsort vermarktet werden, außerdem gegebenenfalls durch den Verkauf von Fernsehübertragungsrechten.

35.      Die griechische Regierung bestreitet zwar, dass ELPA heutzutage noch selbst Motorradrennen organisiert. Dazu genügt jedoch der Hinweis, dass der Gerichtshof in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich ein Vorabentscheidungsersuchen einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen hat(26). Das Vorlageurteil geht ausdrücklich davon aus, dass ELPA selbst Motorradrennen organisiert. Wie im Übrigen die mündliche Verhandlung ergeben hat, scheint ELPA jedenfalls bestimmte Motorradclubs bei der Organisation von deren Motorradrennen zu unterstützen und bisweilen als Mitveranstalter solcher Rennen aufzutreten. Vorbehaltlich der diesbezüglich zu treffenden Feststellungen des vorlegenden Gerichts deutet dies darauf hin, dass ELPA auch weiterhin im Bereich der Organisation von Motorradrennen tätig ist. Unbestritten war überdies im Verfahren vor dem Gerichtshof die Betätigung ELPAs im Bereich der Vermarktung von Motorradrennen.

36.      All dies spricht für den wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit eines Vereins wie ELPA und somit für dessen Unternehmenseigenschaft.

37.      Wie ich im Folgenden zeigen werde, steht der Unternehmenseigenschaft nicht entgegen, dass die von ELPA erbrachten Dienstleistungen einen Bezug zum Sport haben, dass ELPA ein Verein ohne Erwerbszweck ist und ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig ist, sowie dass ELPA an der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen mitwirkt.

–       Dienstleistungen mit Bezug zum Sport

38.      Dass die besagten Dienstleistungen einen Bezug zum Sport haben, steht ihrer Einordnung als wirtschaftlicher Tätigkeit und der damit einhergehenden Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags nicht entgegen(27). Denn unbeschadet seiner beträchtlichen sozialen Bedeutung(28) hat der Sport heutzutage auch eine nicht zu vernachlässigende wirtschaftliche Dimension. Deshalb ist im Hinblick auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln jede einzelne Tätigkeit, die einen Bezug zum Sport aufweist, jeweils daraufhin zu untersuchen, ob sie wirtschaftlicher Natur ist oder nicht(29).

39.      Dabei kann der Organisator einer Sportveranstaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, gleichviel, ob die an dieser Veranstaltung teilnehmenden Sportler ihrerseits den betreffenden Sport professionell oder lediglich als Amateure betreiben, ob sie also wirtschaftlich tätig sind oder nicht. Anders als die griechische Regierung vorbringt, kommt es nämlich nicht auf die Tätigkeit der an den Motorradrennen teilnehmenden Sportler an. Vielmehr ist für die Beurteilung der Unternehmenseigenschaft eines Vereins wie ELPA allein die von ihm selbst ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend.

40.      Sind Sportveranstaltungen derart ausgestaltet, dass von den Teilnehmern oder jedenfalls von den Zuschauern für sie Entgelte entrichtet werden, so ist die Organisation dieser Veranstaltungen eine wirtschaftliche Tätigkeit. Und kommt es im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung zum Abschluss von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen, so ist auch diese Vermarktung der jeweiligen Veranstaltung eine wirtschaftliche Tätigkeit. In dieser Hinsicht ist die Stellung des Organisators einer Sportveranstaltung nicht anders zu beurteilen als diejenige des Herstellers oder Verkäufers der von den Sportlern verwendeten Sportbekleidung und ‑ausrüstung; auch er geht einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach, unabhängig davon, ob die jeweiligen Sportler ihrerseits Profis oder Amateure sind.

–       Fehlende Gewinnerzielungsabsicht

41.      Gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Unternehmenseigenschaft spricht ferner nicht, dass eine Einrichtung wie ELPA den Status eines Vereins ohne Erwerbszweck hat, d. h. ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Auch solche Einrichtungen können auf einem Markt mit ihren Leistungen in Wettbewerb zu anderen Wirtschaftsteilnehmern treten(30), gleichviel, ob die anderen Wirtschaftsteilnehmer ihrerseits ohne Erwerbszweck oder aber gewerblich tätig sind.

42.      Dies zeigt der vorliegende Fall besonders anschaulich, haben sich doch hier gleich zwei griechische Vereinigungen ohne Erwerbszweck – ELPA und MOTOE – zum Ziel gesetzt, in Griechenland Motorradrennen zu organisieren und zu vermarkten. Der Erfolg solcher Einrichtungen hängt auf Dauer davon ab, dass sie sich mit den von ihnen angebotenen Leistungen jeweils gegenüber anderen Anbietern behaupten und für ihre Tätigkeit die Finanzierung sicherstellen können.

43.      Zutreffend ist zwar, dass eine Einrichtung dann nicht als Unternehmen qualifiziert werden kann, wenn sie sich auf eine rein soziale oder gemeinnützige Tätigkeit beschränkt, die nicht auf einem Markt im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt wird(31). Denn eine Tätigkeit, die nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat, unterliegt nicht den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags(32).

44.      Beginnt die betreffende Einrichtung aber, ihre Leistungen zu vermarkten(33), so verlässt sie den Bereich der rein sozialen bzw. gemeinnützigen Betätigung; der bloße Umstand, dass sie weiterhin auch einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck verfolgt – im Fall von ELPA die Förderung des Sports – und überdies ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig ist, reicht dann nicht mehr aus, um ihr die Unternehmenseigenschaft im Sinne des Wettbewerbsrechts abzusprechen(34).

45.      Die griechische Regierung wendet ein, die Einnahmen ELPAs reichten lediglich zur Kostendeckung aus. Dies spricht jedoch nicht gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Betätigung. Denn die Unternehmenseigenschaft ist nicht von der Größe einer Einrichtung abhängig und auch nicht vom Ausmaß ihres wirtschaftlichen Erfolgs(35).

46.      Insgesamt ist also ein Verein wie ELPA, der seine Leistungen im Bereich des Motorradrennsports vermarktet, trotz seines fehlenden Erwerbszwecks als Unternehmen anzusehen.

47.      Nur am Rande sei bemerkt, dass ein Verein wie ELPA in keiner Weise den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern ähnelt, deren Unternehmenseigenschaft der Gerichtshof in einigen Urteilen verneint hat(36). Ihre Tätigkeit war nämlich über die soziale Zielsetzung und die fehlende Gewinnerzielungsabsicht hinaus vom Vorhandensein einer staatlichen Regulierung geprägt, aus der bestimmte Solidaritätsverpflichtungen folgten, wobei der jeweiligen Einrichtung kein nennenswerter Einfluss auf die Höhe der von ihr zu erbringenden Leistungen und der von ihr vereinnahmten Beiträge mehr blieb(37). Einer vergleichbaren staatlichen Regulierung unterliegt ELPA nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nicht; auch spricht nach den Akten nichts für eine staatliche Begrenzung von ELPAs Spielraum bei der Festlegung seiner Leistungen und der dafür gegebenenfalls zu entrichtenden Entgelte.

