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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2018 von der River Kwai International Food Industry Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-460/14, Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD)/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-144/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: River Kwai International Food Industry Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Graafsma und J. Cornelis, advocaten)

Andere Parteien des Verfahrens: Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD), Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-460/14, Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD)/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

ihre Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-460/14 der Klägerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin bringt vor, dass die Feststellungen des Gerichts mit mehreren Rechtsfehlern und einer Verfälschung der vor ihm geltend gemachten Tatsachen und Beweise behaftet seien. Daher sollte das angefochtene Urteil nach Ansicht der Rechtsmittelführerin aufgehoben werden.

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe.

Erstens: Im angefochtenen Urteil sei nicht auf ihre Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage – einschließlich in Bezug auf den vierten Klagegrund – eingegangen worden, weshalb ihre Verteidigungsrechte vor dem Gericht verletzt worden seien. Das Gericht habe es im angefochtenen Urteil ohne Angabe von Gründen nicht für erforderlich gehalten, auf die Einwände gegen die Zulässigkeit einzugehen.

Zweitens: Dem angefochtenen Urteil liege insofern eine Verfälschung der Beweise zugrunde, als die Frage der Kostenverteilung als eine Frage eingestuft worden sei, die sich auf die Bestimmung des Normalwerts und daher auf die Berechnung der Dumpingspanne beziehe, und nicht als eine Frage, die sich darauf beziehe, ob sich die Umstände dauerhaft geändert hätten. Keiner der Anträge der Klägerin im Verwaltungsverfahren verknüpfe die Frage der Kostenverteilung mit der Berechnung der Dumpingspanne.

Drittens: Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 10 der Grundverordnung1 und den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung, da der gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Antidumpingzoll tatsächlich rückwirkend von 3,6 % auf 12,8 % angehoben werde.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).