Language of document : ECLI:EU:C:2011:545

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

VERICA TRSTENJAK

vom 6. September 2011(1)

Rechtssache C‑277/10

Martin Luksan

gegen

Petrus van der Let

(Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien [Österreich])

„Richtlinie 93/83/EWG – Richtlinie 2006/116/EG – Richtlinie 2001/29/EG – Richtlinie 2006/115/EG – Urheberschaft des Hauptregisseurs an einem Filmwerk – Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmhersteller – Voraussetzungen – Art. 14bis RBÜ – Art. 17 der Charta der Grundrechte – Angemessene Entschädigung für den Urheber – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 – Vergütungsansprüche für private Vervielfältigungen – Gerechter Ausgleich“





Inhaltsverzeichnis


I – Einleitung

II – Anwendbares Recht

A – Völkerrecht

B – Unionsrecht

1. Die Charta der Grundrechte

2. Die Satelliten- und Kabel-Richtlinie

3. Die Schutzdauer-Richtlinie

4. Die InfoSoc-Richtlinie

5. Die Vermiet- und Verleih-Richtlinie

a) Die Richtlinie 92/100

b) Die Richtlinie 2006/115

C – Nationales Recht

III – Sachverhalt, Verfahren vor dem nationalen Gericht und Vorlagefragen

A – Sachverhalt

B – Verfahren vor dem nationalen Gericht

1. Zu den ausschließlichen Verwertungsrechten

2. Zu den gesetzlichen Vergütungsansprüchen

C – Vorlagefragen

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

V – Zur ersten Vorlagefrage und zum ersten Teil der zweiten Vorlagefrage

A – Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

B – Rechtliche Würdigung

1. Zur Urhebereigenschaft des Hauptregisseurs eines Filmwerks

a) Zur Satelliten- und Kabel-Richtlinie

b) Zur Schutzdauer- und InfoSoc-Richtlinie

c) Zwischenergebnis

2. Müssen die ausschließlichen Verwertungsrechte originär dem Hauptregisseur als Filmurheber zugewiesen werden?

a) Grundsätzliche Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmurheber

b) Befugnis zur Einschränkung der ausschließlichen Verwertungsrechte des Filmurhebers

c) Zur Zulässigkeit einer originären Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmhersteller

d) Zwischenergebnis

3. Zu den Bedingungen für eine originäre Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmhersteller

a) Unzulässigkeit einer Analogie zu den Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie

b) Zu den unionsrechtlichen Vorgaben

i) Vorliegen eines Vertrags

ii) Vorgehen abweichender Vereinbarungen

iii) Recht auf angemessene Vergütung

– Das Urheberrecht des Hauptregisseurs als Filmurheber als grundrechtlich geschützte Eigentumsposition

– Voraussetzungen für die Rechtfertigung des Eingriffs in diese Eigentumsposition

iv) Zwischenergebnis

4. Zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben

VI – Zum zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage sowie zur dritten und vierten Vorlagefrage

A – Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

B – Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

2. Zum gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie

a) Wem steht der gerechte Ausgleich zu?

b) Weitere Vorgaben

3. Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben

VII – Ergänzende Bemerkung

VIII – Ergebnis

I –    Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (im Folgenden: vorlegendes Gericht) betrifft den Bereich des Filmurheberrechts und wirft im Wesentlichen drei Fragen auf, welche die Rechte des Filmurhebers und des Filmherstellers betreffen.

2.        Zunächst möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung)(2) (im Folgenden: Schutzdauer-Richtlinie) den Begriff des Filmurhebers nur für die Zwecke dieser Richtlinien bestimmt oder diese Bestimmung eine über diese Richtlinie hinausgehende Geltung beansprucht.

3.        Weiter stellt uns das vorlegende Gericht die Frage, ob eine nationale Regelung mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, der zufolge die ausschließlichen Verwertungsrechte der Vervielfältigung, der Sendung über Satellit und der sonstigen öffentlichen Wiedergabe des Films, insbesondere im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung, originär beim Filmproduzenten entstehen und nicht bei dem oder den Filmurhebern. Diese Frage stellt das vorlegende Gericht mit Blick auf Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung(3) (im Folgenden: Satelliten- und Kabel-Richtlinie) und Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(4) (im Folgenden: InfoSoc-Richtlinie). Nach diesen Bestimmungen stehen die vorgenannten ausschließlichen Verwertungsrechte grundsätzlich dem Urheber des Filmwerks zu.

4.        Ferner stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, wem der gerechte Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie zusteht, wenn die Mitgliedstaaten das Recht auf Vervielfältigung von Filmen nach Art. 2 dieser Richtlinie in Hinblick auf Kopien für den privaten Gebrauch beschränken.

II – Anwendbares Recht

A –    Völkerrecht

5.        Art. 14bis der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971(5) (sogenannte Revidierte Berner Übereinkunft, im Folgenden: RBÜ) lautet:

„1) Unbeschadet der Rechte des Urhebers jedes etwa bearbeiteten oder vervielfältigten Werkes wird das Filmwerk wie ein Originalwerk geschützt. Der Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk genießt die gleichen Rechte wie der Urheber eines Originalwerks einschließlich der in Artikel 14 genannten Rechte.

2) a) Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen.

b)      In den Verbandsländern jedoch, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften als solche Inhaber auch Urheber anerkennen, die Beiträge zur Herstellung des Filmwerks geleistet haben, können sich diese, wenn sie sich zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet haben, mangels gegenteiliger oder besonderer Vereinbarung der Vervielfältigung, dem Inverkehrbringen, der öffentlichen Vorführung, der Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit, der Rundfunksendung, der öffentlichen Wiedergabe, dem Versehen mit Untertiteln und der Textsynchronisation des Filmwerks nicht widersetzen.

c)      Die Frage, ob für die Anwendung des Buchstaben b) die Form der dort genannten Verpflichtung in einem schriftlichen Vertrag oder in einem gleichwertigen Schriftstück bestehen muss, wird durch die Rechtsvorschriften des Verbandslands geregelt, in dem der Hersteller des Filmwerks seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtsvorschriften des Verbandslands, in dem der Schutz beansprucht wird, können jedoch vorsehen, dass diese Verpflichtung durch einen schriftlichen Vertrag oder durch ein gleichwertiges Schriftstück begründet sein muss. Die Länder, die von dieser Befugnis Gebrauch machen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.

d)      Als ‚gegenteilige oder besondere Vereinbarung‘ gilt jede einschränkende Bestimmung, die in der vorgenannten Verpflichtung gegebenenfalls enthalten ist.

3) Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ist Absatz 2) Buchstabe b) weder auf die Urheber der Drehbücher, der Dialoge und der musikalischen Werke anwendbar, die für die Herstellung des Filmwerks geschaffen worden sind, noch auf dessen Hauptregisseur. Die Verbandsländer jedoch, deren Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Anwendung des Absatzes 2) Buchstabe b) auf den Hauptregisseur vorsehen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.“

B –    Unionsrecht

1.      Die Charta der Grundrechte

6.        Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) regelt das Eigentumsrecht und bestimmt:

„(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.“

2.      Die Satelliten- und Kabel-Richtlinie

7.        Die Erwägungsgründe 24 bis 26 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie lauten:

„(24)  Die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsangleichung erfordert, dass die Vorschriften zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Urheber, ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen harmonisiert werden. Aufgrund dieser Angleichung sollte ein Sendeunternehmen nicht Nutzen aus einem Schutzgefälle ziehen können, indem es den Standort seiner Tätigkeiten auf Kosten der audiovisuellen Produktion verlagert.

(25)  Die leistungsschutzrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Wiedergabe über Satellit sind an der Richtlinie 92/100/EWG … auszurichten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern für die öffentliche Wiedergabe ihrer Leistungen oder Tonträger über Satellit eine angemessene Vergütung erhalten.

(26)  Die Bestimmungen von Artikel 4 dieser Richtlinie hindern die Mitgliedstaaten weder, den Vermutungsgrundsatz gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 92/100/EWG auf die ausschließlichen Rechte gemäß Artikel 4 auszudehnen, noch für die in diesem Artikel genannten ausschließlichen Rechte der ausübenden Künstler eine widerlegbare Vermutung der Einwilligung in die Auswertung vorzusehen, sofern eine solche Vermutung mit dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vereinbar ist.

8.        Art. 1 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie enthält Definitionen. Sein Abs. 5 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber des Werks gelten.“

9.        Art. 2 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie befindet sich im Kapitel über Satellitenrundfunk und regelt das Senderecht. Er bestimmt:

„Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.“

10.      Art. 4 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie betrifft die Rechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen. Er bestimmt:

„(1)      Für die Zwecke der öffentlichen Wiedergabe über Satellit sind die Rechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 92/100/EWG geschützt.

(2)      Für die Zwecke von Absatz 1 sind ‚drahtlos übertragene Rundfunksendungen‘ gemäß der Richtlinie 92/100/EWG so zu verstehen, dass sie die öffentliche Wiedergabe über Satellit umfassen.

(3)      Im Hinblick auf die Ausübung der in Absatz 1 genannten Rechte gelten Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 12 der Richtlinie 92/100/EWG.“

3.      Die Schutzdauer-Richtlinie

11.      Der fünfte Erwägungsgrund der Schutzdauer-Richtlinie lautet:

„Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Anwendung von Artikel 14bis Absatz 2 Buchstaben b, c und d und Absatz 3 der Berner Übereinkunft durch die Mitgliedstaaten unberührt lassen.“

12.      Art. 2 dieser Richtlinie betrifft Filmwerke oder audiovisuelle Werke und bestimmt:

„1. Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks gilt als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vorzusehen, dass weitere Personen als Miturheber benannt werden können.

2. Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.“

13.      In der Richtlinie 2006/116 ist die Richtlinie 93/98/EWG kodifiziert worden. Soweit auf die Schutzdauer-Richtlinie Bezug genommen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2006/116. Da hinsichtlich der vorgenannten Bestimmungen allerdings keine Unterschiede im Vergleich zur Richtlinie 93/98 bestehen, gelten die Ausführungen entsprechend für die Richtlinie 93/98.

4.      Die InfoSoc-Richtlinie

14.      Der 20. Erwägungsgrund der InfoSoc-Richtlinie lautet:

„Die vorliegende Richtlinie beruht auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar insbesondere in den Richtlinien 91/250/EWG …, 92/100/EWG …, 93/83/EWG …, 93/98/EWG … und 96/9/EG … Die betreffenden Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft eingeordnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der genannten Richtlinien gelten, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.“

15.      Art. 1 Abs. 2 der InfoSoc-Richtlinie sieht vor:

„Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:

b)      über das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums;

c)      über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Bereich des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung;

d)      über die Dauer des Schutzes des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte;

…“

16.      Art. 2 der InfoSoc-Richtlinie lautet:

„Vervielfältigungsrecht

Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

17.      Art. 3 der InfoSoc-Richtlinie bestimmt:

„Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

b)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

d)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

18.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b)      in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden“.

5.      Die Vermiet- und Verleih-Richtlinie

a)      Die Richtlinie 92/100

19.      Art. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums(6) betrifft den Rechtsinhaber und Gegenstand des Vermiet- und Verleihrechts. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber gelten.“

b)      Die Richtlinie 2006/115

20.      In der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung)(7) (im Folgenden: Vermiet- und Verleih-Richtlinie) ist die Richtlinie 92/100 konsolidiert worden.

21.      Art. 2 dieser Richtlinie trägt die Bezeichnung „Begriffsbestimmungen“. Abs. 1 und 2 dieser Regelung bestimmen:

„(1)      Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(2)      Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks gilt als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber gelten.“

22.      Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2006/115 lautet:

„(4)      Schließen ausübende Künstler mit einem Filmproduzenten einen Vertrag als Einzel- oder Tarifvereinbarung über eine Filmproduktion ab, so wird unbeschadet des Absatzes 6 vermutet, dass der unter diesen Vertrag fallende ausübende Künstler, sofern in den Vertragsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermietrecht vorbehaltlich Artikel 5 abgetreten hat.

(5)      Die Mitgliedstaaten können eine ähnliche Vermutung wie in Absatz 4 in Bezug auf die Urheber vorsehen.“

23.      Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/115 regelt:

„Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung

(1)      Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.