–       Mitwirkung an der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen

48.      Schließlich steht es der Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen, dass ELPA neben der bereits erörterten Organisation und Vermarktung von Motorradrennen gemäß Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes auch an der behördlichen Genehmigung solcher Rennen mitwirkt.

49.      Zwar fällt die Ausübung hoheitlicher Befugnisse nicht in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, und eine Einrichtung, die hoheitliche Befugnisse ausübt, ist kein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts(38). Jedoch ist die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen(39). Die betreffende Einrichtung kann also teils hoheitlich, teils wirtschaftlich tätig sein.

50.      Eben dies trifft auf einen Verein wie ELPA zu, der einerseits bei der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen mitentscheidet, andererseits aber selbst solche Rennen organisiert und vermarktet: Mag auch die Mitwirkung von ELPA an der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen als solche dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit zuzuordnen sein, so ändert dies doch nichts an der Unternehmenseigenschaft dieses Vereins im Übrigen, d. h., soweit er selbst Motorradrennen organisiert und vermarktet.

–       Zwischenergebnis

51.      Nach alledem ist ein Verein wie ELPA als Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags anzusehen.

2.      Marktbeherrschende Stellung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 82 EG

52.      Die Anwendung von Art. 82 EG auf einen Verein wie ELPA setzt – abgesehen von seiner soeben diskutierten Unternehmenseigenschaft – voraus, dass dieser Verein eine marktbeherrschende Stellung innehat und die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten besteht.

53.      Wenngleich der Gerichtshof nicht berufen ist, selbst den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits zu bewerten, kann er doch dem vorlegenden Gericht mit Blick auf die Besonderheiten jenes Sachverhalts alle nützlichen Hinweise geben, die diesem die Lösung des Ausgangsrechtsstreits erleichtern. Dazu ist Folgendes hervorzuheben.

a)      Definition der relevanten Märkte, wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes

54.      Die Prüfung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung setzt zunächst die Abgrenzung der relevanten Märkte voraus.

55.      Was die sachlich relevanten Märkte betrifft, so ist daran zu erinnern, dass ELPA in zweierlei Hinsicht Dienstleistungen auf dem Gebiet des Motorradsports erbringt: Zum einen organisiert ELPA mit Hilfe von ETHEAM Motorradrennen in Griechenland. Zum anderen vermarktet ELPA diese Motorradrennen nach Angaben des vorlegenden Gerichts durch Abschluss von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen. Zwischen beiden Arten von Leistungen besteht nicht notwendigerweise eine Verbindung, und sie sind auch nicht austauschbar. Deshalb sind Organisation und Vermarktung von Sportveranstaltungen zwei getrennten sachlich relevanten Märkten zuzuordnen.

56.      Das vorlegende Gericht wird allerdings zu prüfen haben, ob die jeweiligen Märkte sich allein auf die Organisation bzw. Vermarktung von Motorradrennen beschränken oder auch andere Motorsportveranstaltungen, möglicherweise sogar jegliche Sportveranstaltungen umfassen.

57.      In geografischer Hinsicht ist anzumerken, dass ELPA die besagten Dienstleistungen innerhalb Griechenlands erbringt. Das Territorium dieses Mitgliedstaats stellt den räumlich relevanten Markt dar und kann im Übrigen auch als wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes angesehen werden(40).

b)      Marktbeherrschende Stellung

58.      Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten(41).

59.      Sollte sich erweisen, dass ELPA die Gesamtheit oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Motorradrennen in Griechenland (mit)organisiert – hierzu hat das vorlegende Gericht die notwendigen Feststellungen zu treffen –, so wäre von einer marktbeherrschenden Stellung ELPAs auszugehen. Entsprechendes gilt für die Vermarktung solcher Motorradrennen.

60.      All dies setzt allerdings voraus, dass der sachlich relevante Markt sich jeweils auf Motorradrennen beschränkt und nicht auch die Organisation bzw. Vermarktung anderer Sportveranstaltungen mit umfasst(42). Je mehr verschiedene Sportveranstaltungen die sachlich relevanten Märkte umfassen, desto weniger wahrscheinlich dürfte eine beherrschende Stellung von ELPA auf ihnen sein.

61.      Zum Zweck der folgenden Ausführungen wird unterstellt, dass ELPA auf den beiden betroffenen Märkten jeweils eine beherrschende Stellung innehat.

c)      Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

62.      Art. 82 EG verbietet das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung nur, „soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“. Diese sogenannte Zwischenstaatlichkeitsklausel dient der Abgrenzung der Anwendungsbereiche des nationalen Wettbewerbsrechts und des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft(43).

63.      Von einer solchen Beeinträchtigung kann nur ausgegangen werden, wenn sich unter Würdigung einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass das in Frage stehende Verhalten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann(44).

64.      Ausreichend ist dabei, dass das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen(45); rein hypothetische oder spekulative Auswirkungen genügen hingegen nicht, um die Anwendbarkeit von Art. 82 EG zu begründen(46).

65.      Die in diesem Zusammenhang nötigen Feststellungen hat das vorlegende Gericht unter Beachtung der Hinweise des Gerichtshofs zu treffen(47), wobei insbesondere dreierlei zu berücksichtigen ist.

66.      Erstens ist, wie die Kommission ausgeführt hat, eine Internationalisierung des Sportgeschäfts zu verzeichnen. Es erscheint deshalb nicht von vornherein als abwegig, dass ausländische Unternehmen ein Interesse haben könnten, auf den griechischen Markt vorzudringen und dort Motorradrennen zu organisieren und zu vermarkten.

67.      Zweitens ist in Rechnung zu stellen, dass ein Verein wie ELPA es aufgrund seines Mitentscheidungsrechts bei der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen (Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Hand hat, das Vordringen anderer Anbieter auf den griechischen Markt wirksam zu unterbinden. Dass MOTOE als inländischer Wettbewerber mangels Einverständniserklärung von ELPA seine im Jahr 2000 geplanten Motorradrennen nicht veranstalten durfte, kann auch auf ausländische Anbieter eine abschreckende Wirkung haben.

68.      Drittens schreibt ELPA in seinen Verbandsvorschriften vor, dass kommerzielle Werbung bei Motorradrennen nur mit seinem Einverständnis bzw. mit dem Einverständnis der von ihm beauftragten Kommission ETHEAM gemacht werden darf(48). Diese Erschwernis der Vermarktung von Motorradrennen kann ausländische Anbieter ebenfalls davor zurückschrecken lassen, auf den griechischen Markt vorzudringen. Überdies können auf diese Weise ausländische Sponsoren, Werbepartner und Versicherungsunternehmen von einem Engagement im griechischen Motorradsportgeschäft abgehalten werden.

