Language of document : ECLI:EU:C:2011:357

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

26. Mai 2011*(1)

„Streithilfe“

In der Rechtssache C‑555/10

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 26. November 2010,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Braun und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts N. Jääskinen

folgenden

Beschluss

1        Mit am 10. März 2011 (Fax vom 3. März) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat die Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen zu werden.

2        Der Antrag auf Zulassung als Streithelferin ist gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt worden und entspricht Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Die Italienische Republik wird in der Rechtssache C‑555/10 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen.

2.      Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

3.      Der Streithelferin werden durch den Kanzler Kopien sämtlicher Verfahrensunterlagen übermittelt.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 26. Mai 2011

Der Kanzler

 

       Der Präsident

A. Calot Escobar

 

       V. Skouris


1 Verfahrenssprache: Deutsch.