(2)      Auf den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung kann der Urheber oder ausübende Künstler nicht verzichten.

(3)      Die Wahrnehmung des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder ausübende Künstler vertreten, übertragen werden.“

C –    Nationales Recht

24.      § 16a Abs. 5 des österreichischen Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst und über verwandte Schutzrechte (im Folgenden: UrhG) bestimmt:

„Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach § 38 Abs. 1 berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung.“

25.      § 38 Abs. 1 UrhG lautet:

„Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der im § 39 Abs. 4 enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt.“

26.      § 39 Abs. 1 UrhG bestimmt:

„Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes derart mitgewirkt hat, dass der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in Ankündigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu werden.“

27.      § 42b Abs. 1 UrhG sieht vor:

„Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.“

III – Sachverhalt, Verfahren vor dem nationalen Gericht und Vorlagefragen

A –    Sachverhalt

28.      Der Kläger im Ausgangsverfahren ist Drehbuchautor und Hauptregisseur des Dokumentarfilms mit dem Titel „Fotos von der Front“ über die deutsche Kriegsfotografie im Zweiten Weltkrieg. In diesem wird die Zwiespältigkeit der Kriegsfotografie kritisch dargestellt. Zu diesem Zweck hat der Kläger aus dem umfangreichen zur Verfügung stehenden Bildmaterial eine individuelle Auswahl getroffen. Bei dem Dokumentarfilm handelt es sich um ein Filmwerk.

29.      Der Beklagte im Ausgangsverfahren ist Produzent und stellt Filmwerke und sonstige audiovisuelle Werke gewerbsmäßig her. Er ist (gewerbsmäßiger) Hersteller des erwähnten Films.

30.      Der Kläger und der Beklagte im Ausgangsverfahren haben am 13. März 2008 eine „Regie- und Autorenvereinbarung“ geschlossen, wonach der Kläger im Ausgangsverfahren als Drehbuchautor und Hauptregisseur fungiert, während der Beklagte im Ausgangsverfahren den Film produziert und auswertet.

31.      Vorbehaltlich seiner Urheberpersönlichkeitsrechte hat der Kläger dem Beklagten im Ausgangsverfahren alle Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an diesem Film eingeräumt. Ausgenommen von der Rechtseinräumung blieb jedoch das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens in digitalen Netzen sowie das Recht der Fernsehsendung im Weg des sogenannten Closed Circuit TV, also das Senden an geschlossene Benutzerkreise, sowie des Pay-TV, also die (verschlüsselte) Sendung gegen gesondertes Entgelt. Eine ausdrückliche Regelung betreffend die gesetzlichen Vergütungsansprüche wurde nicht getroffen.

32.      Der Kläger im Ausgangsverfahren hat die gesetzlichen Ansprüche auf Vergütung, insbesondere die „Leerkassettenvergütung“ nach § 42b UrhG vorweg, also vor Abschluss der erwähnten „Regie- und Autorenvereinbarung“, an eine Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung abgetreten.

33.      Die Premiere des Films hat am 14. Mai 2009 stattgefunden. Eine erste Ausstrahlung fand bei BR-alpha am 7. September 2009 statt; der Film ist auch als Video auf DVD erhältlich.

34.      Weiter ließ der Beklagte im Ausgangsverfahren den gegenständlichen Film auch im Internet zugänglich machen und hat diesbezügliche Rechte an „Movieeurope.com“ vergeben. Von dieser Plattform kann der Film im Weg des Video-on-Demand abgerufen werden. Ein Trailer des Films wurde vom Beklagten auch über die Internetplattform „YouTube“ zugänglich gemacht; auch hat der Beklagte über die Pay-TV-Rechte verfügt, und zwar zugunsten der „Scandinavia.tv“.

B –    Verfahren vor dem nationalen Gericht

35.      Der Kläger hat Klage gegen den Beklagten im Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Gericht eingereicht.

1.      Zu den ausschließlichen Verwertungsrechten

36.      Der Kläger im Ausgangsverfahren erblickt in der Nutzung durch den Beklagten bzw. in der Vergabe von Rechten in Bezug auf die ihm vertraglich vorbehaltenen Nutzungsarten eine Vertrags- und Urheberrechtsverletzung. Er begehrt erstens die Feststellung, dass das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens (Video-on-Demand) und das Recht der Fernsehsendung für geschlossene Benutzerkreise sowie im Weg des Pay-TV hinsichtlich des Drehbuchs und des vom Kläger als Hauptregisseur geschaffenen Filmwerks ihm zustehen.

37.      Dagegen stehen nach Auffassung des Beklagten im Ausgangsverfahren ihm als Filmproduzenten sämtliche ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film zu. Aufgrund der Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG hätten die vom Kläger geltend gemachten ausschließlichen Verwertungsrechte von vorneherein ihm als Filmhersteller und nicht dem Kläger zugestanden. Der Vorbehalt des Klägers in der „Regie- und Autorenvereinbarung“ sei daher unwirksam.

38.      Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nach § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG dem Filmhersteller zustünden. Diese nationale Bestimmung werde von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als (vermutete) Rechtsübertragung verstanden, sondern als originäre, unmittelbare Zuweisung der Verwertungsrechte ausschließlich an den Filmhersteller. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses von § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG seien entgegenstehende Vereinbarungen unwirksam; die Rechte könnten vom Filmurheber auch nicht zurückgerufen werden.

39.      Das vorlegende Gericht hat Zweifel daran, ob diese Auslegung des § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

2.      Zu den gesetzlichen Vergütungsansprüchen

40.      Zweitens begehrt der Kläger im Ausgangsverfahren die Feststellung, dass ihm die gesetzlichen Ansprüche auf Vergütung, insbesondere die „Leerkassettenvergütung“ nach § 42b UrhG zur Hälfte zustehen.

41.      Dagegen macht der Beklagte im Ausgangsverfahren geltend, dass ihm als Filmhersteller auch die im UrhG vorgesehenen gesetzlichen Ansprüche auf Vergütung, insbesondere die sogenannte „Leerkassettenvergütung“, vollständig zustünden, da diese das Schicksal der Verwertungsrechte teilten. Dies gelte nicht nur für den nach § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Filmhersteller zustehenden Hälfteanteil, sondern auch für den nach dieser Bestimmung den Filmurhebern zustehenden weiteren Hälfteanteil. Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung sei zulässig und durch die „Regie- und Autorenvereinbarung“ gedeckt.

42.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG die gesetzlichen Vergütungsansprüche dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustünden, soweit sie nicht unverzichtbar seien und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart habe. Die in § 38 Abs. 1 Satz 2 erwähnte Unverzichtbarkeit sei nach § 16b Abs. 5 UrhG nur für die Verleihvergütung im Sinne des Art. 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie vorgesehen, die im gegenständlichen Verfahren nicht relevant sei. Für andere Vergütungsansprüche, insbesondere für die Leerkassettenvergütung, bestehe keine Unverzichtbarkeit.

43.      Das vorlegende Gericht hält die Regelung der gesetzlichen Vergütungsansprüche in § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG, nach welcher dem Filmurheber die Hälfte des Anspruchs zustehe, zwar für angemessen. Es zweifelt aber an der Vereinbarkeit dieser Regel mit dem Unionsrecht, da der Anspruch des Filmurhebers nicht unabdingbar ausgestaltet sei.

C –    Vorlagefragen

44.      In einem Vorabentscheidungsersuchen, das am 3. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht folgende Vorlagefragen gestellt:

1.      Sind die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere die Vorschriften der Art. 2 Abs. 2, 5 und 6 der Richtlinie 92/100, des Art. 1 Abs. 5 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie und des Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 92/100, Art. 2 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie und der Art. 2 und 3 sowie 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass die Verwertungsrechte der Vervielfältigung, der Sendung über Satellit und der sonstigen öffentlichen Wiedergabe im Weg des öffentlichen Zugänglichmachens, jedenfalls dem Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks oder weiteren, vom Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bestimmten Filmurhebern kraft Gesetzes unmittelbar (originär) zustehen und nicht – unmittelbar (originär) und ausschließlich – dem Filmhersteller; stehen Gesetze der Mitgliedstaaten, welche die Verwertungsrechte kraft Gesetzes unmittelbar (originär) und ausschließlich dem Filmhersteller zuweisen, mit dem Recht der Europäischen Union in Widerspruch?

Im Fall der Bejahung der Frage zu 1:

2a.      Bleibt es dem Gesetzgeber der Mitgliedstaaten nach dem Recht der Europäischen Union auch in Bezug auf andere Rechte als das Vermiet- und Verleihrecht vorbehalten, in Bezug auf die dem Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks oder weiteren, vom Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bestimmten Filmurhebern zustehenden Verwertungsrechte im Sinn des Punkts 1 eine gesetzliche Vermutung zugunsten einer Übertragung solcher Rechte auf den Filmhersteller vorzusehen und sind – bejahendenfalls – die in Art. 2 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 92/100 in Verbindung mit Art. 4 dieser Richtlinie enthaltenen Bedingungen einzuhalten?

2b.      Ist die originäre Rechtsinhaberschaft in Bezug auf den Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks oder weiteren, vom Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bestimmten Filmurhebern auch auf die vom Gesetzgeber eines Mitgliedstaats gewährten Ansprüche auf angemessene Vergütung wie die sogenannte Leerkassettenvergütung nach § 42b UrhG bzw. auf Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie anzuwenden?

Im Fall der Bejahung der Frage zu 2b:

3.      Bleibt es dem Gesetzgeber der Mitgliedstaaten nach dem Recht der Europäischen Union vorbehalten, in Bezug auf die dem Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks oder weiteren, vom Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bestimmten Filmurhebern zustehenden Ansprüche im Sinn des Punkts 2 eine gesetzliche Vermutung zugunsten einer Übertragung solcher Vergütungsansprüche auf den Filmhersteller vorzusehen und sind – bejahendenfalls – die in Art. 2 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 92/100 in Verbindung mit Art. 4 dieser Richtlinie enthaltenen Bedingungen einzuhalten?

Im Fall der Bejahung der Frage zu 3:

4.      Steht die Regelung eines Gesetzes eines Mitgliedstaats mit den vorstehend genannten Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in Einklang, wonach dem Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks oder weiteren, vom Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bestimmten Filmurhebern zwar ein Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Vergütungsansprüche zuerkannt wird, dieser Anspruch aber abdingbar und deshalb nicht unverzichtbar ist?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

45.      Im schriftlichen Verfahren haben der Kläger und der Beklagte im Ausgangsverfahren, die österreichische und die spanische Regierung sowie die Kommission Stellung genommen.

46.      Am 5. Mai 2011 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher Vertreter des Klägers und des Beklagten im Ausgangsverfahren, der österreichischen Regierung und der Kommission teilgenommen, ihre Stellungnahmen ergänzt und Fragen beantwortet haben.

V –    Zur ersten Vorlagefrage und zum ersten Teil der zweiten Vorlagefrage

47.      Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG mit dem Unionsrecht. Zu dieser nationalen Regelung führt es in seinem Vorabentscheidungsersuchen weiter aus, dass sie von der nationalen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre nicht als vermutete Übertragung der Verwertungsrechte an den Filmhersteller verstanden werde, sondern als originäre, unmittelbare Zuweisung der Verwertungsrechte allein an den Filmhersteller.

48.      Die erste Vorlagefrage und der erste Teil der zweiten Vorlagefrage stehen in Zusammenhang mit dieser Vorschrift.

49.      Das vorlegende Gericht möchte zunächst wissen, ob sich aus Art. 2 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie, Art. 1 Abs. 5 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie und Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten ergibt, die ausschließlichen Verwertungsrechte der Sendung über Satellit, der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere der öffentlichen Zugänglichmachung, dem Hauptregisseur als Filmurheber, sowie gegebenenfalls auch weiteren, vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmten Filmurhebern originär zuzuweisen.

50.      Für den Fall, dass eine solche Verpflichtung zu einer originären Zuweisung an den Filmurheber besteht, möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, ob eine nationale Bestimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, der zufolge vermutet wird, dass der Hauptregisseur die ihm als Filmurheber zustehenden vorgenannten Verwertungsrechte an den Filmhersteller übertragen bzw. diesem entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt hat.

