Language of document : ECLI:EU:C:2009:418

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

2. Juli 2009(*)

„Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Art. 14 und 88 – Inhaber des Rechts auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nicht eingetragenes Geschmacksmuster – Auftragsgeschmacksmuster“

In der Rechtssache C‑32/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Alicante y n° 1 de Marca Comunitaria (Spanien) mit Entscheidung vom 18. Januar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2008, in dem Verfahren

Fundación Española para la Innovación de la Artesanía (FEIA)

gegen

Cul de Sac Espacio Creativo SL,

Acierta Product & Position SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), A. Tizzano, A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Fundación Española para la Innovación de la Artesanía (FEIA), vertreten durch M. J. Sanmartín Sanmartín, abogada,

–        der Cul de Sac Espacio Creativo SL, vertreten durch O. L. Herreros Chico, abogado,

–        der Acierta Product & Position SA, vertreten durch T. Sánchez Morgado, abogada,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch I. Rao als Bevollmächtigte im Beistand von S. Malynicz, Barrister,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral und H. Krämer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2009

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fundación Española para la Innovación de la Artesanía (im Folgenden: FEIA) einerseits und den Gesellschaften Cul de Sac Espacio Creativo SL (im Folgenden: Cul de Sac) und Acierta Product & Position SA (im Folgenden: Acierta) andererseits über die Inhaberschaft an Gemeinschaftsgeschmacksmustern für Wanduhren.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3        Ihrem ersten Erwägungsgrund zufolge bezweckt die Verordnung, ein „Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dem einheitlicher Schutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft verliehen wird“, zu schaffen.

4        Im achten Erwägungsgrund der Verordnung wird ein leichter zugängliches und den Erfordernissen des Binnenmarkts besser angepasstes Geschmacksmusterschutzsystem daher als wesentlich für die Wirtschaft der Gemeinschaft bezeichnet. [Bei dem in der deutschen Fassung wiedergegebenen Text handelt es sich um den – ausweislich der übrigen Sprachfassungen nicht in die Verordnung übernommenen – achten Erwägungsgrund des Kommissionsvorschlags für diese Verordnung.]

5        Im neunten Erwägungsgrund der Verordnung wird ausgeführt:

„Die materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung über das Geschmacksmusterrecht sollten den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 98/71/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28)] angepasst werden.“

6        Im 16. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es:

„Einige [der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft] bringen zahlreiche Geschmacksmuster für Erzeugnisse hervor, die häufig nur eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben; für sie ist ein Schutz ohne Eintragungsformalitäten vorteilhaft und die Schutzdauer von geringerer Bedeutung. …“

7        Der 21. Erwägungsgrund der Verordnung sieht vor:

„… Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollte … nur das Recht verleihen, Nachahmungen zu verhindern. …“

8        Im 25. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es:

„Wirtschaftszweige, die sehr viele möglicherweise kurzlebige Geschmacksmuster während kurzer Zeiträume hervorbringen, von denen vielleicht nur einige tatsächlich vermarktet werden, werden das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorteilhaft finden. Für diese Wirtschaftszweige besteht ferner der Bedarf, leichter auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugreifen zu können. Die Möglichkeit, eine Vielzahl von Geschmacksmustern in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen, würde diesem Bedürfnis abhelfen. Die in einer Sammelanmeldung enthaltenen Geschmacksmuster können allerdings [unabhängig voneinander] … Gegenstand … einer Rechtsübertragung … sein.“

9        Im 31. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es:

„Diese Verordnung schließt nicht aus, dass auf Geschmacksmuster, die durch Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden, Rechtsvorschriften zum gewerblichen Rechtsschutz oder andere einschlägige Vorschriften der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die sich beispielsweise auf den durch Eintragung erlangten Geschmacksmusterschutz oder auf nicht eingetragene Geschmacksmuster … beziehen.“

10      Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung lautet:

„Ein Geschmacksmuster wird:

a)      durch ein ‚nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster‘ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird“.

