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Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 – Europäische Kommission / Republik Österreich

(Rechtssache C-77/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Noll-Ehlers, P. Ondrůšek und G. von Rintelen, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2014/24/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

Der Republik Österreich, gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen, die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 42 377 Euro pro Tag aufzuerlegen.

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 90 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, bis spätestens 18. April 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um ihr innerstaatliches Recht den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie anzupassen. Da die Republik Österreich nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt habe, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, gegen die Republik Österreich ein Zwangsgeld in Höhe von 42 377 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.

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1 ABl. 2014, L 94, S. 65.