51.      In der Hypothese einer unionsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Vermutungsregel möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, unter welche Voraussetzungen eine solche Vermutung gestellt werden muss und ob in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auf die Vorgaben in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie zurückgegriffen werden kann.

A –    Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

52.      Nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren und der spanischen Regierung ist eine nationale Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

53.      Nach den vom vorlegenden Gericht angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen sei ein Mitgliedstaat verpflichtet, die genannten ausschließlichen Verwertungsrechte originär dem Filmurheber zuzuweisen.

54.      Soweit es um die ausschließlichen Rechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere des öffentlichen Zugänglichmachens, gehe, die einem Urheber nach Art. 2 und 3 der InfoSoc-Richtlinie zustünden, ergebe sich dies aus Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie. Danach sei zumindest der Hauptregisseur Urheber des Filmwerks. Diese Regelung sei, anders als die entsprechenden Regelungen in Art. 2 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie und Art. 2 Abs. 5 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie, nicht auf die Zwecke der Richtlinie beschränkt, sondern habe eine horizontale, also allgemeine Geltung.

55.      In diesem Zusammenhang weist der Kläger im Ausgangsverfahren zunächst darauf hin, dass in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie der Hinweis darauf fehle, dass diese Bestimmung auf die Zwecke der Richtlinie beschränkt sei. Weiter würde eine Auslegung, nach der die Geltung dieser Bestimmung auf die Zwecke der Schutzdauer-Richtlinie beschränkt sei, ihre praktische Wirksamkeit erheblich einschränken. Aus Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ergebe sich nämlich, dass die Schutzdauer nicht von der Bestimmung des Filmurhebers abhänge. Ferner wäre es systemwidrig, wenn den ausübenden Künstlern nach der Vermiet- und Verleih-Richtlinie verwandte Schutzrechte zugewiesen würden, dem Hauptregisseur eines Films dagegen keinerlei Rechte.

56.      Soweit es um das ausschließliche Recht der Sendung über Satellit gehe, ergebe sich dies aus den Art. 2 und 1 Abs. 5 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie.

57.      Nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren würde eine nationale Vorschrift, der zufolge die genannten ausschließlichen Verwertungsrechte an einem Filmwerk dem Filmproduzenten zugewiesen würden, den unionsrechtlichen Bestimmungen jeden Sinn nehmen. Die spanische Regierung weist darauf hin, dass Mitgliedstaaten zwar auch dem Filmhersteller ein Urheberrecht an dem Filmwerk gewähren könnten. Auch diesem könne das Urheberrecht an einem Filmwerk originär, aber niemals ausschließlich zustehen.

58.      Allerdings ist nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren und der spanischen Regierung eine nationale Regelung, nach der gesetzlich vermutet wird, dass der Hauptregisseur dem Filmhersteller die entsprechenden Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt habe, mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

59.      Zwar enthielten weder die Schutzdauer-Richtlinie noch die Satelliten- und Kabel-Richtlinie Regeln hinsichtlich der Zulässigkeit gesetzlicher Vermutungen. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass solche Vermutungsregeln den Verkehr von geistigen Eigentumsrechten im Filmgeschäft erheblich erleichterten. Ansonsten laufe der Filmhersteller Gefahr, nach dem Abschluss der Filmproduktion nicht über die erforderlichen Rechte für die Verwertung des Filmwerks zu verfügen, was ein Hindernis für Investitionen in die Filmproduktion darstellen würde.

60.      Eine solche Vermutungsregel sei indes nur dann zulässig, wenn die in Art. 2 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 92/100 vorgesehenen Vorgaben übernommen würden. Für die analoge Anwendung des Art. 2 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 92/100 spricht nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren, dass diese Vorgaben nach dem 19. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nicht nur für das Vermiet- und Verleihrecht, sondern auch für die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler nach dieser Richtlinie gelten sollten. Erst recht müsse dies für das Urheberrecht eines Hauptregisseurs gelten. Weiter sei der Gerichtshof in der Rechtssache Infopaq(8) ebenfalls im Wege der Analogie vorgegangen, so dass diese Vorgehensweise auf der Ebene des Sekundärrechts zulässig sei.

61.      Es müsse somit erstens ein Vertragsverhältnis zwischen dem Filmregisseur und dem Filmhersteller vorliegen. Zweitens müsse die Vermutungsregel widerleglich ausgestaltet sein. Drittens müsse sie einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 92/100 vorsehen.

62.      In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger im Ausgangsverfahren ergänzend zu den Gründen geäußert, aus denen nur die Vermiet- und Verleih-Richtlinie Regeln über die Vermutung enthalte. Es sei notwendig gewesen, diese Regeln speziell in der Vermiet- und Verleih-Richtlinie vorzusehen, weil Art. 14bis RBÜ nicht auf Vermiet- und Verleihrechte anwendbar sei.

63.      Dagegen sind der Beklagte im Ausgangsverfahren, die österreichische Regierung und die Kommission der Auffassung, dass eine Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

64.      Nach Auffassung des Beklagten im Ausgangsverfahren sind die vom vorlegenden Gericht genannten unionsrechtlichen Bestimmungen, die ein Urheberrecht des Hauptregisseurs vorsehen, in ihrem Geltungsbereich jeweils auf die von den Richtlinien geregelten Materien beschränkt. Sie könnten nicht als eine allgemeine Verankerung des Schöpferprinzips verstanden werden.

65.      Hilfsweise führt er aus, dass nationale Regeln, nach denen eine Übertragung der Verwertungsrechte vom Hauptregisseur auf den Filmhersteller vermutet werde, mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar seien.

66.      Für solche Regeln bestünden auch keine mit Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie vergleichbaren unionsrechtlichen Vorgaben, da solche in der Schutzdauer-Richtlinie nicht vorgesehen seien.

67.      Nach Auffassung der österreichischen Regierung geben die vom vorlegenden Gericht genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht vor, dass die von ihm genannten Verwertungsrechte dem Filmurheber originär zugewiesen werden müssten. Die Fragen der Urheberschaft und des originären Rechtserwerbs seien dort nämlich nicht abschließend geregelt worden.

68.      Erstens stehe diese Auffassung mit dem Bericht der Kommission vom 6. Dezember 2002 über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken und audiovisuellen Werken im Einklang. Danach könnten sich die Mitgliedstaaten auf Art. 14bis Abs. 2 und 3 RBÜ stützen. Nach Art. 14bis Abs. 2 Buchst. a RBÜ sei es den Vertragsparteien allerdings vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts an Filmwerken zu bestimmen.

69.      Zweitens müsse der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie darauf verzichtet habe, den Geltungsbereich der Definition des Urhebers auf die „Zwecke der Richtlinie“ zu beschränken, nicht zwangsläufig so erklärt werden, dass damit eine über den Bereich der Schutzdauer erfolgte Harmonisierung erfolgt sei. Die Beschränkung des Geltungsbereichs der Urheberdefinition auf die Schutzdauer-Richtlinie lasse sich nämlich daraus entnehmen, dass die Bestimmung des Urhebers des Filmwerks für die Berechnung der Schutzdauer erforderlich sei.

70.      Drittens nehme Art. 1 Abs. 4 der Schutzdauer-Richtlinie auf Fälle Bezug, in denen ein Mitgliedstaat besondere urheberrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Kollektivwerke oder auf juristische Personen als Inhaber der Rechte vorsehe. Damit werde die Möglichkeit anerkannt, dass Mitgliedstaaten in diesen Fällen besondere Bestimmungen zur Festlegung der Urheberschaft vorsehen könnten. Es sei ein Wertungswiderspruch, dies für Filmwerke nicht zuzulassen, obwohl bei diesen ein großes praktisches Bedürfnis für eine Konzentration der Rechte beim Filmhersteller bestehe.

71.      Hilfsweise führt die österreichische Regierung aus, dass nationale Regeln, die Vermutungsregelungen zugunsten der Übertragung der Verwertungsrechte auf den Filmhersteller vorsähen, mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar seien. Solche Vermutungen seien durch die vom vorlegenden Gericht genannten unionsrechtlichen Vorschriften nicht abschließend geregelt worden. Die Schutzdauer-Richtlinie verweise in ihrem fünften Erwägungsgrund auf Art. 14bis Abs. 2 und 3 RBÜ, der Grundlage für abweichende Regelungen in Hinblick auf die vermutete Rechtsübertragung sei. Dies sei durch die InfoSoc-Richtlinie nicht verändert worden.

72.      Weiter seien nur im Rahmen der Vermiet- und Verleih-Richtlinie weitere Vorgaben für die Ausgestaltung von Vermutungsregeln erfolgt, wie etwa, dass ein Vergütungsanspruch vorgesehen werden müsse. In anderen Bereichen bestünden daher keine entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben.

73.      In der mündlichen Verhandlung hat die österreichische Regierung weiter ausgeführt, dass § 38 Abs. 1 UrhG einer abweichenden Vereinbarung zwischen dem Filmhersteller und dem Filmurheber nicht entgegenstehe. Der Filmhersteller und der Filmurheber könnten sich somit darüber einigen, dass die Ausschließlichkeitsrechte dem Filmurheber zustünden.

74.      Die Kommission führt erstens aus, dass die Vermiet- und Verleih-Richtlinie nicht einschlägig sei. Die Regelung zur Bestimmung des Urhebers eines Filmwerks in Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie spiele daher keine Rolle, da diese Regelung lediglich für diese Richtlinie getroffen werde. Soweit die Richtlinie 2006/115 insofern weniger deutlich sei als die Richtlinie 92/100, müsse berücksichtigt werden, dass die Richtlinie 92/100 in der Richtlinie 2006/115 kodifiziert worden sei und dies zu keinen inhaltlichen Änderungen habe führen sollen.

75.      Zweitens enthalte die Satelliten- und Kabel-Richtlinie keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Hauptregisseur eines Filmwerks originär ein harmonisiertes Urheberrecht eingeräumt werde. Sie enthalte lediglich Verweisungsnormen auf materiell-rechtliche Regelungen, die im Falle der öffentlichen Wiedergabe über Satellit und im Falle der Kabelversendung zu beachten seien.

76.      Zunächst sehe Art. 2 dieser Richtlinie zwar vor, dass Urhebern, und somit gemäß ihrem Art. 1 Abs. 5 auch dem Hauptregisseur, das ausschließliche Recht zustehe, die öffentliche Wiedergabe des Filmwerks über Satellit zu erlauben. Er enthalte aber keine ausdrückliche Anweisung dazu, ob dieser Exklusivvorbehalt mittels eines Urheberrechts oder mittels eines anderen Exklusivrechts eingeräumt werden könne.

77.      Weiter verpflichte Art. 8 Abs. 1 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie die Mitgliedstaaten lediglich, sicherzustellen, dass bei grenzüberschreitender Kabelverbreitung „die anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte“ beachtet würden. Dies ergebe sich auch aus ihrem 27. Erwägungsgrund, der auf bestehende Normen des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte verweise. Auch Art. 4 der Richtlinie verweise in Bezug auf die Definition der anwendbaren materiellen Schutzrechte auf die einschlägigen Bestimmungen der Vermiet- und Verleih-Richtlinie.

78.      In diesem Zusammenhang führt die Kommission ferner aus, dass das einschlägige materielle Urheberrecht der Autoren zum Erlass der Satelliten- und Kabel-Richtlinie noch nicht unionsrechtlich, sondern in den Art. 11bis und 14bis RBÜ geregelt gewesen sei. Heute umfasse Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie ein umfassendes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das auch eine öffentliche Wiedergabe über Satellit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Satelliten- und Kabel-Richtlinie umfasse. Daher ergebe sich die Frage, ob dem Hauptregisseur ein entsprechendes Recht zustehe, lediglich aus der InfoSoc-Richtlinie und nicht aus der Satelliten- und Kabel-Richtlinie.