69.      Insgesamt ist es unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen, dass ein etwaiges missbräuchliches Verhalten ELPAs im Hinblick auf die Genehmigung von Motorradrennen anderer Anbieter oder im Hinblick auf deren Vermarktung geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

70.      Die griechische Regierung wendet ein, angesichts der geringen Zahl der in Griechenland veranstalteten Motorradrennen mit internationaler Beteiligung seien die möglichen Auswirkungen eines etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltens von ELPA auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten völlig unbedeutend.

71.      Zutreffend ist, dass es für die Anwendung von Art. 82 EG, wie auch für jene von Art. 81 EG, einer spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bedarf; die Beeinträchtigung darf, mit anderen Worten, nicht nur geringfügig sein(49). Die Beurteilung dieser Spürbarkeit bzw. Geringfügigkeit hängt jedoch nicht nur von quantitativen, sondern auch von qualitativen Faktoren ab; sie kann auch nicht auf einen einzigen Aspekt wie etwa die Größe des Marktes verengt werden, vielmehr kommt es im Allgemeinen auf mehrere Faktoren an, die jeweils für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sein mögen(50).

72.      In quantitativer Hinsicht genügt es nicht, lediglich das Gesamtvolumen des sachlich und räumlich relevanten Marktes zu betrachten. Eine gewisse Bedeutung mag dieses Gesamtvolumen zwar für die Frage erlangen, ob ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes betroffen ist(51). Für die Frage der Spürbarkeit einer etwaigen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten muss jedoch zusätzlich auch das Volumen der von der vermeintlich missbräuchlichen Verhaltensweise betroffenen Güter oder Dienstleistungen betrachtet werden; letzteres Volumen ist dann ins Verhältnis zum Gesamtvolumen des sachlich und räumlich relevanten Marktes zu setzen(52).

73.      Werden in Griechenland, wie von der griechischen Regierung vorgebracht, nur vergleichsweise wenige internationale Motorradrennen veranstaltet, so kann schon die Behinderung der Organisation oder Vermarktung eines oder weniger zusätzlicher Motorradrennen im Verhältnis zum Gesamtvolumen des dortigen Marktes spürbare Auswirkungen haben. Dadurch kann letztlich die Entwicklung eines größeren Marktes mit mehr Umsatzpotenzial erschwert werden.

74.      In qualitativer Hinsicht hängt die Beurteilung der Spürbarkeit nicht zuletzt auch von der Art der Verhaltensweise des marktbeherrschenden Unternehmens ab(53). In den Geltungsbereich von Art. 82 EG fallen alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird(54).

75.      Ein etwaiger Missbrauch von ELPAs Mitentscheidungsrechten in Bezug auf die Organisation und Vermarktung von Motorradrennen kann zur Abschottung der Märkte beitragen und so das Ziel der Verwirklichung des Binnenmarkts untergraben. Abgesehen davon kann, wie die Kommission zu Recht unterstreicht, schon die bloße Existenz einer marktbeherrschenden Stellung, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, dazu beitragen, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem sie die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert(55).

76.      Damit sprechen sowohl quantitative als auch qualitative Gesichtspunkte für die Spürbarkeit der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

3.      Besondere oder ausschließliche Rechte (Art. 86 Abs. 1 EG)

77.      Da eine Einrichtung wie ELPA unstreitig kein öffentliches Unternehmen ist, sondern ein privater Verein, kommt eine Anwendung von Art. 86 Abs. 1 EG nur in Betracht, sofern diesem Verein vom griechischen Staat besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden.

78.      Kennzeichnend für solche besonderen oder ausschließlichen Rechte ist es, dass sie zu einer besonderen Beziehung zwischen der jeweiligen staatlichen Stelle und dem begünstigten Unternehmen führen(56) und dieses gegenüber seinen Wettbewerbern privilegieren.

79.      Mit der Einvernehmensregelung in Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes räumt der griechische Staat ELPA als offiziellem Vertreter des Internationalen Motorradverbands (FIM) in Griechenland ein Mitentscheidungsrecht bei der Genehmigung von Motorradrennen ein und gestattet ihm so die Mitwirkung an der Ausübung von hoheitlicher Gewalt. Auf diese Weise wird ELPA gegenüber anderen möglichen Veranstaltern von Motorradrennen in Griechenland bevorzugt. Der Verein genießt also ein besonderes Recht. Weil allein ELPA dieses Mitentscheidungsrecht gemäß Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes zusteht, kann zugleich von einem ausschließlichen Recht gesprochen werden(57).

80.      Damit fällt die Tätigkeit von ELPA nicht nur in den Anwendungsbereich von Art. 82 EG, sondern auch in jenen von Art. 86 Abs. 1 EG.

4.      Zwischenergebnis

81.      Zusammenfassend ist festzuhalten:

Ein Verein ohne Erwerbszweck, der nicht nur bei der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen ein exklusives Mitentscheidungsrecht hat, sondern auch selbst solche Rennen organisiert und in diesem Zusammenhang Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt, ist ein Unternehmen im Sinne der Art. 82 EG und 86 EG.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 82 EG zu prüfen, ob dieser Verein eine marktbeherrschende Stellung inne hat und ob das missbräuchliche Ausnutzen dieser Stellung geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

C –    Vereinbarkeit der Doppelrolle von ELPA mit Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG (zweite Vorlagefrage)

82.      Wird die erste Vorlagefrage, wie von mir vorgeschlagen, bejaht, so bedarf auch die zweite Vorlagefrage der Erörterung. Mit dieser zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 82 EG und 86 EG einer Regelung wie Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes entgegenstehen, wonach einem Verein ohne Erwerbszweck, der selbst Motorradrennen organisiert und vermarktet, zugleich ein exklusives Mitentscheidungsrecht bei der behördlichen Genehmigung solcher Rennen eingeräumt wird, wobei er sein Einverständnis verweigern kann, ohne insoweit Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen zu unterliegen.

83.      Im Kern ist damit die bereits erwähnte Doppelrolle eines Vereins wie ELPA am Maßstab des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG, zu messen.

1.      Die Anforderungen des Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG

84.      Gemäß Art. 86 Abs. 1 EG dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten.

85.      Der Begriff der Maßnahme ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Auch eine Rechtsnorm wie Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes ist davon erfasst(58).

86.      Mit der dort vorgesehenen Einvernehmensregelung räumt der griechische Staat ELPA als offiziellem Vertreter des Internationalen Motorradverbands (FIM) in Griechenland das ausschließliche Recht ein, bei der Genehmigung von Motorradrennen mitzuentscheiden.

87.      Gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG verstößt eine solche Regelung, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung des ihm übertragenen ausschließlichen Rechts seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch dieses Recht eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht(59). Ob es tatsächlich zu einem solchen Missbrauch kommt, ist unerheblich(60).

