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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt - Schweden) – Nils Svensson, Sten Sjögren, Madelaine Sahlman, Pia Gadd/Retriever Sverige AB

(Rechtssache C-466/12)1

(Vorabentscheidungsersuchen – Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Internetlinks [„anklickbare Links“], die geschützte Werke zugänglich machen)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nils Svensson, Sten Sjögren, Madelaine Sahlman, Pia Gadd

Beklagte: Retriever Sverige AB

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Svea hovrätt – Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) – Internetseite mit Such- und Beobachtungsfunktion, die ihren Abonnenten einen Dienst anbietet, der ihnen Zugang zu geschützten Werken verschafft – Bereitstellung eines zu dem Werk führenden Links durch einen anderen als den Urheber des Werks oder die Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk auf seiner Internetseite

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen.

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1 ABl. C 379 vom 8.12.2012.