11      In Art. 1 Abs. 3 der Verordnung heißt es:

„Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist einheitlich. Es hat dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft. Es kann nur für dieses gesamte Gebiet … übertragen werden … Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“

12      Titel II („Materielles Geschmacksmusterrecht“) der Verordnung enthält u. a. einen Abschnitt 1 („Schutzvoraussetzungen“), der die Art. 3 bis 9 umfasst, einen Abschnitt 3 („Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“), der die Art. 14 bis 18 enthält, und einen Abschnitt 5 („Nichtigkeit“) mit den Art. 24 bis 36.

13      Nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung bezeichnet „Geschmacksmuster“ „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“.

14      Art. 11 („Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters“) der Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1:

„Ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.“

15      Art. 14 („Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) der Verordnung sieht in seinen Abs. 1 und 3 vor:

„(1)      Das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.

(3)      Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.“

16      Art. 19 („Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) der Verordnung bestimmt in seinem Abs. 2:

„Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Absatz 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.“

17      Art. 25 („Nichtigkeitsgründe“) der Verordnung sieht in seinem Abs. 1 Buchst. c vor, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt werden kann, „wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Gerichtsentscheidung kein Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Artikel 14 zusteht“.

18      Abs. 1 des Art. 27 („Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats“) der Verordnung lautet:

„Soweit in den Artikeln 28 bis 32 nichts anderes bestimmt ist, wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem:

a)      der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder

b)      wenn Buchstabe a) nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.“

19      Titel IX („Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen“) der Verordnung enthält einen Abschnitt 2 („Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster“), in dem sich Art. 88 findet.

20      Dieser Artikel mit der Überschrift „Anwendbares Recht“ bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1)      Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.

(2)      In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wenden die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an.“

21      Art. 96 („Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht“) der Verordnung sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Muster … unberührt.“

22      Die Richtlinie 98/71 bezweckt nach ihrem dritten Erwägungsgrund die Angleichung der Gesetze der Mitgliedstaaten zum Schutz von Mustern.

23      In Art. 2 dieser Richtlinie wird klargestellt, dass sie u. a. für die bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und die beim Benelux-Musteramt eingetragenen Rechte an Mustern gilt.

24      In Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 98/71 heißt es:

„Ein Muster wird von der Eintragung ausgeschlossen, oder das Recht an einem Muster wird, wenn das Muster eingetragen worden ist, für nichtig erklärt

c)      wenn der Anmelder oder der Inhaber des Rechts an einem Muster nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht dazu berechtigt ist …“.

 Nationales Recht

25      Das Gesetz 20/2003 über den rechtlichen Schutz der gewerblichen Muster (Ley 20/2003, de Protección Jurídica del Diseño Industrial) vom 7. Juli 2003 (BOE Nr. 162 vom 8. Juli 2003, S. 26348, im Folgenden: LPJDI) stellt nur auf eingetragene Geschmacksmuster ab.

26      Art. 14 Abs. 1 LPJDI sieht vor, dass „[d]as Recht auf Eintragung des Musters … dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger [zusteht]“.

27      Art. 15 LPJDI bestimmt unter der Überschrift „Im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnisses entworfene Muster“:

„Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers oder aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses entworfen, so steht das Recht auf Eintragung des Musters dem Arbeitgeber oder der Vertragspartei zu, die die Entwicklung des Musters in Auftrag gegeben hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

28      FEIA konzipierte ein Projekt mit der Bezeichnung „D’ARTES“, im Rahmen dessen fünfzig Kunsthandwerkstätten aus verschiedenen Sektoren unter Nutzung eines von einem Fachmann auf diesem Gebiet verwirklichten Designprojekts eine Bandbreite von Objekten zum Zwecke der Vermarktung schaffen konnten.

29      Die Gesellschaft AC&G SA (im Folgenden: AC&G) legte als Projektbeauftragte die materiellen Bedingungen für das D’ARTES-Projekt fest und hatte die Aufgabe, die Designer auszuwählen und Vereinbarungen mit ihnen zu treffen.

30      Daraufhin schloss AC&G mit Cul de Sac einen mündlichen, nicht dem spanischen Arbeitsrecht unterliegenden Vertrag, mit dem Letzterer die Erstellung eines Geschmacksmusters und die technische Betreuung eines Kunsthandwerkers zur Erstellung einer neuen Warenkollektion durch diesen übertragen wurde. Dafür erhielt Cul de Sac von AC&G einen Betrag von 1 800 Euro netto.