88.      Wie ich im Folgenden zeigen werde, führt nicht jede Ausübung von ELPAs Mitentscheidungsrecht bei der Genehmigung von Motorradrennen zwangsläufig zu einem Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung, insbesondere, wenn man sachliche Gründe wie die Belange des Sports gebührend berücksichtigt (vgl. dazu unten, Punkt a). Jedoch lädt eine Regelung wie Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung zum Missbrauch ein (vgl. dazu unten, Punkt b).

a)      Nicht jede Ausübung des Mitentscheidungsrechts ist per se missbräuchlich

89.      Sicherlich wird man nicht jede Ausübung des ELPA übertragenen Mitentscheidungsrechts nach Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes von vornherein als missbräuchlich ansehen können. Lässt sich nämlich das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens objektiv rechtfertigen, so ist es nicht missbräuchlich(61). Tatsächlich kann es in einem Fall wie dem vorliegenden sachliche Gründe für einen Verein wie ELPA geben, sein Einverständnis zur Genehmigung eines Motorradrennens zu verweigern.

90.      Besonders offenkundig ist das Bestehen eines solchen sachlichen Grundes, wenn bei einem geplanten Motorradrennen mangels geeigneter Vorkehrungen des Veranstalters die Sicherheit der Rennfahrer und der Zuschauer nicht gewährleistet sein sollte.

91.      Es kann aber auch über die rein technischen Sicherheitsanforderungen hinaus sachliche Gründe für die Verweigerung des Einverständnisses geben, die mit den Besonderheiten des Sports zusammenhängen(62). In einem Fall wie dem vorliegenden sind beispielsweise folgende Gesichtspunkte erwähnenswert.

92.      Zum einen liegt es im Interesse der beteiligten Sportler, aber auch des Publikums und der Allgemeinheit, dass in jeder Sportart bestimmte, möglichst einheitliche sportliche Regeln gelten und eingehalten werden, damit ein geregelter und fairer Ablauf der Wettkämpfe sichergestellt ist. Dies betrifft nicht nur die immer wieder diskutierten Anti-Doping-Regeln, sondern auch die ganz normalen Spielregeln. Wenn je nach Veranstalter höchst unterschiedliche Regeln gälten, würde den betroffenen Sportlern eine Teilnahme an Wettkämpfen sowie der Vergleich ihrer jeweiligen Leistungen erschwert, und auch das Interesse und der Wiedererkennungswert der jeweiligen Sportart für das Publikum könnten leiden.

93.      Deshalb ist es nicht von vornherein als missbräuchlich anzusehen, wenn eine Einrichtung wie ELPA die Erteilung ihres Einverständnisses zur Genehmigung eines Motorradrennens von der Einhaltung bestimmter, international anerkannter Regeln abhängig macht(63). Davon unberührt bleibt freilich eine inhaltliche Überprüfung jeder einzelnen dieser Regeln an den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts, insbesondere seiner Wettbewerbsregeln(64).

94.      Zum anderen liegt es im Interesse der beteiligten Sportler, aber auch des Publikums und der Allgemeinheit, dass die verschiedenen Wettkämpfe in einer bestimmten Sportart sich in einen übergeordneten Rahmen einfügen, so dass zum Beispiel ein bestimmter Zeitplan eingehalten wird. Es kann nämlich sinnvoll sein, zeitliche Überschneidungen zwischen Wettkämpfen zu vermeiden, um sowohl den Sportlern als auch den Zuschauern die Teilnahme an möglichst vielen solchen Veranstaltungen zu ermöglichen.

95.      Deshalb ist es nicht von vornherein als missbräuchlich anzusehen, wenn eine Einrichtung wie ELPA die Erteilung ihres Einverständnisses zur Genehmigung eines Motorradrennens davon abhängig macht, dass dieses Rennen zeitlich nicht in Konflikt mit anderen, bereits geplanten und genehmigten Rennen gerät(65). Dabei versteht sich allerdings von selbst, dass ELPA bei der etwaigen Festlegung eines nationalen griechischen Jahresprogramms für Motorradrennen nicht die von ihm selbst (mit)organisierten oder vermarkteten Rennen gegenüber denen anderer, unabhängiger Veranstalter bevorzugen darf.

96.      Die Pyramidenstruktur(66), die sich in den meisten Sportarten herausgebildet hat(67), hilft sicherzustellen, dass die besonderen Anforderungen des Sports, wie etwa einheitliche Regeln und ein einheitlicher Zeitplan für Wettkämpfe, berücksichtigt werden. Eine Einrichtung wie ELPA, die in Griechenland der offizielle Vertreter des Internationalen Motorradverbands FIM ist, ist Teil dieser Pyramidenstruktur. Im Rahmen des ihr eingeräumten Mitentscheidungsrechts bei der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen kann sie die Belange des Sports in legitimer Weise zur Geltung bringen und nötigenfalls ihr Einverständnis verweigern. Missbräuchlich wird eine Verweigerung des Einverständnisses jedoch dann, wenn sie keine objektive Rechtfertigung in den Belangen des Sports findet, sondern willkürlich zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Interessen eingesetzt wird, zum Nachteil anderer Anbieter, die Motorradrennen auf eigene Verantwortung organisieren und vor allem vermarkten möchten.

b)      Eine Rechtslage wie die griechische lädt zum Missbrauch ein

97.      Unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines Missbrauchs genügt es für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG bereits, dass durch eine staatliche Maßnahme die Gefahr eines Missbrauchs geschaffen wird(68). Im vorliegenden Fall liegt eine solche Gefahr des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung von ELPA(69) im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mitentscheidungsrechts gemäß Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes aus zwei Gründen besonders nahe.

98.      Erstens führt eine Einvernehmensregelung wie die hier in Frage stehende zu einem Interessenkonflikt(70): ELPA, der selbst Motorradrennen organisiert und vermarktet, erhält vom griechischen Staat ein Mitentscheidungsrecht bei der Genehmigung von Motorradrennen anderer, unabhängiger Anbieter. Damit verfügt ELPA nicht nur über die rechtlichen Mittel, die es ihm erlauben, das Vordringen anderer Anbieter auf den griechischen Markt wirksam zu unterbinden, sondern hat auch ein wirtschaftliches Interesse, den Marktzugang seiner Wettbewerber zu seinem eigenen Vorteil zu beschränken.

99.      Zweitens unterliegt ELPA im Rahmen jener Einvernehmensregelung keinerlei Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen in Bezug auf die Erteilung oder Versagung seines Einverständnisses zur Genehmigung von Motorradrennen. Auf diese Weise wird es ELPA besonders leicht gemacht, sein Einverständnis zur Genehmigung von Motorradrennen anderer, unabhängiger Anbieter zu verweigern. Wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, genügte bereits die bloße Untätigkeit ELPAs, um im Jahr 2000 das Vorhaben eines anderen Anbieters – hier: MOTOE – zu Fall zu bringen.

100. Ein System unverfälschten Wettbewerbs, wie es der EG-Vertrag vorsieht(71), kann aber nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist(72). Damit verträgt es sich nicht, wenn ein Unternehmen wie ELPA, das selbst Motorradrennen organisiert und vermarktet, von staatlicher Seite die Befugnis erhält, nach Belieben zu bestimmen, welche Motorradrennen in Griechenland stattfinden dürfen; denn dadurch wird ihm gegenüber seinen Wettbewerbern ein eindeutiger Vorteil verschafft, sowohl in Bezug auf die Organisation von Motorradrennen als auch in Bezug auf ihre Vermarktung(73).

