Language of document : ECLI:EU:C:2018:218

ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS (Überprüfungskammer)

19. März 2018(*)

„Überprüfung“

In der Rechtssache C‑141/18 RX

betreffend einen vom Ersten Generalanwalt nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union am 22. Februar 2018 vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Überprüfungskammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas

folgende

Entscheidung

1        Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T‑639/16 P, EU:T:2018:22). Mit diesem Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F‑40/15, EU:F:2016:137), aufgehoben, mit dem dieses eine Klage auf Aufhebung einer für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 erstellten Beurteilung abgewiesen hat. Nach Ansicht des Gerichts war die Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die das zuletzt genannte Urteil erlassen hat, nämlich nicht ordnungsgemäß gebildet worden.

2        Aus Art. 256 Abs. 2 AEUV ergibt sich, dass die Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden können, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.

3        Nach Art. 62 der Satzung kann der Erste Generalanwalt, wenn er der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.

4        Der Erste Generalanwalt hat nach einer Darlegung der besonderen Gründe, die ihn im vorliegenden Fall dazu veranlasst haben, die Überprüfungskammer mit seinem Vorschlag für eine Überprüfung zu befassen, in dem Vorschlag jedoch ausgeführt, dass nach seiner Auffassung „die rechtlichen Erwägungen im Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T‑639/16 P, EU:T:2018:22), … keine ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts [darstellen]“.

5        Somit ergibt sich aus dem vom Ersten Generalanwalt vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung, dass die formellen Voraussetzungen des Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die vorliegen müssen, damit die Überprüfungskammer darüber entscheiden kann, ob das Urteil des Gerichts die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts schafft und es daher zu überprüfen ist, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof (Überprüfungskammer):

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T639/16 P, EU:T:2018:22), ist nicht zu überprüfen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.