Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 4. April 2018 von der Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 1. Februar 2018 in der Rechtssache T-423/14, Larko/Kommission

(Rechtssache C-244/18 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE (Prozessbevollmächtigte: I. Dryllerakis, I. Soufleros, E. Triantafyllou, G. Psaroudakis, E. Rantos und N. Korogiannakis, dikigoroi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben;

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Feststellung, dass Maßnahme 3 der Rechtsmittelführerin einen Vorteil verschafft habe, und falsche Anwendung des Grundsatzes des privaten Investors

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 Abs. 2 AEUV durch die Feststellung, dass die Maßnahmen 2 und 4 der Rechtsmittelführerin einen Vorteil verschafft hätten. Zu Maßnahme 2 (Bürgschaft von 2008): falsche Auslegung des zeitlichen Kriteriums des Begriffs des Unternehmens in Schwierigkeiten. Falsche Auslegung des Kriteriums der Vergütung der Bürgschaft. Zu Maßnahme 4 (Bürgschaft von 2010): a) Fehlen einer Begründung hinsichtlich der Gewährung einer Bürgschaft als üblicher Praxis, b) Fehlen einer Begründung hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Schadens, den die Rechtsmittelführerin erlitten habe, c) Fehlen einer Begründung und Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Bedingungen der Bürgschaft und die Höhe der Gebühr, d) Fehlen einer Begründung in Bezug auf die besondere Stellung der ETE [Nationalbank Griechenlands] als privaten Anteilseigner.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 Abs. 2 AEUV durch die Feststellung dass Maßnahme 6 mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sei. a) was die Unterwerfung unter den zeitlichen Rahmen von 2011 angehe, b) was die Unterwerfung unter die Leitlinien [für staatliche Beihilfen] zur Rettung und Umstrukturierung angehe.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 108 Abs. 1 AEUV, 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/19991 und 296 Abs. 2 AEUV hinsichtlich der Quantifizierung der zurückzufordernden Beihilfe für die Maßnahmen 2, 4 und 6 im Zusammenhang mit den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum speziellen Charakter staatlicher Beihilfen in Form von Bürgschaften.

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).