101. Zwar ist es aus Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht zu beanstanden, wenn der nationale Gesetzgeber in bestimmten Fällen vorsieht, dass die zuständigen Behörden vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Tätigkeit fachkundigen Rat einholen. Ganz allgemein kann es deshalb sinnvoll sein, die betroffenen Sportverbände in Entscheidungen mit Bezug zum Sport einzubinden. Auf diese Weise können die Besonderheiten des Sports und der jeweiligen Sportart bestmöglich berücksichtigt werden(74).

102. Allerdings verlangen die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs und die Gewährleistung von Transparenz eine klare Trennung zwischen der Stelle, die an der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen mitwirkt und diese Rennen gegebenenfalls überwacht, einerseits, und den Unternehmen, die solche Rennen organisieren und vermarkten, andererseits(75). Diesem Trennungsprinzip widerspricht es, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden ein und dieselbe Stelle, nämlich ELPA bzw. die von ihm beauftragte ETHEAM, nicht nur an der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen beteiligt und mit der Überwachung ihrer Sicherheit betraut ist, sondern auch selbst – im Wettbewerb mit anderen, unabhängigen Anbietern – auf dem Gebiet der Organisation und Vermarktung solcher Rennen tätig ist.

103. Ferner muss sichergestellt sein, dass die behördliche Genehmigung eines Motorradrennens allein nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien versagt werden darf. Es muss möglich sein, die behördliche Genehmigung für ein Motorradrennen gegebenenfalls auch ohne das Einverständnis einer zur Mitwirkung aufgerufenen Stelle wie ELPA zu erlangen, wenn diese Stelle ihr Einverständnis willkürlich verweigert. Außerdem muss dem Antragsteller gegen eine ablehnende behördliche Entscheidung effektiver Rechtsschutz zustehen(76); dies schließt auch den Erlass vorläufiger Maßnahmen ein(77).

104. Diesbezüglich macht zwar die griechische Regierung geltend, ELPA sei – entgegen der Darstellung im Vorlageurteil – verpflichtet, sein Einverständnis zur Genehmigung eines Motorradrennens abzugeben, wenn diese Genehmigung ordnungsgemäß beantragt worden sei und alle nach der einschlägigen nationalen Regelung geltenden Voraussetzungen erfüllt seien. Außerdem unterliege die ausdrückliche oder konkludente Nichterteilung des Einvernehmens durch ELPA der gerichtlichen Kontrolle durch das Symvoulio tis Epikrateias(78).

105. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs, in diesem Streit über die Auslegung des innerstaatlichen Rechts Stellung zu beziehen. Denn im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den Gerichten der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen(79). Das Vorlageurteil geht ausdrücklich davon aus, dass ELPA bei der Abgabe seines Einverständnisses keinen Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen unterliegt.

106. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass eine Regelung wie Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes nicht im Einklang mit den Vorgaben von Art. 86 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 EG steht, weil sie zum Missbrauch einlädt.

2.      Die Ausnahmen gemäß Art. 86 Abs. 2 EG

107. Abschließend bleibt zu prüfen, ob eine Regelung wie Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes von der Ausnahmeregelung des Art. 86 Abs. 2 EG gedeckt sein kann. Nach dieser Vorschrift gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind(80), die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere seine Wettbewerbsregeln, nur eingeschränkt; solche Unternehmen sind den Wettbewerbsregeln nämlich nur unterworfen, soweit deren Anwendung nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.

108. Hinsichtlich der Tätigkeit eines Vereins wie ELPA müssen insoweit zwei Aufgabenbereiche unterschieden werden: die Organisation und Vermarktung von Motorradrennen einerseits und die Mitwirkung an der behördlichen Genehmigung solcher Rennen gemäß Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes andererseits.

109. Was zunächst die Organisation und Vermarktung von Motorradrennen durch einen Verein wie ELPA anbelangt, so kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG handelt, wie es die gesellschaftliche Bedeutung des Sports vielleicht nahelegen könnte. Jedenfalls gibt es nämlich im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der griechische Staat ELPA mit der Organisation und Vermarktung von Sportveranstaltungen im Wege eines Hoheitsakts „betraut“ hätte(81). Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit zur Erfüllung einer solchen Aufgabe für ELPA ein Vorrecht wie das des Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes erforderlich wäre, das es ihm erlaubt, andere Anbieter vom Markt fernzuhalten(82). Jedenfalls erscheint aber die konkrete Ausgestaltung dieses Vorrechts(83), wonach ELPA sein Einverständnis zur Genehmigung von Motorradrennen anderer Anbieter ohne Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen verweigern kann, als unverhältnismäßig.

110. Was schließlich die Mitwirkung ELPAs an der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen als solche anbelangt, so erbringt der Verein dabei schon gar keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sondern wird an der Ausübung von Hoheitsgewalt beteiligt. Darauf ist Art. 86 Abs. 2 EG nicht anwendbar, denn Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift ist das Vorliegen einer Dienstleistung, d. h. einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Unternehmen(84).

111. Vor diesem Hintergrund kann Art. 86 Abs. 2 EG nicht zur Rechtfertigung einer Regelung wie Art. 49 des Straßenverkehrsgesetzes herangezogen werden.

3.      Zwischenergebnis

112. Zusammenfassend gilt:

Die Art. 82 EG und 86 EG stehen einer Regelung wie Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes entgegen, wonach einem Verein ohne Erwerbszweck, der selbst Motorradrennen organisiert und vermarktet, zugleich ein exklusives Mitentscheidungsrecht bei der behördlichen Genehmigung solcher Rennen eingeräumt wird, wobei er sein Einverständnis verweigern kann, ohne insoweit Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen zu unterliegen.

VI – Ergebnis

113. Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen des Dioikitiko Efeteio Athinon zu antworten:

1)      Ein Verein ohne Erwerbszweck, der nicht nur bei der behördlichen Genehmigung von Motorradrennen ein exklusives Mitentscheidungsrecht hat, sondern auch selbst solche Rennen organisiert und in diesem Zusammenhang Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt, ist ein Unternehmen im Sinne der Art. 82 EG und 86 EG.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 82 EG zu prüfen, ob dieser Verein eine marktbeherrschende Stellung innehat und ob das missbräuchliche Ausnutzen dieser Stellung geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

2)      Die Art. 82 EG und 86 EG stehen einer Regelung wie Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes entgegen, wonach einem Verein ohne Erwerbszweck, der selbst Motorradrennen organisiert und vermarktet, zugleich ein exklusives Mitentscheidungsrecht bei der behördlichen Genehmigung solcher Rennen eingeräumt wird, wobei er sein Einverständnis verweigern kann, ohne insoweit Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen zu unterliegen.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Elliniki Leschi Aftokinitou kai Periigiseon.


3 – Ethniki Epitropi Agonon Motosikletas.