79.      Drittens könne die Regelung über die Bestimmung des Urhebers von Filmwerken in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie nicht so ausgelegt werden, dass sie für den gesamten urheberrechtlichen acquis den Urheber eines Filmwerks harmonisiere. Diese Regelung sei nur auf die Frage der Schutzdauer bezogen. Aufgrund der Vielzahl möglicher Urheber bei Filmwerken müsse für eine Schutzdauerregelung, die an den Tod des Urhebers anknüpfe, festgelegt werden, auf welche möglichen Urheber es ankomme.

80.      Viertens betreffe die InfoSoc-Richtlinie zwar die streitgegenständlichen Rechte. Ihre Art. 2, 3 und 5 Abs. 2 Buchst. b seien allerdings unergiebig, da sie nicht bestimmten, wer Urheber und Inhaber eines bestimmten Rechts seien. Für eine Anknüpfung an die Definitionen in Art. 2 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie und Art. 1 Abs. 5 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie bestehe keine Grundlage. Art. 1 Abs. 2 der InfoSoc-Richtlinie, nach dem diese Richtlinien unberührt blieben, regle das Verhältnis zu diesen Richtlinien abschließend.

81.      Zuletzt weist die Kommission darauf hin, dass diese Ausführungen in Einklang mit ihren Ausführungen in ihrem Bericht über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken vom 6. Dezember 2002 stünden, in dem sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass durch die unionsrechtlichen Rechtsvorschriften der Begriff der Urheberschaft von Filmwerken und audiovisuellen Werken nicht vollständig harmonisiert worden sei.

B –    Rechtliche Würdigung

82.      Das vorlegende Gericht fragt uns zunächst, ob die von ihm genannten unionsrechtlichen Bestimmungen die originäre Zuweisung bestimmter ausschließlicher Verwertungsrechte an den Hauptregisseur eines Filmwerks vorgeben. Sollte diese Frage zu bejahen sein, so möchte es weiter wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit diesen Vorschriften vereinbar ist, wenn eine nationale Regelung die Übertragung dieser Verwertungsrechte auf den Filmhersteller vermutet.

83.      Ich werde mich mit den Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt auseinandersetzen: Zunächst werde ich prüfen, ob der Hauptregisseur eines Films für die Zwecke der vorliegend einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen als Urheber eines Filmwerks anzusehen ist (1). Da dies zu bejahen ist, werde ich weiter untersuchen, ob das Unionsrecht zwingend eine originäre Zuteilung der betreffenden Ausschließlichkeitsrechte an den Hauptregisseur als Filmurheber verlangt (2). Dies ist meines Erachtens zwar nicht der Fall; ein Mitgliedstaat, der einem Hauptregisseur als Filmurheber die betreffenden Ausschließlichkeitsrechte nicht originär zuteilt, muss aber bestimmte Vorgaben berücksichtigen (3). Abschließend werde ich darauf eingehen, unter welchen Voraussetzungen eine nationale Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist (4).

1.      Zur Urhebereigenschaft des Hauptregisseurs eines Filmwerks

84.      Zunächst stellt sich die Frage, ob der Hauptregisseur eines Films in Hinblick auf die im vorliegenden Fall betroffenen Ausschließlichkeitsrechte als Urheber des Filmwerks anzusehen ist. Dabei ist zwischen den in der Satelliten- und Kabel-Richtlinie geregelten und den in der InfoSoc-Richtlinie geregelten Ausschließlichkeitsrechten zu unterscheiden.

a)      Zur Satelliten- und Kabel-Richtlinie

85.      Das vorlegende Gericht hat u. a. Bezug genommen auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Filmwerks über Satellit. Dieses steht nach Art. 2 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie dem oder den Urhebern des Filmwerks zu. Wer Urheber im Sinne dieser Bestimmung ist, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie. Danach gilt für die Zwecke dieser Richtlinie der Hauptregisseur eines Filmwerks als sein Urheber oder als einer seiner Urheber, wobei die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass weitere Personen als Miturheber des Werks gelten.

b)      Zur Schutzdauer- und InfoSoc-Richtlinie

86.      Soweit das vorlegende Gericht auf die Rechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, Bezug nimmt, sind diese in Art. 2 und 3 der InfoSoc-Richtlinie geregelt. Danach kommen diese Rechte dem Urheber zu. Der Begriff des Urhebers wird in der InfoSoc-Richtlinie selbst allerdings nicht definiert.

87.      In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob im Rahmen von Art. 2 und 3 der InfoSoc-Richtlinie auf die Definition des Filmurhebers in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie zurückgegriffen werden kann. Danach gilt zumindest der Hauptregisseur eines Filmwerks als dessen Urheber, wobei die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass zusätzlich auch weitere Personen Urheber sind.

88.      Ein Rückgriff auf diese Definition wäre dann möglich, wenn erstens die InfoSoc-Richtlinie den Rückgriff auf andere urheberrechtliche Richtlinien erlaubt und zweitens Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie eine Definition des Urhebers enthält, die über den Zweck dieser Richtlinie hinaus und somit auch für die InfoSoc-Richtlinie Geltung beansprucht.

89.      Meines Erachtens sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt.

90.      Erstens erlaubt die InfoSoc-Richtlinie den Rückgriff auf andere urheberrechtliche Richtlinien.

91.      Dies ergibt sich aus ihrem 20. Erwägungsgrund. Danach beruht die InfoSoc-Richtlinie auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen Richtlinien bereits festgeschrieben sind. In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Schutzdauer-Richtlinie genannt. Eine Anknüpfung an die Bestimmungen der Schutzdauer-Richtlinie ist somit ausdrücklich vorgesehen.

92.      Entgegen der Auffassung der österreichischen Regierung und der Kommission kann aus Art. 1 Abs. 2 der InfoSoc-Richtlinie nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Soweit dort geregelt ist, dass die InfoSoc-Richtlinie insbesondere die in der Schutzdauer-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen grundsätzlich unberührt lässt und in keiner Weise beeinträchtigt, bedeutet dies nicht, dass auf die Grundsätze und Bestimmungen in diesen Richtlinien nicht zurückgegriffen werden kann. Dies bedeutet lediglich, dass die Bestimmungen der InfoSoc-Richtlinie nicht so interpretiert werden dürfen, dass sie die in der Schutzdauer-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen verdrängen.

93.      Zweitens enthält Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie eine Definition, die auch für die Art. 2 und 3 der InfoSoc-Richtlinie Geltung beansprucht.

94.      Dafür spricht zunächst der Wortlaut dieser Bestimmung. Anders als die ansonsten vergleichbaren Definitionen in Art. 2 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie(9) und in Art. 1 Abs. 5 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie sieht Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie keine Geltungsbeschränkung der in ihm enthaltenen Definition des Filmurhebers auf die Zwecke der Richtlinie vor.

95.      Weiter spricht hierfür der systematische Zusammenhang der Bestimmung. Entgegen der Auffassung der österreichischen Regierung und der Kommission kann die in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie erfolgte Definition des Filmurhebers nämlich nicht auf die Zwecke der Schutzdauer-Richtlinie beschränkt werden. Dann würde die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung stark eingeschränkt werden. Entgegen dem Vorbringen der Kommission und der österreichischen Regierung spielt die Definition des Filmurhebers in ihrem Art. 2 Abs. 1 nämlich keine Rolle für die Dauer und den Beginn der Schutzfrist nach ihrem Art. 2 Abs. 2.(10) Nach Art. 2 Abs. 2 der Schutzdauer-Richtlinie beginnt die Schutzfrist mit dem Tod des Längstlebenden innerhalb einer abschließend definierten Personengruppe zu laufen. Zu diesen Personen zählen der Hauptregisseur, der Urheber des Drehbuchs, der Urheber der Dialoge und der Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk komponierten Musik, allerdings ohne dass es darauf ankommt, ob diese Personen Urheber des Filmwerks sind.

96.      Ferner spricht dagegen auch nicht die Entstehungsgeschichte der Schutzdauer-Richtlinie. Nachdem der erste Entwurf der Kommission für die Schutzdauer-Richtlinie vom 23. März 1992 noch keine Regelung über die Filmurheberschaft enthielt(11), drängte das Europäische Parlament darauf, auch insoweit eine Harmonisierung vorzunehmen.(12) Die Änderungsanträge des Europäischen Parlaments sahen ein System der Miturheberschaft sämtlicher geistigen Schöpfer des Filmwerks vor, die im Richtlinientext im Einzelnen aufgezählt werden sollten.(13) Eine derartige Auflistung aller in Frage kommenden Werkschöpfer erwies sich jedoch im weiteren Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens als nicht durchsetzbar.(14) Der geänderte Richtlinienvorschlag der Kommission vom 30. Januar 1993 beschränkte sich daher auf die später – mit lediglich geringfügiger sprachlicher Veränderung – in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie übernommene Formulierung, dass der Hauptregisseur als einer der Urheber des Filmwerks gilt und die Mitgliedstaaten im Übrigen Ermessen haben.(15) Es ist somit zwar richtig, dass in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie nicht abschließend geregelt worden ist, wer Urheber eines Filmwerks ist. Ihm ist aber sehr wohl die zwingende Vorgabe zu entnehmen, dass zumindest der Hauptregisseur als Urheber des Filmwerks anzusehen ist. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft vom 6. Dezember 2002. Dort hat die Kommission ausdrücklich festgehalten, dass die Schutzdauer-Richtlinie den Hauptregisseur generell als Urheber des Filmwerks bestimmt habe und insofern eine Teilharmonisierung des Urheberschaftsbegriffs enthalte.(16)

97.      Nur ergänzend soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Schutzdauer-Richtlinie auch weitere Bestimmungen enthält, die über die Bestimmung der Schutzfrist hinaus Geltung beanspruchen. So kann bei der Frage, wann Fotografien schutzfähige Werke im Sinne der InfoSoc-Richtlinie sind, auf Art. 6 der Schutzdauer-Richtlinie zurückgegriffen werden.(17)

98.      Aus Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie ergibt sich somit, dass der Hauptregisseur als Urheber eines Films im Sinne der Art. 2 und 3 der InfoSoc-Richtlinie anzusehen ist.

c)      Zwischenergebnis

99.      Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Hauptregisseur in Hinblick auf die in Art. 2 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie und die in den Art. 2 und 3 der InfoSoc-Richtlinie geregelten Ausschließlichkeitsrechte zumindest auch als Filmurheber anzusehen ist.

2.      Müssen die ausschließlichen Verwertungsrechte originär dem Hauptregisseur als Filmurheber zugewiesen werden?

100. Ich werde nunmehr auf die Frage eingehen, ob sich aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen eine zwingende Vorgabe für die Mitgliedstaaten ergibt, die betreffenden ausschließlichen Verwertungsrechte originär beim Hauptregisseur als Urheber des Filmwerks entstehen zu lassen.

101. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von dem vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen die betreffenden Verwertungsrechte grundsätzlich dem Urheber eines Filmwerks zuweisen (a). Allerdings muss weiter der fünfte Erwägungsgrund der Schutzdauer-Richtlinie berücksichtigt werden, dem zufolge die Anwendung von Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b, c und d und Abs. 3 RBÜ durch die Bestimmungen der Schutzdauer-Richtlinie unberührt bleibt. Damit behalten die Mitgliedstaaten die Befugnis, eine Regelung vorzusehen, nach der sich der Hauptregisseur bei Vorliegen gewisser Umstände bestimmter Verwertungsarten des Films nicht widersetzen kann (b). Meines Erachtens befugt dies die Mitgliedstaaten dazu, eine nationale Regelung vorzusehen, nach der die ausschließlichen Verwertungsrechte originär beim Filmhersteller entstehen (c), soweit sie dabei die zwingenden Vorgaben berücksichtigen, die sich aus Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ und aus den unionsgrundrechtlichen Vorgaben ergeben (d).

a)      Grundsätzliche Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmurheber

102. Als Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass dem Hauptregisseur als Filmurheber im Sinne des Art. 2 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie und des Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie grundsätzlich folgende ausschließliche Verwertungsrechte zugewiesen werden:

–        nach Art. 2 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie das Recht, die öffentliche Wiedergabe des Filmwerks über Satellit zu erlauben;

–        nach Art. 2 der InfoSoc-Richtlinie das Recht, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung seines Filmwerks auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten;

–        nach Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie das Recht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe seines Filmwerks einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

b)      Befugnis zur Einschränkung der ausschließlichen Verwertungsrechte des Filmurhebers

103. Allerdings stellt der fünfte Erwägungsgrund der Schutzdauer-Richtlinie klar, dass die Bestimmungen der Schutzdauer-Richtlinie, also insbesondere auch die Bestimmung des Urhebers eines Filmwerks in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie, so ausgelegt werden müssen, dass sie die Anwendung von Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b, c und d und Abs. 3 RBÜ durch die Mitgliedstaaten unberührt lassen.

104. Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b RBÜ sieht eine besondere Regelung für den Fall vor, dass Personen aufgrund ihrer Beiträge zur Herstellung eines Filmwerkes als Urheber des Filmwerks anerkannt werden. Wenn sich solche Personen vertraglich zur Leistung des vorgenannten Beitrags verpflichtet haben, sollen sie sich trotz ihrer Urhebereigenschaft der Verwertung des Filmwerks, insbesondere im Wege der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe, grundsätzlich(18) nicht widersetzen können. Zwar sieht Art. 14bis Abs. 3 RBÜ vor, dass diese Regelung grundsätzlich nicht auf den Hauptregisseur eines Filmwerks anwendbar ist. Den Vertragsstaaten der RBÜ steht es aber frei, diese Regel auch auf diesen anzuwenden.

105. Ziel dieser Regelung in Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ ist, dem Filmhersteller auch dann eine Verwertung des Films zu ermöglichen, wenn dieser mit den am Filmwerk beteiligten Personen keine ausdrückliche Vereinbarung über die Übertragung bzw. Verwertung der ihnen zustehenden Rechte getroffen hat.(19) Damit wird berücksichtigt, dass Filme eine Doppelnatur haben. Einerseits sind sie das Ergebnis geistiger Schöpfung und setzen geistige Schöpfungen voraus. Andererseits sind sie kostspielige Industrieerzeugnisse. Die Regelungen in Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ sollen verhindern, dass die Vielzahl der betroffenen Urheber und Urheberrechte die Verwertungsmöglichkeiten eines Films beeinträchtigt.

106. Würde die Verwertung eines Films nämlich die Zustimmung jedes einzelnen betroffenen Urhebers voraussetzen, so würde dies die Rechtssicherheit des Filmverkehrs beeinträchtigen und sich nicht nur zulasten des Filmherstellers, sondern letztendlich auch zulasten der weiteren beteiligten Personen auswirken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch die Finanzierung der Filmherstellung erschwert werden könnte, wenn ausreichende Sicherheiten nicht gewährt werden können.

107. Dieser im fünften Erwägungsgrund der Schutzdauer-Richtlinie enthaltene Gedanke ist im Zusammenhang mit dem Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 der InfoSoc-Richtlinie und dem Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 der InfoSoc-Richtlinie zu berücksichtigen. Diese knüpfen nämlich an die Definition des Filmurhebers in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie an.

108. Sie gelten auch für das in Art. 4 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie geregelte Recht der öffentlichen Wiedergabe über Satellit. Diese enthält zwar keinen Erwägungsgrund, der dem fünften Erwägungsgrund der Schutzdauer-Richtlinie exakt entspricht.

109. Für eine Berücksichtigung des vorgenannten Gedankens spricht aber erstens der 35. Erwägungsgrund der Satelliten- und Kabel-Richtlinie, dem zufolge den Mitgliedstaaten ein Ermessen eingeräumt wird, die zur Verwirklichung der in der Richtlinie angestrebten Ziele erforderlichen Rahmenbedingungen durch einzelstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszufüllen, soweit sie den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen nicht entgegenwirken und mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen dürfte dieses Ermessen insbesondere auch den Erlass von nationalen Bestimmungen umfassen, wie sie in Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ vorgesehen sind. Deren Ziel, die Verwertung eines Films durch den Filmhersteller auch dann sicherzustellen, wenn diese keine Vereinbarung mit den am Filmwerk beteiligten Personen über die aufgrund ihrer Beteiligung am Filmwerk entstehenden Urheberrechte getroffen hat, ist nämlich mit den Zielen der Satelliten- und Kabel-Richtlinie vereinbar. Dass dieser Gedanke der Satelliten- und Kabel-Richtlinie nicht grundsätzlich fremd ist, zeigen ihr Art. 4 und ihr 25. und 26. Erwägungsgrund, die auf vergleichbare Regelungen in der Vermiet- und Verleih-Richtlinie Bezug nehmen, die sich allerdings nur auf die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller beziehen.

110. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie eine Regel zur Urheberschaft des Hauptregisseurs mit Geltungsanspruch für den gesamten urheberrechtlichen Besitzstand der Union erlassen hat, die zeitlich nach den Bestimmungen der Satelliten- und Kabel-Richtlinie verabschiedet worden ist. Daraus kann meines Erachtens ebenfalls geschlossen worden, dass der im fünften Erwägungsgrund erfolgte Verweis auf Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 der RBÜ für alle Fälle gilt, in denen es um die ausschließlichen Rechte des Hauptregisseurs als Filmurheber geht.

c)      Zur Zulässigkeit einer originären Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmhersteller

111. Nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben lediglich eine nationale Regelung vereinbar, der zufolge die betreffenden ausschließlichen Verwertungsrechte originär dem Filmurheber zugewiesen werden. Vereinbar mit den unionsrechtlichen Vorgaben könne daher nur eine nationale Regelung sein, nach der die Übertragung dieser Rechte bzw. die Einräumung der Befugnis zur Auswertung dieser Rechte auf den Filmhersteller vermutet werde.

112. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

113. Erstens scheint der Wortlaut von Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ offen genug zu sein, um auch eine nationale Regelung zu erfassen, nach der die ausschließlichen Verwertungsrechte originär nicht beim Hauptregisseur, sondern nur beim Filmhersteller entstehen. Art. 14bis Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b RBÜ sieht nämlich vor, dass ein Mitgliedstaat der RBÜ eine Regelung erlassen darf, nach der sich der Hauptregisseur der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe nicht widersetzen darf. Von diesem Wortlaut scheint mir nicht nur eine Regelung gedeckt zu sein, nach der diese Rechte originär beim Filmurheber entstehen und dann die Übertragung an den Filmhersteller vermutet wird, sondern auch eine Regelung, nach der diese Rechte originär beim Filmhersteller entstehen.

114. Zweitens kann eine solche Vorgehensweise je nach Ausgestaltung der nationalen Rechtsordnung angezeigt sein, um das mit Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b und d und Abs. 3 RBÜ verfolgte Ziel zu erreichen. Wenn die ausschließlichen Verwertungsrechte originär beim Filmurheber entstehen, drohen sie je nach Ausgestaltung der nationalen Rechtsordnung dem Risiko einer Vorausabtretung ausgesetzt zu sein. In einem solchen Fall reicht die Vermutung einer Übertragung der Rechte an den Filmhersteller nicht aus, um das Risiko einer Blockade der Verwertung auszuräumen.

d)      Zwischenergebnis

115. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die ausschließlichen Verwertungsrechte der Vervielfältigung, der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich des öffentlichen Zugänglichmachens, sowie der öffentlichen Wiedergabe über Satellit grundsätzlich dem Hauptregisseur als Urheber des Filmwerks sowie gegebenenfalls weiteren Filmurhebern zugewiesen sind. Trotz dieser grundsätzlichen Zuweisung ist ein Mitgliedstaat befugt, eine nationale Regelung zu erlassen, nach der diese ausschließlichen Verwertungsrechte originär beim Filmhersteller entstehen. Eine solche Regelung ist allerdings nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat die unionsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt, denen eine solche Regelung unterliegt. Auf diese Voraussetzungen werde ich im Folgenden eingehen.

3.      Zu den Bedingungen für eine originäre Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmhersteller

116. Auch wenn ein Mitgliedstaat eine nationale Regelung vorsehen kann, nach der die ausschließlichen Verwertungsrechte ausschließlich und originär beim Filmhersteller entstehen, muss er dabei doch bestimmte Voraussetzungen einhalten. Entgegen der Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren kann in diesem Zusammenhang keine Analogie zu Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie gebildet werden (a). Aus Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ und den grundrechtlichen Vorgaben ergeben sich allerdings Vorgaben, die im Vergleich zu diesen Vorschriften zwar etwas weniger bestimmt, aber im Wesentlichen vergleichbar sind (b).

a)      Unzulässigkeit einer Analogie zu Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie

117. Nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren und der spanischen Regierung können in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie analog angewendet werden. Nach diesen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten eine Vermutung vorsehen, der zufolge der Urheber eines Filmwerks, der mit einem Filmproduzenten einen Vertrag über eine Filmproduktion abgeschlossen hat, sein Vermietrecht abgetreten hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass erstens in den Vertragsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, und zweitens dem Urheber ein unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung nach Art. 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie gewährt wird.

118. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Eine Analogie zu Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

119. Erstens fehlt es an einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

120. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der geänderte Vorschlag der Kommission für die Schutzdauer-Richtlinie vom 7. Januar 1993(20) in seinem Art. 1a Abs. 3 ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, eine Vermutungsregel zu erlassen, wonach vermutet wurde, dass Filmurheber, die sich vertraglich zur Herstellung eines Films verpflichtet hatten, der Verwertung ihrer Werke zugestimmt hatten; der Regelungsvorschlag enthielt auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die entsprechende Vorschrift der Vermiet- und Verleih-Richtlinie. Dieses Element des Vorschlags ist allerdings letztendlich nicht übernommen worden. Die bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die entsprechenden Regeln der Vermiet- und Verleih-Richtlinie nicht zu übernehmen, schließt meines Erachtens eine Analogie aus.

121. Weiter kann in einer Konstellation wie der vorliegenden meines Erachtens auch nicht von einer Regelungslücke gesprochen werden. Die Mitgliedstaaten, welche die ausschließlichen Verwertungsrechte des Filmurhebers einschränken wollen, sind sowohl an die Voraussetzungen des Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ gebunden als auch an grundrechtliche Vorgaben. Insofern kann bereits auf der unionsrechtlichen Ebene nicht von einer Regelungslücke gesprochen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Urheberrechts eine konkurrierende Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten besteht. Soweit etwas auf unionsrechtlicher Ebene nicht geregelt ist, sind somit die Mitgliedstaaten weiterhin zuständig. Soweit das Unionsrecht also zu einer Frage schweigt, sind somit die Mitgliedstaaten aufgerufen, gegebenenfalls bestehende Lücken zu schließen und Wertungswidersprüche zu vermeiden.(21)

122. Zweitens ist auch der Einwand des Klägers im Ausgangsverfahren zurückzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Infopaq(22) ebenfalls im Wege der Analogie vorgegangen sei. In diesem Fall ging es um die Auslegung eines autonomen Begriffs des Unionsrechts, und zwar um den Begriff des schutzfähigen Werks im Sinne der InfoSoc-Richtlinie. Bei der Auslegung dieses autonomen Begriffs des Unionsrechts, der in der InfoSoc-Richtlinie nicht definiert ist und für den sich in diesem Fall auch keine Definition aus anderen Richtlinien ergab, hat sich der Gerichtshof an dem Inhalt von speziellen Regelungen orientiert, in denen in Hinblick auf bestimmte Werke die Voraussetzungen für ihre urheberrechtliche Schutzfähigkeit festgelegt worden sind. Vorliegend geht es dagegen nicht um die Definition eines autonomen Begriffs des Unionsrechts. Vielmehr läuft der Vorschlag des Klägers im Ausgangsverfahren darauf hinaus, Bestimmungen der Vermiet- und Verleih-Richtlinie auch im Rahmen der Schutzdauer-Richtlinie anzuwenden, obwohl sie in letzterer bewusst nicht aufgenommen worden sind.

