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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – Deutschland) – Leyla Ecem Demirkan/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-221/11)1

(Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Zusatzprotokoll – Art. 41 Abs. 1 – Stillhalteklausel – Visumpflicht für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Recht eines türkischen Staatsangehörigen, in einen Mitgliedstaat einzureisen, um einen Familienangehörigen zu besuchen und potenziell Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Leyla Ecem Demirkan

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhang beigefügten Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 (ABl. 1972, L 293, S. 4) – Auslegung des in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffs „freier Dienstleistungsverkehr“ – Mögliche Einbeziehung der „passiven“ Dienstleistungsfreiheit – Recht eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einen Familienangehörigen zu besuchen und hypothetisch Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen

Tenor

Der Begriff „freier Dienstleistungsverkehr“ in Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls ist dahin auszulegen, dass er nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasst, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

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1 ABl. C 232 vom 6.8.2011.