4 – Motosykletistiki Omospondia Ellados.


5 – FEK A’ 57.


6 – FEK A’ 121.


7 – Ethnikos Athlitikos Kanonismos Motosikletas.


8 – Verwaltungsgericht Athen.


9 – Nach dem definitiven Euro-Umrechnungskurs (1 Euro = 340,750 GRD) entspricht dies einem Betrag von 14 673,51 Euro.


10 – Oberverwaltungsgericht Athen.


11 – Erklärung Nr. 29 in der Schlussakte der Regierungskonferenz zu dem am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrag von Amsterdam (ABl. 1997, C 340, S. 136).


12 – „Erklärung über die im Rahmen gemeinsamer Politiken zu berücksichtigenden besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa“, Europäischer Rat von Nizza (7., 8. und 9. Dezember 2000), Schlussfolgerungen des Vorsitzes (Randnr. 52 und Anlage IV, vgl. insbesondere Nrn. 1, 7 und 17 der dort abgedruckten Erklärung).


13 – KOM(2007) 391 endg., vgl. dort insbesondere die Einleitung (S. 2) und Abschnitt 4.1 (S. 14 ff.); vgl. außerdem Abschnitt 3.4 und Abschnitt 4 des begleitend zum Weißbuch Sport veröffentlichten Arbeitsdokuments der Kommission „Commission Staff Working Document – The EU and Sport: Background and Context“ vom 11. Juli 2007, SEC(2007) 935. Weißbuch und Arbeitsdokument sind abrufbar unter < http://ec.europa.eu/sport/index_en.html > (zuletzt besucht am 10. Januar 2008).


14 – Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 (ABl. 2007, C 306, S. 1).


15 – Vgl. insbesondere Art. 6 Buchst. e und Art. 165 des künftigen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in seiner neuen Nummerierung; im selben Sinne bereits Art. I-17 Buchst. e und Art. III-282 des Vertrags über eine Verfassung für Europa, unterzeichnet in Rom am 29. Oktober 2004 (ABl. C 310, S. 1).


16 – Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina (C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnr. 22 und die dort zitierte Rechtsprechung).


17 – Diese Rechtsprechung hat bis heute nichts von ihrer Relevanz eingebüßt, soweit es um die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der klassischen Grundfreiheiten des EG-Vertrags oder – wie hier – um die Abgrenzung des Anwendungsbereichs seiner Wettbewerbsregeln geht. Ganz allgemein ist aber zu bedenken, dass die Anfänge dieser Rechtsprechung noch aus einer Zeit stammen, als die Gemeinschaft im Wesentlichen eine Wirtschaftsgemeinschaft war. Infolge der Einführung der Unionsbürgerschaft und zahlreicher neuer Politiken, namentlich in den Bereichen Bildung und Jugend, bietet der EG-Vertrag heute auch nichtwirtschaftliche Anknüpfungspunkte für den Sport. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird kein Zweifel mehr bestehen, dass der Sport auch über seine wirtschaftlichen Aspekte hinaus für das Gemeinschaftsrecht relevant ist; dies unterstreicht seine Erwähnung im Titel XII „Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“ des künftigen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.


18 – Zu den Grundfreiheiten des EG-Vertrags vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, Slg. 1974, 1405), vom 14. Juli 1976, Donà (13/76, Slg. 1976, 1333), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921), vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, Slg. 2000, I‑2549), und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C‑176/96, Slg. 2000, I‑2681); zu entsprechenden Bestimmungen in Assoziierungsabkommen vgl. ferner die Urteile vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C‑438/00, Slg. 2003, I‑4135), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C‑265/03, Slg. 2005, I‑2579).


19 – Vgl. das in Fn. 16 angeführte Urteil Meca-Medina, ferner das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission (T-193/02, Slg. 2005, II-209, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission, C‑171/05 P, Slg. 2006, I‑37). Schon zuvor hatten sich einige Generalanwälte des Gerichtshofs dieser Problematik gewidmet, vgl. insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 20. September 1995 in der Rechtssache Bosman (Nrn. 253 bis 286), des Generalanwalts Cosmas vom 18. März 1999 in der Rechtssache Deliège (Nrn. 103 bis 114) und des Generalanwalts Alber vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache Lehtonen und Castors Braine (Nrn. 101 bis 114), Rechtssachen jeweils zitiert in Fn. 18.


20 – Urteil vom 11. Dezember 2007, Ente Tabacchi Italiani u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 38).


21 – Vgl., statt vieler, die Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21), vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C‑264/01, C‑306/01, C‑354/01 und C‑355/01, Slg. 2004, I‑2493, Randnr. 46), vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze (C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Randnr. 107), vom 23. März 2006, Enirisorse (C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 28), und Ente Tabacchi Italiani u. a. (zitiert in Fn. 20, Randnr. 38).


22 – Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters (C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 112).


23 – Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien (C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36), vom 12. Dezember 2000, Pavlov u. a. (C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75), vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner (C‑475/99, Slg. 2001, I‑8089, Randnr. 19), Cassa di Risparmio di Firenze (zitiert in Fn. 21, Randnr. 108) und Enirisorse (zitiert in Fn. 21, Randnr. 29).


24 – Im selben Sinne Urteil Enirisorse (zitiert in Fn. 21, Randnr. 30).


25 – Da ELPA die ETHEAM eigens zu diesem Zweck geschaffen hat, ist die Tätigkeit der ETHEAM ELPA zuzurechnen (vgl. dazu Urteil Cassa di Risparmio di Firenze, zitiert in Fn. 21, Randnrn. 110 ff.).


26 – Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 42), vom 30. Juni 2005, Tod’s (C‑28/04, Slg. 2005, I‑5781, Randnr. 14), und vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, Slg. 2006, I-589, Randnr. 21).


27 – Vgl. auch oben, Nrn. 24 bis 27 dieser Schlussanträge.


28 – Urteile Bosman (Randnr. 106), Deliège (Randnr. 41) und Lehtonen und Castors Braine (Randnr. 32), jeweils zitiert in Fn. 18; vgl. außerdem das Weißbuch Sport (zitiert in Fn. 13), dessen Abschnitt 2 der gesellschaftlichen Rolle des Sports gewidmet ist.


29 – Dass es auf die Analyse jeder einzelnen Tätigkeit ankommt, zeigt auch das Urteil Meca-Medina (zitiert in Fn. 16, Randnrn. 28 bis 31).


30 – Urteile vom 16. November 1995, Fédération française des sociétés d’assurance u. a. (C‑244/94, Slg. 1995, I‑4013, Randnrn. 17 und 18), vom 21. September 1999, Albany (C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnrn. 84 bis 87), und Cassa di Risparmio di Firenze (zitiert in Fn. 21, Randnr. 123).


31 – Urteil Cassa di Risparmio di Firenze (zitiert in Fn. 21, Randnrn. 120 und 121).


32 – Urteil Wouters (zitiert in Fn. 22, Randnr. 57).