31      Cul de Sac entwarf eine Serie von Wanduhren (Kuckucksuhren), die im Rahmen des D’ARTES-Projekts von der Kunsthandwerkerin Verónica Palomares angefertigt und im April 2005 als Kollektion „Santamaría“ vorgestellt wurden.

32      In der Folge stellten Cul de Sac und Acierta Kuckucksuhren unter dem Kollektionsnamen „TIMELESS“ her und brachten sie auf den Markt.

33      FEIA hielt diese Kuckucksuhren für eine Nachbildung der nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Kollektion „Santamaría“, für die sie in ihrer Eigenschaft als Schirmherrin und Hauptgeldgeberin des D’ARTES-Projekts und aufgrund der ihr von AC&G abgetretenen Exklusivverwertungsrechte an den im Rahmen der ersten Auflage dieses Projekts hergestellten Erzeugnissen die Inhaberschaft beansprucht, und verklagte Cul de Sac und Acierta wegen Nachahmung der betreffenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, hilfsweise wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen.

34      FEIA macht vor allem geltend, ihr stehe die Inhaberschaft an den nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern für die Uhren der Kollektion „Santamaría“ nach Art. 15 LPJDI zu, da Cul de Sac die Geschmacksmuster auf Bestellung von AC&G, die als „sichtbarer“ Beauftragter von FEIA gehandelt habe, im Rahmen einer entgeltlichen Dienstleistung erstellt habe.

35      Cul de Sac und Acierta stellen in Abrede, dass AC&G und/oder FEIA Inhaber dieser Geschmacksmuster waren oder sind, und halten FEIA deshalb für nicht klagebefugt.

36      Der Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Alicante y n° 1 de Marca Comunitaria ist der Ansicht, dass FEIA sich nur auf die Inhaberschaft an den im Ausgangsverfahren fraglichen Geschmacksmustern berufen könne, wenn AC&G, die sie ihr abgetreten habe, selbst Inhaberin des Rechts an diesen Geschmacksmustern gewesen sei.

37      Deshalb hat der Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Alicante y n° 1 de Marca Comunitaria das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass er nur die Gemeinschaftsgeschmacksmuster regelt, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelt worden sind, bei dem der Entwerfer durch einen dem Arbeitsrecht unterliegenden Vertrag gebunden ist, der die Merkmale der Abhängigkeit und der Fremdbestimmung aufweist?

2.      Oder sind die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 weit auszulegen, so dass von ihnen auch Sachverhalte erfasst werden, die sich von der arbeitsvertraglichen Beziehung unterscheiden, wie solche, bei denen sich eine Person (Entwerfer) aufgrund eines zivil‑/handelsrechtlichen Vertrags (und folglich frei von Abhängigkeit, Fremdbestimmtheit und Gewohnheitsmäßigkeit) verpflichtet, zu einem Festpreis für einen anderen ein Geschmacksmuster zu entwerfen, mit der Folge, dass das Geschmacksmuster dem Auftraggeber zusteht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde?

3.      Sollte die zweite Frage verneint werden, weil es sich bei den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelten Geschmacksmustern und den im Rahmen eines nicht dem Arbeitsrecht unterliegenden Rechtsverhältnisses entworfenen Geschmacksmustern um unterschiedliche Sachverhalte handelt:

a)      Ist die allgemeine Regelung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 anzuwenden und demzufolge davon auszugehen, dass sie dem Entwerfer zustehen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde?

b)      Oder muss das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht aufgrund der Verweisung in Art. 88 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 auf die nationalen Rechtsvorschriften über Geschmacksmuster zurückgreifen?

4.      Kann, falls der Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften greift und diese (wie im spanischen Recht) die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelten Geschmacksmuster (die mangels anderer Vereinbarung dem Arbeitgeber zustehen) den im Auftrag erstellten Geschmacksmustern (die mangels anderer Vereinbarung dem Auftraggeber zustehen) gleichstellen, das nationale Recht angewendet werden?

5.      Sollte die vierte Frage bejaht werden: Widerspräche eine solche Lösung (wonach sie mangels anderer Vereinbarung dem Auftraggeber zustehen) nicht der verneinenden Antwort auf die zweite Frage?

 Zu den Vorlagefragen

 Zu den Fragen 1 und 2 betreffend den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung

38      Mit diesen zusammen zu prüfenden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 3 der Verordnung auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses als Auftragsarbeit entworfen worden sind.

 Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

39      FEIA und die Regierung des Vereinigten Königreichs sprechen sich für eine Anwendung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung auf im Auftrag entworfene Geschmacksmuster aus, da diese Bestimmung und insbesondere die darin enthaltenen Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ nicht nur grammatikalisch, sondern auch systematisch und teleologisch ausgelegt werden müssten.

40      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Cul de Sac und Acierta vertreten demgegenüber die Auffassung, dass die in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene Regel ausschließlich für Geschmacksmuster gelte, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entworfen worden seien.

41      Acierta und die Kommission weisen außerdem darauf hin, dass Art. 14 Abs. 3 eine Abweichung oder Ausnahme von dem in Abs. 1 dieser Vorschrift aufgestellten allgemeinen Grundsatz enthalte, die als solche weder eine weite Auslegung noch eine entsprechende Anwendung auf nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle zulasse.

42      Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass die vorgeschlagene Auslegung in den Vorarbeiten und dem Erlassverfahren zur Verordnung Bestätigung finde und im Einklang mit der auf Gemeinschafts- und internationaler Ebene bestehenden Regelung für die sonstigen Rechte des gewerblichen Eigentums stehe.

 Antwort des Gerichtshofs

43      Wie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung zu entnehmen ist, steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.

44      Dagegen ergibt sich aus Abs. 3 dieser Vorschrift, dass das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zusteht, wenn das Geschmacksmuster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen wird, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.

45      Somit ist das Vorbringen von FEIA und der Regierung des Vereinigten Königreichs zurückzuweisen, wonach insbesondere die in diesem Absatz enthaltenen Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ weit auszulegen seien, damit sie auch für im Auftrag entworfene Geschmacksmuster gälten.

46      Dazu ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit diesem Absatz eine Sonderregelung für die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellten Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgesehen hat.

47      Das ergibt sich insbesondere daraus, dass er bei der Abfassung dieses Absatzes für den Inhaber des im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellten Gemeinschaftsgeschmacksmusters den Begriff „Arbeitgeber“ und nicht den deutlich weiteren Begriff „Auftraggeber“ gewählt hat.

48      Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung, dass der „Arbeitgeber“ Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird, wenn der „Arbeitnehmer“ es in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entwirft.

49      Auch in Bezug auf den Begriff „Arbeitnehmer“ ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in der betreffenden Bestimmung für denjenigen, der ein Geschmacksmuster entwirft, nicht den deutlich weiteren Begriff „Auftragnehmer“ gewählt hat. Somit wird vom Begriff „Arbeitnehmer“ erfasst, wer beim Entwerfen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses seinem „Arbeitgeber“ untersteht.

50      Zu der in dem betreffenden Absatz enthaltenen Klausel „sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen“ ist darauf hinzuweisen, dass sie zum einen den Parteien eines Arbeitsvertrags die Möglichkeit gibt, den „Arbeitnehmer“ zum Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu bestimmen, und zum anderen den Mitgliedstaaten ermöglicht, in ihrem nationalen Recht den „Arbeitnehmer“ als Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters vorzusehen, jeweils vorausgesetzt, dass das Geschmacksmuster im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entworfen wurde.

51      Demnach wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Sonderregelung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung auf eine bestimmte Art von Vertragsverhältnis, nämlich das Arbeitsverhältnis, abstellen, was die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf andere Vertragsverhältnisse wie dasjenige, in dessen Rahmen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Auftragsarbeit entworfen wird, ausschließt.

52      Diese Auslegung wird auch von den Vorarbeiten zur Verordnung bestätigt.

53      Die Kommission macht insoweit geltend, in der Begründung des Vorschlags für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (KOM[93] 342 endg. vom 3. Dezember 1993) werde klargestellt, dass der Arbeitgeber der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sei, wenn es von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben entworfen worden sei.

54      Im Übrigen enthielt zwar, wie die Kommission vorgetragen hat und wie sich auch aus den Nrn. 27 bis 32 der Schlussanträge des Generalanwalts ergibt, der erste Vorentwurf des Verordnungsvorschlags der Kommission außer einer Bestimmung über die Inhaberschaft an einem von einem Arbeitnehmer entwickelten Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine ausdrückliche Bestimmung über die Inhaberschaft an einem als Auftragsarbeit erstellten Gemeinschaftsgeschmacksmuster, doch wurde die letztgenannte Bestimmung nicht in die Verordnung übernommen.

