Language of document : ECLI:EU:C:2015:172

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

26. Februar 2015?(1)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑39/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Wuppertal (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 2015, in dem Verfahren

Hartmut Frenzel

gegen

Resort Marina Oolderhuuske BV

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 11. Februar 2015, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 18. Februar 2015, hat das Landgericht Wuppertal dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C‑39/15 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 26. Februar 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      V. Skouris


1? Verfahrenssprache: Deutsch.