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Amtsblattmitteilung

 

Klage der STICHTING AL-AQSA gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. September 2003

    (Rechtssache T-327/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die STICHTING AL-AQSA, Heerlen, Niederlande, hat am 19. September 2003 beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwalt Victor Koppe und Rechtsanwältin Laura Janssen.

Die Klägerin beantragt,

(nach Artikel 230 EG den Beschluss 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 und/oder den Beschluss 2003/646/EG des Rates vom 12. September 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus teilweise für nichtig zu erklären und insbesondere

(Artikel 1 Teil 2 Nummer 22 mit dem Wortlaut "Stichting Al Aqsa (alias Stichting Al Aqsa Nederland, alias Al Aqsa Nederland)" für nichtig zu erklären,

(nach Artikel 241 EG die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus für unanwendbar zu erklären,

(den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei in den angefochtenen Beschlüssen in einer Liste von Personen aufgeführt, deren Gelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus1 eingefroren worden seien. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, insbesondere darauf, dass die angefochtenen Beschlüsse ohne jede Begründung erlassen worden seien, und auf die Verletzung ihres Rechts, vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse angehört zu werden. Außerdem verletzten die angefochtenen Beschlüsse die Verordnung Nr. 2580/2001 ebenso wie den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP2, auf den Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 verweise, da entgegen dem Tatbestamd dieser Bestimmungen nicht von einer zuständigen Behörde ( gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien ( gegenüber der Klägerin ein Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung gefasst worden sei. Ferner beruft sich die Klägerin auf die Verletzung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Recht auf einen faires Verfahren, das Recht auf Privatsphäre, die Meinungs- und die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Eigentum. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die angefochtenen Beschlüsse den freien Kapitalverkehr behinderten, der nach Artikel 56 EG geschützt sei.

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1 - (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

2 - (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.