55      Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 14 Abs. 3 der Verordnung nicht für als Auftragsarbeiten erstellte Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt.

 Zu Frage 3 a betreffend die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung

56      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Entwerfer zusteht, sofern es nicht vertraglich auf einen Rechtsnachfolger übertragen wurde.

 Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

57      FEIA ist der Ansicht, Art. 14 der Verordnung müsse in seiner Gänze im Licht der mit der Verordnung verfolgten Ziele und unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, nur eine Mindestregelung auf dem Gebiet zu schaffen, ausgelegt werden. Sie führt insbesondere zum einen die Art. 27, 88 und 96 der Verordnung an, die einen Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften enthielten und zuließen, dass diese einen weiter gehenden Schutz der Geschmacksmuster als die Verordnung vorsähen, und beruft sich zum anderen auf die Erwägungsgründe 6, 8 und 9 der Verordnung, in denen auf die Anforderungen im Zusammenhang mit der Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit hingewiesen und das Ziel der Anpassung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung an die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 98/71 festgelegt werde.

58      Ferner schlägt FEIA vor, den Begriff „Rechtsnachfolger“ in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung als Verweis auf die verschiedenen Möglichkeiten auszulegen, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten für den Erwerb des Rechts auf das Geschmacksmuster bestünden, einschließlich der in der Ley de Protección Jurídica del Diseño Industrial vorgesehenen Möglichkeit für denjenigen, der das Geschmacksmuster in Auftrag gegeben habe.

59      Die Kommission, Acierta und Cul de Sac vertreten die Auffassung, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung enthalte eine Grundentscheidung für die Zuweisung des Rechts auf das Geschmacksmuster an den Entwerfer. Die einzige Ausnahme von dieser Regel finde sich in Abs. 3 und betreffe allein den Fall von Geschmacksmustern, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitnehmer entworfen würden. Die Verordnung weise somit in Bezug auf die Regelung der Inhaberschaft an dem Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine Lücke auf.

60      Acierta und Cul de Sac führen weiter aus, dass das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vertraglich auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden könne.

61      Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung regele nicht die Inhaberschaft an einem auf Bestellung gefertigten Geschmacksmuster. Deshalb könnten die Mitgliedstaaten nach dem 31. Erwägungsgrund und Art. 88 Abs. 2 der Verordnung ihre nationalen Rechtsvorschriften über nicht eingetragene Geschmacksmuster anwenden.

 Antwort des Gerichtshofs

62      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nur mit dem Fall befasst ist, dass es sich zum einen um als Auftragsarbeit entworfene, nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster handelt und dass zum anderen die Ley de Protección Jurídica del Diseño Industrial solche Geschmacksmuster nicht denjenigen gleichstellt, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entworfen wurden.

63      Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C‑287/98, Slg. 2000, I‑6917, Randnr. 43, und vom 14. Dezember 2006, Nokia, C‑316/05, Slg. 2006, I‑12083, Randnr. 21).

64      Dies gilt auch für die Begriffe „Entwerfer“ und „Rechtsnachfolger“ in Art. 14 der Verordnung.

65      Würden diese Begriffe in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt, so könnten die gleichen Umstände dazu führen, dass das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in manchen Staaten dem Entwerfer und in anderen seinem Rechtsnachfolger zustünde. Dann wäre der für die besagten Gemeinschaftsgeschmacksmuster verbürgte Schutz nicht in der gesamten Gemeinschaft einheitlich (vgl. entsprechend Urteil Nokia, Randnr. 27).

66      Deshalb ist es wichtig, dass die genannten Begriffe in der Gemeinschaftsrechtsordnung einheitlich ausgelegt werden.

67      Dies findet Bestätigung im ersten Erwägungsgrund der Verordnung, in dem von einem „einheitliche[n] System für die Erlangung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dem einheitlicher Schutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft verliehen wird“, die Rede ist.

