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Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), vom 12. Februar 2003 in dem Rechtsstreit The Queen auf Antrag von Dany Bidar gegen 1. London Borough of Ealing und 2. Secretary of State for Education

    (Rechtssache C-209/03)

Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 12. Februar 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. Mai 2003, in dem Rechtsstreit The Queen auf Antrag von Dany Bidar gegen 1. London Borough of Ealing und 2. Secretary of State for Education um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.Fällt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161) und in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205) und der Entwicklungen im Recht der Europäischen Union einschließlich der Einfügung von Artikel 18 EG und der Entwicklungen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der Ausbildung die Unterhaltsbeihilfe für Studierende an einer Hochschule, d. h. die Beihilfe, die entweder im Wege von a) subventionierten Darlehen oder b) Stipendien gewährt wird, weiterhin nicht unter den EG-Vertrag, soweit es um Artikel 12 EG und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geht?

2.Wenn ein Teil von Frage 1 verneint wird und wenn Unterhaltsbeihilfe für Studierende in der Form von Stipendien oder Darlehen nunmehr unter Artikel 12 EG fällt, welche Kriterien hat das nationale Gericht dann anzuwenden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine solche Beihilfe auf objektiv gerechtfertigte Erwägungen, die nicht auf der Staatsangehörigkeit beruhen, gegründet sind?

3.Wenn ein Teil von Frage 1 verneint wird, kann man sich dann auf Artikel 12 EG beziehen, um einen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ab einem vor dem Tag des Urteils des Gerichtshofes im vorliegenden Fall liegenden Zeitpunkt zu geltend zu machen, und wenn ja, ist für diejenigen, die vor diesem Zeitpunkt rechtliche Schritte eingeleitet haben, eine Ausnahme zu machen?

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