123. Als Ergebnis ist somit festzustellen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie nicht analog angewendet werden können.

b)      Zu den unionsrechtlichen Vorgaben

124. Wie bereits erwähnt, ergeben sich allerdings aus Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b, c und d und Abs. 3 RBÜ sowie aus Art. 17 der Charta Bedingungen, welche die Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, wenn sie die ausschließlichen Verwertungsrechte, die grundsätzlich dem Hauptregisseur als Filmurheber zustehen, dem Filmhersteller zuweisen wollen. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich folgende Voraussetzungen: Erstens setzt eine solche Zuweisung einen Vertrag zwischen dem Hauptregisseur als Filmurheber und dem Filmhersteller voraus (i). Zweitens müssen abweichende Vereinbarungen zulässig sein (ii). Drittens gebietet es die dem Filmurheber zugewiesene Eigentumsposition, dass ihm im Falle einer Einschränkung seiner ausschließlichen Verwertungsrechte eine angemessene Vergütung gewährleistet wird (iii).

i)      Vorliegen eines Vertrags

125. Eine Voraussetzung für die Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte auf den Filmhersteller ist nach Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b RBÜ, dass der Hauptregisseur mit dem Filmhersteller einen Vertrag abgeschlossen hat, in dem er sich zu seinem Beitrag zur Herstellung des Filmwerks verpflichtet hat.

ii)    Vorgehen abweichender Vereinbarungen

126. Weiter muss die Möglichkeit vertraglich abweichender Vereinbarungen bestehen. Dies ergibt sich aus Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b und d RBÜ. Buchst. b sieht vor, dass gegenteilige oder besondere Vereinbarungen möglich sein müssen und Buchst. d, dass damit alle einschränkenden Bestimmungen gemeint sind, die in dem Vertrag enthalten sind, in dem sich der Filmurheber zu seinem Beitrag zur Herstellung des Filmwerks verpflichtet hat.

iii) Recht auf angemessene Vergütung

127. Schließlich muss ein Mitgliedstaat, der die grundsätzlich dem Hauptregisseur als Filmurheber zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte dem Filmhersteller zuweisen möchte, sicherstellen, dass dieser als Ausgleich für die Einschränkung eine angemessene Entschädigung erhält.

128. Zwar sieht Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ eine solche Voraussetzung nicht vor. Eine Zuweisung der grundsätzlich dem Hauptregisseur als Filmurheber zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte auf den Filmhersteller stellt aber einen Eingriff in eine nach Art. 17 der Charta grundrechtlich geschützte Eigentumsposition dar. Diese ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Filmurheber im Ausgleich eine angemessene Entschädigung erhält.

–       Das Urheberrecht des Hauptregisseurs als Filmurheber als grundrechtlich geschützte Eigentumsposition

129. Indem das Unionsrecht in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie und in Art. 1 Abs. 5 der Satelliten- und Kabel-Richtlinie den Hauptregisseur als Filmurheber anerkennt und ihm grundsätzlich entsprechende ausschließliche Verwertungsrechte einräumt, weist es diesem eine eigentumsrechtliche Position zu. Diese ist nach Art. 17 der Charta geschützt, dessen Abs. 2 ausdrücklich klarstellt, dass der Schutz des Eigentums insbesondere auch das geistige Eigentum umfasst. (23)

130. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ befugt sind, eine Regel vorzusehen, nach der sich der Hauptregisseur als Filmurheber der Verwertung des Films nicht widersetzen kann. Der selektive Verweis im fünften Erwägungsgrund der Schutzdauer-Richtlinie zeigt nämlich, dass damit den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis eingeräumt werden sollte, die Zuweisung der urheberrechtlichen Eigentumsposition als solche in Frage zu stellen. Im fünften Erwägungsgrund der Schutzdauer-Richtlinie wird nämlich nur auf Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ verwiesen. Nicht verwiesen wird auf Art. 14bis Abs. 2 Buchst. a, dem zufolge es den Vertragsparteien der RBÜ vorbehalten bleibt, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen. Der unterbliebene Verweis auf Art. 14bis Abs. 2 Buchst. a RBÜ zeigt meines Erachtens deutlich, dass die Mitgliedstaaten die auf unionsrechtlicher Ebene festgelegte Urheberschaft des Hauptregisseurs berücksichtigen müssen. Somit müssen die Mitgliedstaaten auch im Rahmen der ihnen gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Schutzdauer-Richtlinie in Verbindung mit Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ verbliebenen Befugnis die Urheberschaft des Hauptregisseurs, die eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition darstellt, berücksichtigen.(24)

–       Voraussetzungen für die Rechtfertigung des Eingriffs in diese Eigentumsposition

131. Wenn ein Mitgliedstaat die ihm nach Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ eingeräumte Befugnis wahrnimmt und die dem Filmregisseur als Filmurheber zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte einschränkt, greift er in die dem Hauptregisseur zustehende Eigentumsposition ein. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er die Anforderungen für die Rechtfertigung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und Art. 52 der Charta erfüllt.

132. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Charta muss der Eingriff zunächst aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen. Dies kann unter Verweis auf die vorgenannten Erwägungen bejaht werden, wenn die Zuweisung der grundsätzlich dem Hauptregisseur als Filmurheber zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmhersteller mit dem Ziel erfolgt, die Möglichkeit einer effektiven Verwertung des Films durch den Filmhersteller sicherzustellen.

133. Weiter muss nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums gewährt werden. Diese Voraussetzung ergibt sich in einem Fall wie dem vorliegenden auch aus Art. 52 Abs. 1 der Charta. Eine Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmhersteller ohne angemessene Entschädigung wäre nämlich unverhältnismäßig und würde das Eigentumsrecht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen. Ohne den Ausgleich einer angemessenen Entschädigung droht nämlich die grundrechtlich geschützte Urheberschaft des Hauptregisseurs durch die Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmhersteller ausgehöhlt zu werden.(25)

iv)    Zwischenergebnis

134. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte des Hauptregisseurs als Filmurheber auf den Filmhersteller unter folgenden Voraussetzungen steht:

–        Es muss ein Vertrag zwischen dem Hauptregisseur und dem Filmhersteller vorliegen, in dem sich der Hauptregisseur zur Erbringung der Regisseurleistung verpflichtet;

–        abweichende Vereinbarungen, nach denen sich der Hauptregisseur die ausschließlichen Verwertungsrechte bzw. die Ausübung dieser Rechte vorbehält, müssen möglich sein;

–        es muss gewährleistet werden, dass dem Filmurheber eine angemessene Entschädigung gewährleistet wird.

4.      Zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben

135. Auf der Grundlage der vorgenannten Ausführungen werde ich nunmehr auf die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie § 38 Abs. 1 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben eingehen.

136. Soweit das vorlegende Gericht erstens an der Vereinbarkeit einer solchen nationalen Bestimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zweifelt, weil diese als originäre, unmittelbare Zuweisung der Verwertungsrechte allein an den Filmhersteller verstanden werde, sind diese Zweifel nicht begründet. Wie oben dargelegt, sehen die unionsrechtlichen Vorgaben nämlich nicht zwingend vor, dass eine originäre, unmittelbare Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmurheber erfolgen muss. Insofern ist nicht nur eine nationale Regel mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar, der zufolge vermutet wird, dass der Hauptregisseur die ihm als Filmurheber zustehenden vorgenannten Verwertungsrechte an den Filmhersteller übertragen bzw. diesem entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt hat, sondern auch eine Regel, der zufolge die ausschließlichen Verwertungsrechte originär bei dem Filmhersteller entstehen.

137. Eine Einschränkung der dem Hauptregisseur als Filmurheber grundsätzlich zugewiesenen Verwertungsrechte steht zwar nicht unter den Voraussetzungen, wie sie in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie vorgesehen sind. Sie muss allerdings Voraussetzungen erfüllen, die im Wesentlichen vergleichbar sind.

138. Erstens muss der Hauptregisseur einen Vertrag mit dem Filmhersteller abgeschlossen haben, in dem er sich zu seinem Beitrag zur Herstellung des Filmwerks verpflichtet.

139. Solch eine Voraussetzung scheint eine nationale Bestimmung wie § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ausdrücklich zu enthalten. Dies dürfte sich allerdings kaum auswirken, da der Hauptregisseur seine Leistung regelmäßig auf der Grundlage eines ausdrücklichen oder zumindest eines konkludenten Vertrags erbringen wird. Sollte ein schwer vorstellbarer, atypischer Fall vorliegen, in dem der Hauptregisseur keinen Vertrag mit dem Filmhersteller abgeschlossen hat, so wäre eine nationale Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur dann unionsrechtskonform, wenn sie so ausgelegt wird, dass sie in einem solchen Fall nicht zur Anwendung kommt.

140. Zweitens müssen abweichende vertragliche Vereinbarungen, nach denen die ausschließlichen Verwertungsrechte nicht dem Filmhersteller, sondern dem Filmurheber zustehen, nach nationalem Recht möglich sein.

141. Eine Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG sieht eine solche Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich vor. Dadurch wird sie allerdings nicht zwangsläufig unionsrechtswidrig. Soweit diese Norm nämlich eine dispositive Natur haben und somit abdingbar sein sollte, können Vertragsparteien von dieser abweichen. Vereinbar mit den Vorgaben in Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b und d RBÜ ist daher eine dispositive nationale Norm, der zufolge die Verwertungsrechte bei abweichenden Vereinbarungen originär beim Filmurheber und nicht beim Filmhersteller entstehen. Ebenfalls vereinbar mit diesen Vorgaben wäre eine nationale Norm, nach der die Verwertungsrechte zwar originär beim Filmhersteller entstehen, aber aufgrund einer abweichenden Vereinbarung auf den Filmurheber übertragen werden können. Dagegen wäre eine Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG dann unionsrechtswidrig, wenn keinerlei abweichende Vereinbarungen zulässig wären.

142. Drittens muss der Mitgliedstaat in einem solchen Fall gewährleisten, dass dem Filmurheber, dessen urheberrechtliche Eigentumsposition ohne seinen Willen beschränkt wird, eine angemessene Entschädigung gewährleistet wird.

143. Eine nationale Bestimmung wie § 38 Abs. 1 UrhG sieht keine angemessene Entschädigung vor. Auch aus anderen Bestimmungen des nationalen Rechts scheint sich kein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu ergeben. Die österreichische Regierung hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es nach ihrer Auffassung im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, nicht nur die ausschließlichen Verwertungsrechte, sondern auch die hinter diesen Rechten stehende eigentumsrechtliche Position frei zuzuweisen. Aus diesem Grund müsse bei einer Zuweisung der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmhersteller keine angemessene Entschädigung für den Hauptregisseur vorgesehen werden.

144. Wie sich aus den vorgenannten Erwägungen(26) ergibt, scheint mir ein solcher Ansatz nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar zu sein. Mit der Einräumung der Urheberschaft des Hauptregisseurs an einem Filmwerk ist nämlich auf unionsrechtlicher Ebene eine urheberrechtliche Eigentumsposition zugewiesen worden, die von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss. Bei einem Eingriff in diese Eigentumsposition muss sichergestellt werden, dass der Hauptregisseur als Filmurheber eine angemessene Entschädigung erhält.

VI – Zum zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage sowie zur dritten und vierten Vorlagefrage

145. Das vorlegende Gericht hat weiter Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach dieser nationalen Regelung stehen die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Diese Regelung betrifft nach den Angaben des vorlegenden Gerichts insbesondere die sogenannte Leerkassettenvergütung nach § 42b UrhG. Dabei handelt es sich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts um einen Anspruch nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie, der einen gerechten Ausgleich dafür schaffen soll, dass Privatkopien nach nationalem Recht in bestimmtem Umfang zulässig sind und das Vervielfältigungsrecht des Urhebers nach Art. 2 der InfoSoc-Richtlinie entsprechend beschränkt wird.

146. In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht den zweiten Teil seiner zweiten Vorlagefrage sowie seine dritte und vierte Vorlagefrage.

147. Das vorlegende Gericht fragt sich zunächst, ob es unionsrechtlich geboten ist, die gesetzlichen Ansprüche im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG und insbesondere den Anspruch auf Leerkassettenvergütung dem Hauptregisseur eines Filmwerks als dessen Filmurheber originär zuzuweisen. Sollte dies zu bejahen sein, möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, ob eine nationale Regelung, der zufolge vermutet wird, dass die gesetzlichen Ansprüche auf den Filmhersteller übertragen worden sind, mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Ferner fragt es, ob auf eine solche Vermutung die in Art. 3 Abs. 4 und 5 sowie Art. 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie enthaltenen Voraussetzungen anzuwenden sind.