33 – Zum Begriff der Vermarktung vgl. oben, Nrn. 33 und 34 dieser Schlussanträge.


34 – Zum sozialen Zweck vgl. Urteile Pavlov (zitiert in Fn. 23, Randnr. 118), vom 22. Januar 2002, Cisal (C‑218/00, Slg. 2002, I‑691, Randnr. 37), und Cassa di Risparmio di Firenze (zitiert in Fn. 21, Randnr. 124), ähnlich Urteil Enirisorse (zitiert in Fn. 21, Randnr. 34); zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht vgl. Urteile vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission (209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 88), Fédération française des sociétés d’assurance u. a. (zitiert in Fn. 30, Randnr. 21), Albany (zitiert in Fn. 30, Randnr. 85), Pavlov (zitiert in Fn. 23, Randnr. 117), Cassa di Risparmio di Firenze (zitiert in Fn. 21, Randnr. 123) und vom 29. November 2007, Kommission/Italien (C-119/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).


35 – Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Bosman (zitiert in Fn. 18, Nr. 255).


36 – Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre (C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, I-637), Cisal (zitiert in Fn. 34), und AOK Bundesverband (zitiert in Fn. 21).


37 – Urteile Poucet und Pistre (zitiert in Fn. 36, Randnrn. 18 und 19), Cisal (zitiert in Fn. 34, Randnr. 45) und AOK Bundesverband (zitiert in Fn. 21, insbesondere Randnrn. 47 und 49).


38 – Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft (C‑364/92, Slg. 1994, I‑43, Randnrn. 30 und 31), vom 18. März 1997, Calì (C-343/95, Slg. 1997, I-1547, Randnrn. 22 und 23), und Wouters (zitiert in Fn. 22, Randnr. 57).


39 – In diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien (118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7), Calì (zitiert in Fn. 38, Randnrn. 16 und 18), und vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C‑82/01 P, Slg. 2002, I‑9297, Randnrn. 74 und 75, zweiter Satz), ferner meine Schlussanträge vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache Viacom Outdoor (C‑134/03, Slg. 2005, I‑1167, Nr. 72).


40 – Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1991, ERT (C‑260/89, Slg. 1991, I‑2925, Randnr. 31); im selben Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, Dusseldorp u. a. (C-203/96, Slg. 1998, I-4075, Randnr. 60), und vom 22. Mai 2003, Connect Austria (C‑462/99, Slg. 2003, I‑5197, Randnr. 79), sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission (T‑228/97, Slg. 1999, II‑2969, Randnr. 99). Sogar Teilgebiete von Mitgliedstaaten können einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen; vgl. Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fn. 23, Randnr. 38).


41 – Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission (27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 65), vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 38), vom 9. November 1983, Michelin/Kommission (322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30), und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (C‑395/96 P und C‑396/96 P, Slg. 2000, I‑1365, Randnr. 34).


42 – Vgl. dazu soeben, Nr. 56 dieser Schlussanträge.


43 – Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, 389), vom 6. März 1974, Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Randnr. 31), und Ambulanz Glöckner (zitiert in Fn. 23, Randnr. 47).


44 – Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fn. 23, Randnr. 48), sowie – bezogen auf Art. 81 EG – Urteile vom 11. Dezember 1980, L’Oréal (31/80, Slg. 1980, 3775, Randnr. 18), vom 13. Juli 2006, Manfredi (C‑295/04, Slg. 2006, I‑6619, Randnr. 42), vom 23. November 2006, Asnef-Equifax (C‑238/05, Slg. 2006, I‑11125, Randnr. 34), und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 90).


45 – Urteile Michelin/Kommission (zitiert in Fn. 41, Randnr. 104), Höfner und Elser (zitiert in Fn. 21, Randnr. 32) und vom 11. Dezember 1997, Job Centre (C-55/96, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 36).


46 – Bekanntmachung der Kommission „Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags“ (ABl. 2004, C 101, S. 81, im Folgenden: Leitlinien der Kommission), Randnr. 43.


47 – Vgl. etwa die in Fn. 44 zitierten Urteile Manfredi (Randnrn. 47 und 48) und Asnef-Equifax (Randnrn. 39 und 40).


48 – Nr. 10.7 der Motorradsportregelung EAKM (vgl. Nr. 10 dieser Schlussanträge).


49 – Urteile vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a. (C‑215/96 und C‑216/96, Slg. 1999, I‑135, Randnr. 60), Ambulanz Glöckner (zitiert in Fn. 23, Randnr. 48), sowie – bezogen auf Art. 81 EG – Urteile vom 25. November 1971, Béguelin Import (22/71, Slg. 1971, 949, Randnr. 16), vom 28. April 1998, Javico (C‑306/96, Slg. 1998, I‑1983, Randnr. 16), Manfredi (zitiert in Fn. 44, Randnr. 42), Asnef-Equifax (zitiert in Fn. 44, Randnr. 34) und Dalmine/Kommission (zitiert in Fn. 44, Randnr. 90).


50 – Urteile Bagnasco (zitiert in Fn. 49, Randnr. 47), Manfredi (zitiert in Fn. 44, Randnr. 43) und Asnef-Equifax (zitiert in Fn. 44, Randnr. 35).


51 – Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 371), vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova (C‑179/90, Slg. 1991, I‑5889, Randnr. 15, zweiter Satz), und vom 12. Februar 1998, Raso u. a. (C‑163/96, Slg. 1998, I‑533, Randnr. 26, zweiter Satz).


Auch für das Vorliegen eines wesentlichen Teils des Gemeinsamen Marktes ist aber das bloße Gesamtvolumen des Marktes keineswegs allein ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall folgt, wie oben erwähnt, schon aus der geografischen Ausdehnung der betroffenen Märkte, die dem Territorium eines Mitgliedstaats entspricht, dass es sich um einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes handelt (vgl. dazu Nr. 57 dieser Schlussanträge und die dort zitierte Rechtsprechung).


52 – In diesem Sinne Urteil Javico (zitiert in Fn. 49, Randnr. 26). Vgl. auch die Leitlinien der Kommission, wo in Randnr. 52 – im Hinblick auf Art. 81 EG – auf den Marktanteil und den Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen in Bezug auf die von einer Vereinbarung betroffenen Märkte bzw. Waren abgestellt wird.


53 – Vgl. dazu auch die Leitlinien der Kommission, Randnr. 45.


54 – Urteil vom 31. Mai 1979, Hugin Kassaregister und Hugin Cash Registers/Kommission (22/78, Slg. 1979, 1869, Randnr. 17), Ambulanz Glöckner (zitiert in Fn. 23, Randnrn. 47 und 49), Manfredi (zitiert in Fn. 44, Randnr. 41), Asnef-Equifax (zitiert in Fn. 44, Randnr. 33) und Dalmine/Kommission (zitiert in Fn. 44, Randnrn. 89 und 91); im selben Sinne Urteile vom 4. Mai 1988, Bodson (30/87, Slg. 1988, 2479, Randnr. 24), und vom 5. Oktober 1988, Alsatel (247/86, Slg. 1988, 5987, Randnr. 11).