68      Ferner ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 der Verordnung, dass ein solches Geschmacksmuster nur für das gesamte Gemeinschaftsgebiet übertragen werden kann, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

69      Was konkret eine Übertragung des Rechts auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom Entwerfer auf einen Rechtsnachfolger im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung angeht, ist festzustellen, dass sich, wie von FEIA, Cul de Sac und Acierta im Wesentlichen vorgebracht, die Möglichkeit einer solchen Übertragung implizit aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt.

70      Diese Auslegung ist im Übrigen manchen Sprachfassungen des Begriffs „Rechtsnachfolger“ ausdrücklich zu entnehmen, wie eben der deutschen, der polnischen („następcy prawnemu“), der slowenischen („pravni naslednik“), der schwedischen („den till vilken rätten har övergått“) und der englischen („successor in title“).

71      Eine solche Übertragung schließt eine vertragliche Übertragung ein.

72      Aus den Vorarbeiten zur Verordnung ergibt sich nämlich, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 50 seiner Schlussanträge herausgestellt, dass der Entwerfer das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster per Vertrag auf seinen Rechtsnachfolger übertragen kann.

73      Diese Auslegung findet Bestätigung in den Erwägungsgründen 8 und 15 der Verordnung, in denen die Notwendigkeit betont wird, den Schutz der Gemeinschaftsgeschmacksmuster den Bedürfnissen aller Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft anzupassen.

74      Hinzu kommt, dass es für den Schutz insbesondere der nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wichtig ist, im Einklang mit dem 21. Erwägungsgrund und Art. 19 Abs. 2 der Verordnung dafür zu sorgen, dass das Recht beachtet wird, eine Nachahmung dieser Geschmacksmuster zu verbieten.

75      Aus den Erwägungsgründen 16 und 25 der Verordnung ergibt sich nämlich, dass außer den im siebten Erwägungsgrund der Verordnung angesprochenen Einzelnen, die Geschmacksmuster entwerfen, auch bestimmte Wirtschaftszweige der Gemeinschaft nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hervorbringen können.

76      Unter diesen Umständen ist, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs im Wesentlichen vorgebracht hat, nicht auszuschließen, dass der Rechtsnachfolger wirtschaftlich stärker ist als der Entwerfer und über nachhaltigere Mittel verfügt, um ein Gerichtsverfahren zur Verhinderung der Nachahmung der angesprochenen Geschmacksmuster anzustrengen.

77      Daraus folgt, dass die Anpassung des Schutzes der Gemeinschaftsgeschmacksmuster an die Bedürfnisse aller Wirtschaftszweige der Gemeinschaft gemäß den Erwägungsgründen 8 und 15 der Verordnung durch die Möglichkeit einer vertraglichen Übertragung des Rechts auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum wesentlichen Ziel der wirksamen Durchsetzung der Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten Gemeinschaft im Sinne des 29. Erwägungsgrundes der Verordnung beitragen kann.

78      Außerdem fördert, wie im siebten Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt, ein verbesserter Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung.

79      Nach alledem steht die Möglichkeit der vertraglichen Übertragung des Rechts auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom Entwerfer auf seinen Rechtsnachfolger im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung sowohl mit dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch mit den von der Verordnung verfolgten Zielen in Einklang.

80      Dem nationalen Gericht obliegt es jedoch, den Inhalt eines solchen Vertrags zu prüfen und dabei festzustellen, ob im konkreten Fall das Recht auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster tatsächlich vom Entwerfer auf den Rechtsnachfolger übertragen wurde.

81      Die vorstehenden Ausführungen hindern das nationale Gericht selbstverständlich nicht daran, im Rahmen dieser Prüfung das Vertragsrecht anzuwenden, um zu bestimmen, wem das Recht auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung zusteht.

82      Nach alledem ist auf Frage 3 a zu antworten, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art. 14 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Entwerfer zusteht, sofern es nicht vertraglich auf einen Rechtsnachfolger übertragen wurde.

 Zu den Fragen 3 b, 4 und 5

83      In Anbetracht der Antwort auf Frage 3 a sind weder die Frage 3 b noch die Fragen 4 und 5 zu beantworten.

 Kosten

84      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt nicht für als Auftragsarbeiten entworfene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

2.      Unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Entwerfer zusteht, sofern es nicht vertraglich auf einen Rechtsnachfolger übertragen wurde.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.