148. Schließlich fragt das vorlegende Gericht ausdrücklich danach, ob eine nationale Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

A –    Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

149. Nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren und der spanischen Regierung ist eine nationale Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

150. Der Kläger im Ausgangsverfahren und die spanische Regierung führen aus, dass Ansprüche im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der InfoSoc-Richtlinie dem Hauptregisseur als Filmurheber zustehen müssen. Der Kläger im Ausgangsverfahren trägt vor, dass weiter gehend auch die Ansprüche erfasst würden, die der Mitgliedstaat für andere Fälle einer an sich freien Nutzung vorsehe. Insofern greife das in Art. 2 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie geregelte Schöpferprinzip. Allerdings sei eine vertragliche Verfügung über diese Ansprüche möglich.

151. Nach Auffassung der spanischen Regierung ist bereits die Vermutung einer Übertragung der ausschließlichen Verwertungsrechte nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Sie diene nämlich dem Ziel, den Verkehr mit diesen Rechten zu erleichtern und damit die Stellung des Filmherstellers als Investor abzusichern. Dieser Gedanke greife nicht für gesetzliche Ansprüche auf angemessene Vergütung. In einem solchen Fall führe die Übertragung dieser Ansprüche nämlich nicht zu einer Erleichterung des Verkehrs mit Filmrechten. Daher sei eine Regel, nach der eine Übertragung der Ansprüche auf angemessene Vergütung auf den Filmproduzenten vermutet werden könne, unionsrechtlich nicht zulässig.

152. Dagegen hält der Kläger im Ausgangsverfahren die Anwendung von Vermutungsregeln in Analogie zu den Regelungen der Vermiet- und Verleih-Richtlinie für zulässig. Allerdings seien dabei die Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie zu berücksichtigen. Zunächst müsse es sich um eine widerlegbare Vermutung handeln. Weiter müsse ein Vertrag vorliegen. Ferner müsse eine unverzichtbare angemessene Vergütung gewährleistet sein. Eine nationale Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG sei deswegen nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar, weil sie diese Voraussetzungen nicht berücksichtige. Zunächst erfolge keine originäre Zuweisung des gesamten Anspruchs an den Hauptregisseur, sondern nur eine Zuweisung der Hälfte des Anspruchs. Die Zuweisung der anderen Hälfte an den Filmhersteller sei nicht als Vermutungsregel ausgestaltet. Weiter werde entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben kein Vertrag vorausgesetzt. Ferner sei der Anspruch des Filmurhebers abdingbar gestaltet. Allerdings könne die Zuweisung des Hälfteanteils an den Filmhersteller deswegen als gerechtfertigt angesehen werden, weil der Filmhersteller als erster Hersteller des Films Träger von Leistungsschutzrechten sei.

153. Nach Auffassung des Beklagten im Ausgangsverfahren und der österreichischen Regierung ist eine nationale Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

154. Nach Auffassung des Beklagten im Ausgangsverfahren stehen die Einführung und Ausgestaltung von Vergütungsregeln im Ermessen der Mitgliedstaaten. Diese dürften daher auch entscheiden, wem sie diese Ansprüche zuwiesen. Die vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen bezögen sich nur auf ausschließliche Verwertungsrechte, regelten aber nicht die gesetzlichen Vergütungsansprüche. Ohnehin sei es zulässig, Vermutungen vorzusehen, nach denen die Übertragung der gesetzlichen Vergütungsansprüche auf den Filmhersteller vermutet werde. Anderenfalls würden die gesetzlichen Vergütungsansprüche ausschließlich dem Filmurheber zustehen, was nicht sachgerecht wäre. Da Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie in einem Fall wie dem vorliegenden nicht anwendbar sei und es somit keine unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Übertragung der dem Filmurheber zustehenden Ansprüche gebe, seien die Mitgliedstaaten auch bei deren Ausgestaltung völlig frei. Ohnehin stehe Art. 2 Abs. 5 und 6 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie einer nationalen Regelung, nach welcher der Filmurheber über solche Ansprüche frei verfügen könne, nicht entgegen.

155. Nach Auffassung der österreichischen Regierung kann ein Anspruch des Hauptregisseurs auf Vergütung nicht auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie gestützt werden. Eine Vermutungsregel stelle nämlich keine Ausnahme oder Beschränkung der Verwertungsrechte dar. Ohnehin sei auch bei einer Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf eine gesetzliche Vermutung zu berücksichtigen, dass der nach dieser Vorschrift erforderliche „gerechte Ausgleich“ für die private Vervielfältigung keine Unverzichtbarkeit verlange.

B –    Rechtliche Würdigung

1.      Vorbemerkung

156. Der zweite Teil der zweiten Vorlagefrage, die dritte und die vierte Vorlagefrage betreffen die Vereinbarkeit einer Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Diese nationale Bestimmung regelt die gesetzlichen Ansprüche. Sie sieht vor, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustehen, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.

157. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass zu den gesetzlichen Ansprüchen insbesondere die sogenannte Leerkassettenvergütung gehört. Dies ist ein Anspruch nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie, mit dem einem Urheber ein gerechter Ausgleich dafür gewährt werden soll, dass Privatkopien nach dem nationalen Recht in bestimmtem Umfang zulässig sind und sein Vervielfältigungsrecht entsprechend eingeschränkt wird.

158. Im Folgenden werde ich zunächst darauf eingehen, ob eine Bestimmung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG, soweit sie auf die sogenannte Leerkassettenvergütung angewendet wird, mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Dabei werde ich zunächst darlegen, welche unionsrechtlichen Vorgaben sich aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie ergeben (1). Dann werde ich untersuchen, ob eine nationale Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG mit diesen Vorgaben vereinbar ist (2).

159. Über die Leerkassettenvergütung hinaus stellt das vorlegende Gericht seine Fragen auch in Hinblick auf weitere gesetzliche Ansprüche im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Allerdings führt es nicht weiter aus, um welche Ansprüche es sich dabei im Einzelnen handelt, so dass unklar bleibt, welche unionsrechtlichen Vorgaben auf diese weiteren Ansprüche Anwendung finden. Aus diesem Grund werde ich auf diese nicht näher spezifizierten gesetzlichen Ansprüche im Weiteren nicht eingehen.

2.      Zum gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie

160. Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie können die Mitgliedstaaten in Hinblick auf Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch eine Schranke für das in Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten allerdings gewährleisten, dass die betroffenen Rechteinhaber im Gegenzug einen gerechten Ausgleich erhalten. Nach dieser Bestimmung steht es somit im Ermessen der Mitgliedstaaten, eine Schranke des Vervielfältigungsrechts für private Vervielfältigungen vorzusehen. Wenn sie eine solche Schranke vorsehen, müssen sie allerdings sicherstellen, dass die betroffenen Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Insofern besteht kein Ermessen der Mitgliedstaaten.

a)      Wem steht der gerechte Ausgleich zu?

161. Die Rechteinhaber, die nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie einen gerechten Ausgleich erhalten müssen, sind all die Personen, deren ausschließliches Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 der InfoSoc-Richtlinie durch die zustimmungsfreie Erlaubnis der Privatkopie betroffen ist. Dazu gehören insbesondere

–        der Urheber des Filmwerks, soweit dessen ausschließliches Recht auf Vervielfältigung seines Werks nach Art. 2 Buchst. a der InfoSoc-Richtlinie betroffen ist, und

–        der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen, soweit dessen ausschließliches Recht auf Vervielfältigung in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke seines Films nach Art. 2 Buchst. d der InfoSoc-Richtlinie betroffen ist.

162. In einem Fall wie dem vorliegenden stellt sich die Frage, ob die betroffene Person im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der InfoSoc-Richtlinie der Hauptregisseur oder der Filmhersteller ist. Einerseits ist, wie oben dargelegt worden ist, der Hauptregisseur als Urheber des Filmwerks anzusehen.(27) Andererseits hat der Mitgliedstaat eine unionsrechtlich vorgesehene Befugnis dazu genutzt, die grundsätzlich dem Hauptregisseur als Filmurheber zustehenden Vervielfältigungsrechte dem Filmhersteller zuzuweisen.(28)

163. Meines Erachtens sind Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 2 Buchst. a der InfoSoc-Richtlinie so auszulegen, dass der gerechte Ausgleich in einem Fall wie dem vorliegenden dem Hauptregisseur als Filmurheber zusteht. Der gerechte Ausgleich im Sinne dieser Vorschriften stellt nämlich eine angemessene Entschädigung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Charta dar, mit welcher der Urheber für eine Beschränkung seines Urheberrechts entschädigt werden soll. Wie oben dargelegt, stellt die Befugnis der Mitgliedstaaten, das grundsätzlich dem Filmurheber zustehende Vervielfältigungsrecht nach Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ dem Filmurheber zuzuweisen, die Zuweisung der Urheberschaft an den Hauptregisseur nicht in Frage.(29) Daher ist in einem Fall wie dem vorliegenden auf den Hauptregisseur als Filmurheber abzustellen, auch wenn der Mitgliedstaat das Vervielfältigungsrecht dem Filmhersteller zugewiesen hat.

b)      Weitere Vorgaben

164. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie über die Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für den Urheber hinaus keine weiteren Vorgaben enthält. Da eine Richtlinie einen Mitgliedstaat nach Art. 288 Abs. 3 AEUV zwar in Hinblick auf das zu erreichende Ziel bindet, nicht aber hinsichtlich der Art und Weise, wie dieses Ziel erreicht wird, steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, wie sie den gerechten Ausgleich für die vorgenannten Personen herstellen.

165. Allein entscheidend ist nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der InfoSoc-Richtlinie somit, dass die Mitgliedstaaten einen gerechten Ausgleich für den oder die Filmurheber sicherstellen. Wie sie diesen sicherstellen, steht allerdings in ihrem Ermessen. Sie können sich daher beispielsweise dafür entscheiden, den Urhebern einen direkten Anspruch gegen die Erwerber von für Privatkopien verwendbaren Trägern einzuräumen. Sie können sich beispielsweise auch dafür entscheiden, den Filmherstellern einen Anspruch gegen die Erwerber von für Privatkopien verwendbaren Trägern einzuräumen, und den Filmurhebern dann einen Anspruch gegen die Filmhersteller.

166. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass sich für die Leerkassettenvergütung weder aus Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ noch aus Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie Vorgaben ergeben. Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ findet nämlich, wie sich aus seinem Wortlaut („nicht widersetzen“) ergibt, lediglich Anwendung auf ausschließliche Verwertungsrechte. Auch eine analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 4 und 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie kommt nicht in Betracht, da Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie den gerechten Ausgleich für Kopien zum privaten Gebrauch regelt und somit keine Regelungslücke vorliegt.

167. Auf den zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage und die dritte Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass sich aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der InfoSoc-Richtlinie zwar keine unionsrechtliche Vorgabe ergibt, der zufolge ein Anspruch auf gerechten Ausgleich gegen die Erwerber von für Privatkopien verwendbaren Trägern zwingend dem Hauptregisseur als Urheber eines Filmwerks zugewiesen werden muss. Die Mitgliedstaaten müssen allerdings sicherstellen, dass der Hauptregisseur als Urheber des Filmwerks einen gerechten Ausgleich im Gegenzug dafür erhält, dass sein Urheberrecht durch die Erlaubnis von zustimmungsfreien Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch beschränkt wird.

3.      Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG mit den unionsrechtlichen Vorgaben

168. Auf der Grundlage der vorangehenden Erwägungen möchte ich nunmehr auf die Frage des vorlegenden Gerichts eingehen, ob eine nationale Bestimmung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG, soweit sie auf den Anspruch auf Leerkassettenvergütung angewendet wird, mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

169. Nach einer Regelung wie § 42b Abs. 1 UrhG wird dem Filmurheber als Ausgleich für eine Vervielfältigung seines Werks zum eigenen oder privaten Gebrauch zwar ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gewährt. Nach einer Regelung wie § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG wird dieser Anspruch dann aber aufgeteilt, wobei dem Filmurheber nur eine Hälfte dieses Anspruchs verbleibt, dem Filmhersteller die andere Hälfte des Anspruchs zugewiesen wird.