55 – Im selben Sinne – allerdings bezogen auf Kartelle, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken – die Urteile vom 17. Oktober 1972, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission (8/72, Slg. 1972, 977, Randnr. 29), Manfredi (zitiert in Fn. 44, Randnr. 45) und Asnef-Equifax (zitiert in Fn. 44, Randnr. 37); ähnlich Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla (C‑94/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 45).


56 – Urteil vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, „Telekommunikations-Endgeräte“ (C‑202/88, Slg. 1991, I‑1223, Randnr. 24).


57 – Im Folgenden verwende ich aus Vereinfachungsgründen allein den Begriff des ausschließlichen Rechts.


58 – In diesem Sinne etwa Urteil Job Centre (zitiert in Fn. 45, Randnr. 29).


59 – Urteile Höfner und Elser (zitiert in Fn. 21, Randnr. 29), ERT (zitiert in Fn. 40, Randnr. 37), Merci convenzionali porto di Genova (zitiert in Fn. 51, Randnr. 17), vom 5. Oktober 1994, Centre d'insémination de la Crespelle (C‑323/93, Slg. 1994, I‑5077, Randnr. 18), Raso u. a. (zitiert in Fn. 51, Randnrn. 27 und 28), Albany (zitiert in Fn. 30, Randnr. 93), Pavlov (zitiert in Fn. 23, Randnr. 127), Ambulanz Glöckner (zitiert in Fn. 23, Randnr. 39) und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7 (C-380/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 60); ähnlich Urteil Connect Austria (zitiert in Fn. 40, Randnr. 80).


60 – Urteile Job Centre (zitiert in Fn. 45, Randnr. 36) und Raso u. a. (zitiert in Fn. 51, Randnr. 31).


61 – In diesem Sinne Urteil vom 15. März 2007, British Airways/Kommission (C‑95/04 P, Slg. 2007, I‑2331, Randnrn. 84 und 85); im selben Sinne – bezogen auf Art. 81 EG – das Urteil Wouters (zitert in Fn. 22, Randnr. 97).


62 – Zur Beachtung der Besonderheiten des Sports bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vgl. die beiden Erklärungen zum Sport und das Weißbuch Sport (angeführt in Fn. 11 bis 13).


63 – Vgl. dazu auch Nrn. 2 bis 4 des Schreibens von ELPA/ETHEAM an MOTOE, wiedergegeben in Nr. 17 dieser Schlussanträge.


64 – Urteil Meca-Medina (zitiert in Fn. 16, Randnrn. 28 und 31 sowie 42 bis 55).


65 – Vgl. dazu auch Nr. 4 des Schreibens von ELPA/ETHEAM an MOTOE, wiedergegeben in Nr. 17 dieser Schlussanträge.


66 – Vgl. dazu das Weißbuch Sport (zitiert in Fn. 13, Abschnitt 4.1).


67 – Pyramidenstruktur bedeutet nicht notwendigerweise Ein-Verbands-Struktur: Im Boxsport etwa bestehen mehrere internationale Verbände nebeneinander.


68 – Vgl. dazu oben, Nr. 87 dieser Schlussanträge, und die in Fn. 59 zitierte Rechtsprechung.


69 – Zur marktbeherrschenden Stellung ELPAs vgl. oben, Nrn. 59 und 61 dieser Schlussanträge.


70 – Vgl. dazu das Urteil Raso u. a. (zitiert in Fn. 51, Randnr. 28).


71 – Der Gedanke des unverfälschten Wettbewerbs wird ausdrücklich in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG erwähnt, er liegt aber auch den Wettbewerbsregeln der Art. 81 EG bis 89 EG zugrunde.


72 – Urteile Frankreich/Kommission („Telekommunikations-Endgeräte“, zitiert in Fn. 56, Randnr. 51), und vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM (C‑18/88, Slg. 1991, I‑5941, Randnr. 25); im selben Sinne die Urteile ERT (zitiert in Fn. 40, Randnr. 37) und Raso u. a. (zitiert in Fn. 51, Randnrn. 29 bis 31).


73 – Im selben Sinne Urteile Frankreich/Kommission („Telekommunikations-Endgeräte“, zitiert in Fn. 56, Randnr. 51) und GB-Inno-BM (zitiert in Fn. 72, Randnr. 25).


74 – Vgl. dazu oben, Nrn. 90 bis 95 dieser Schlussanträge.


75 – In diesem Sinne die Urteile Frankreich/Kommission („Telekommunikations-Endgeräte“, zitiert in Fn. 56, Randnr. 52) und GB-Inno-BM (zitiert in Fn. 72, Randnr. 26).


76 – In diesem Sinne Urteil Albany (zitiert in Fn. 30, Randnrn. 117 und 121); zum effektiven Rechtsschutz vgl. auch Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a. (222/86, Slg. 1987, 4097, Randnrn. 14 und 15), und vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnrn. 37 und 38). Allerdings verlangt das Gemeinschaftsrecht keinen individuellen Rechtsschutz gegen bloße vorbereitende Akte zu einer behördlichen Genehmigung, etwa gegen die Erteilung oder Verweigerung des Einverständnisses durch einen Verein wie ELPA (in diesem Sinne Urteil Heylens, Randnr. 16).


77 – Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 21), vom 11. Januar 2001, Siples (C-226/99, Slg. 2001, I-277, Randnr. 19), und Unibet (zitiert in Fn. 76, Randnr. 67).


78 – Griechischer Staatsrat.


79 – Vgl. dazu die in Fn. 26 angeführte Rechtsprechung.


80 – Die in Art. 86 Abs. 2 EG ebenfalls genannten Finanzmonopole spielen in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rolle.


81 – Vgl. dazu Urteile vom 27. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, „BRT II“ (127/73, Slg. 1974, 313, Randnr. 20), vom 11. April 1989, Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, Slg. 1989, 803, Randnr. 55), und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich (C‑159/94, Slg. 1997, I‑5815, Randnr. 65).


82 – Zum Kriterium der Erforderlichkeit des Vorrechts vgl. Urteile vom 19. Mai 1993, Corbeau (C‑320/91, Slg. 1993, I‑2533, Randnrn. 13 und 14), vom 23. Oktober 1997, Kommission/Niederlande (C‑157/94, Slg. 1997, I‑5699, Randnr. 53), vom 23. Mai 2000, Sydhavnens Sten & Grus (C‑209/98, Slg. 2000, I‑3743, Randnr. 77), und Ambulanz Glöckner (zitiert in Fn. 23, Randnr. 57).


83 – Auf die konkrete Ausgestaltung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nimmt auch Art. 16 EG Bezug: Es kommt darauf an, „dass diese Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können“.


84 – Zur Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und hoheitlicher Tätigkeit vgl. die in Fn. 38 zitierten Urteile SAT Fluggesellschaft (Randnrn. 30 und 31) und Calì (Randnrn. 22 und 23) sowie Nr. 49 dieser Schlussanträge.