170. Eine solche nationale Regelung scheint mir nicht ohne Weiteres mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar zu sein. Wie vorab dargestellt, muss der Urheber nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie einen gerechten Ausgleich dafür erhalten, dass die Vervielfältigung seines Filmwerks für den privaten Gebrauch auch ohne seine Zustimmung erlaubt wird. Die Regelung in § 42b UrhG, nach welcher dem Filmurheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung gewährt wird, scheint zwar dieser Vorgabe zu entsprechen. Durch die Aufteilung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG verbleibt dem Filmurheber aber letztlich nur die Hälfte der Vergütung, die in Hinblick auf die Beschränkung seines Vervielfältigungsrechts angemessen ist.

171. Unabhängig davon, wie hoch die Vergütung nominal ist, scheint mir diese Aufteilungsregel bereits konzeptuell nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar zu sein.

172. Zwar ist es unionsrechtlich unbedenklich, dass ein Mitgliedstaat sowohl für den Filmurheber als auch für einen Filmhersteller einen Anspruch auf gerechten Ausgleich im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie vorsieht. Wie oben dargestellt, sieht diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und d der InfoSoc-Richtlinie nämlich ein Recht auf gerechten Ausgleich sowohl für den Filmurheber als auch für den Filmhersteller vor. Der Filmurheber soll für die Einschränkung seines Urheberrechts am Filmwerk entschädigt werden und der Filmhersteller für die Vervielfältigung des Originals bzw. der Vervielfältigungsstücke seines Films.

173. Konzeptuell unvereinbar mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der InfoSoc-Richtlinie ist allerdings eine Regelung, nach welcher der Ausgleich, der in Hinblick auf die Beschränkung des Urheberrechts des Filmurhebers gerecht ist, auf den Filmurheber und den Filmhersteller aufgeteilt wird, soweit dies zur Folge hat, dass der Filmurheber nur einen Anspruch auf die Hälfte der gerechten Vergütung erhält, die in Hinblick auf die Beschränkung seines Urheberrechts angemessen ist.

174. Dieser konzeptionell nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbare Ansatz scheint einer Regelung wie § 42 b in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG zugrunde zu liegen.(30)

175. In der mündlichen Verhandlung hat die österreichische Regierung diesen Ansatz damit gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Zuweisung des Anspruchs auf einen gerechten Ausgleich Ermessen hätten. Auf unionsrechtlicher Ebene sei nämlich nicht entschieden worden, wem der Anspruch auf gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie zugewiesen werden müsse.

176. Diese Prämisse ist unzutreffend. Wie vorab dargelegt(31), müssen die Mitgliedstaaten auch dann, wenn sie das Vervielfältigungsrecht unter Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 RBÜ dem Filmhersteller zugewiesen haben, sicherstellen, dass der Filmurheber einen gerechten Ausgleich im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der InfoSoc-Richtlinie erhält.

177. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass eine Regelung wie § 42b in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht vereinbar mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der InfoSoc-Richtlinie ist, soweit nach einer solchen Vorschrift der Ausgleich, der in Hinblick auf die Beschränkung des Urheberrechts des Filmurhebers gerecht ist, auf den Filmurheber und den Filmhersteller aufgeteilt wird. Vereinbar mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und d der InfoSoc-Richtlinie ist allerdings eine nationale Regelung, der zufolge sowohl für den Filmurheber als auch für den Filmhersteller ein gerechter Ausgleich vorgesehen wird, wobei der Filmurheber für die Vervielfältigung seines Filmwerks entschädigt wird und der Filmhersteller für die Vervielfältigung des Originals bzw. der Vervielfältigungsstücke seines Films.

VII – Ergänzende Bemerkung

178. Nur ergänzend möchte ich auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Padawan(32) hinweisen. Danach ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie so auszulegen, dass dieser notwendigerweise auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern geschützter Werke infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. Eine unterschiedslose Anwendung einer Abgabe für Privatkopien auf Medien zur digitalen Vervielfältigung ist somit nicht mit der InfoSoc-Richtlinie vereinbar, wenn sie auch Medien erfasst, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind.

VIII – Ergebnis

179. Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen zu antworten:

1.      Art. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin gehend auszulegen, dass der Hauptregisseur Filmurheber im Sinne dieser Vorschriften ist und ihm daher grundsätzlich die ausschließlichen Verwertungsrechte der Vervielfältigung, der Sendung über Satellit und der sonstigen öffentlichen Wiedergabe im Weg des öffentlichen Zugänglichmachens zustehen.

2.      Die Mitgliedstaaten sind allerdings befugt, nach Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 eine Regelung vorzusehen, der zufolge diese ausschließlichen Verwertungsrechte originär beim Filmhersteller entstehen, soweit

–        ein Vertrag zwischen dem Hauptregisseur und dem Filmhersteller vorliegt, nach dem sich der Hauptregisseur zur Erbringung der Regisseurleistung verpflichtet;

–        abweichende Vereinbarungen möglich sind, nach denen sich der Hauptregisseur die ausschließlichen Verwertungsrechte bzw. die Ausübung dieser Rechte vorbehält;

–        die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Filmurheber in diesem Fall eine angemessene Entschädigung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erhält.

3.      Wenn die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Beschränkung des Vervielfältigungsrechts des Filmurhebers nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 für Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vorsehen, müssen sie sicherstellen, dass den Filmurhebern ein gerechter Ausgleich gewährt wird. Soweit dies sichergestellt wird, stehen diese Vorschriften einer nationalen Regelung, nach der Ansprüche wegen Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch originär beim Filmhersteller entstehen, nicht entgegen.

4.       Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sind so auszulegen, dass sie nicht mit einer nationalen Regelung vereinbar sind, nach welcher der Anspruch des Filmurhebers auf angemessene Vergütung hälftig auf den Filmurheber und den Filmhersteller aufgeteilt wird, was zur Folge hat, dass der Filmurheber nur die Hälfte der Vergütung erhält, die für die Beschränkung seines Urheberrechts angemessen ist.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – ABl. L 372, S. 12.


3 – ABl. L 248, S. 15.


4 – ABl. L 167, S. 10.


5 – Wiedergabe nach dem deutschen Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1071, 1985 II S. 81.


6 – ABl. L 346, S. 61.


7 – ABl. L 376, S. 28.


8 – Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C‑5/08, Slg. 2009, I‑6569).


9 – Zwar enthält Art. 2 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie in ihrer gegenwärtigen Fassung keine ausdrückliche Beschränkung der Definition für die Zwecke dieser Richtlinie. Allerdings weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die gegenwärtige Fassung, also die Richtlinie 2006/115, lediglich eine amtliche Kodifizierung der Richtlinie 92/100 darstellt. In Letzterer war im ansonsten wortgleichen Art. 2 Abs. 2 eine entsprechende Beschränkung der Definition auf den Richtlinienzweck enthalten. Da eine amtliche Kodifizierung keine inhaltliche Änderung des ersetzten Rechtsakts bewirkt (vgl. Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Verfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, ABl. 1996, C 102, S. 2, Randnr. 1), ist die entsprechende Beschränkung also in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 hineinzulesen.


10 – Siehe Juranek, J., Die Richtlinie der Europäischen Union zur Harmonisierung der Schutzfristen im Urheber- und Leistungsschutzrecht, Manz, 1994, S. 34 f., der darauf hinweist, dass die Frage der Urheberschaft und der Schutzfristenanknüpfungstatbestand in Art. 2 Abs. 1 und 2 der Schutzdauer-Richtlinie getrennt worden sind.


11 – KOM(92) 33 endg. – SYN 395, ABl. C 92, S. 6; hierzu: von Lewinski, S., „Der EG-Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung der Schutzdauer im Urheber- und Leistungsschutzrecht“, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil, 1992, S. 724, 730.


12 – Zu den Hintergründen im Einzelnen: Dworkin, G., „Authorship of Films and the European Commission Proposals for Harmonising the Term of Copyright“, 5 European Intellectual Property Review, 1993, S. 151, 154; Juranek, J., Harmonisierung der urheberrechtlichen Schutzfristen in der EU, Manz, 1994, S. 33.


13 – Siehe Legislative Entschließung A-3-0348/92, ABl. C 337, S. 209.


14 – Siehe zu den Hintergründen wiederum: Dworkin, G. (bereits in Fn. 12 angeführt), S. 154; Juranek, J. (bereits in Fn. 12 angeführt), S. 33 f.


15 – KOM(92) 602 endg. – SYN 395, ABl. C 27, S. 7, insbesondere Art. 1a Abs. 2 des Änderungsvorschlags.


16 – KOM(2002) 691 endg., S. 8 f.


17 – Siehe die Nrn. 119 bis 123 meiner Schlussanträge vom 12. April 2011 in der noch anhängigen Rechtssache Painer (C‑145/10).


18 – Dies gilt nach Art. 14bis Abs. 2 Buchst. b und d vorbehaltlich einer gegenteiligen oder besonderen Vereinbarung in dem Vertrag, in dem sie sich zur Leistung des Betrags verpflichtet haben. Siehe hierzu Nr. 126 dieser Schlussanträge.


19 – Katzenberger, P., „Urheberrechtsverträge im Internationalen Privatrecht und Konventionsrecht“, in: Beier et al. (Hrsg.), Urhebervertragsrecht – Festgabe für Gerhard Schricker zum 65. Geburtstag, Beck 1995, S. 225, 237; Nordemann, W./Vinck, K./Hertin, P. W./Meyer, G., International Copyright and Neighboring Rights Law: commentary with special emphasis on the European Community, VCH 1990, Art. 14/14bis Randnr. 10.


20 – KOM(92) 602 endg. – SYN 395, ABl. C 27, S. 7.


21 – Siehe zur Frage der Rechtsfortbildungskompetenz des Gerichtshofs – insbesondere auch mit Blick auf das unionsrechtliche Rechtsverweigerungsverbot – nur Calliess, C., „Grundlagen, Grenzen und Perspektiven des Europäischen Richterrechts“, Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 929, 932.


22 – Bereits in Fn. 8 angeführt.


23 – Siehe auch den neunten Erwägungsgrund der InfoSoc-Richtlinie, in dem hervorgehoben wird, dass das geistige Eigentum als Bestandteil des Eigentums anzusehen ist.


24 – Siehe zur Entstehungsgeschichte der Regelung: Ricketson, S., The Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works: 1886 – 1986, Kluwer 1987, Randnr. 10.26 f.


25 – Dafür spricht auch der zehnte Erwägungsgrund der InfoSoc-Richtlinie, dem zufolge der Urheber eine angemessene Vergütung erhalten muss. Weiter ergibt sich aus dem elften Erwägungsgrund der Schutzdauer-Richtlinie, dem 24. Erwägungsgrund der Satelliten- und Kabel-Richtlinie und dem neunten Erwägungsgrund der InfoSoc-Richtlinie, dass zur Erreichung dieses Ziels im Bereich des Urheberrechts von einem hohen Schutzniveau auszugehen ist.


26 – Siehe Nrn. 127 bis 133 dieser Schlussanträge.


27 – Siehe Nrn. 84 bis 99 dieser Schlussanträge.


28 – Siehe Nrn. 100 bis 115 dieser Schlussanträge.


29 – Siehe Nrn. 129 bis 130 dieser Schlussanträge.


30 – In § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG ist eine Ausnahme für unverzichtbare Ansprüche vorgesehen, die nicht zwischen dem Filmurheber und dem Filmhersteller aufgeteilt werden, sondern vollumfänglich beim Filmurheber verbleiben. Mit den unverzichtbaren Ansprüchen sind insbesondere die Ansprüche der Filmurhebers im Sinne des Art. 3 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 5 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie gemeint. Bei den übrigen Ansprüchen erfolgt dagegen eine Zuweisung der Hälfte des Anspruchs des Filmurhebers auf den Filmhersteller.


31 – Siehe Nrn. 160 bis 167 dieser Schlussanträge.


32 – Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2010, Padawan (C‑467/08, Slg. 2010, I‑10055).