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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 30. September 2011 - ÖBB-Personenverkehr AG, weitere Parteien: Schienen-Control Kommission und Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

(Rechtssache C-509/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ÖBB-Personenverkehr AG

Weitere Parteien: 1. Schienen-Control Kommission

2. Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

Vorlagefragen

1.    Ist Artikel 30 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr dahin auszulegen, dass die für die Durchsetzung dieser Verordnung benannte nationale Stelle befugt ist, einem Eisenbahnunternehmen, dessen Entschädigungsbedingungen für die Fahrpreisentschädigung nicht den in Artikel 17 dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, den konkreten Inhalt der von diesem Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Entschädigungsbedingungen verbindlich vorzuschreiben, auch wenn das nationale Recht ihr lediglich die Möglichkeit einräumt, derartige Entschädigungsbedingungen für unwirksam zu erklären?

2.    Ist Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr dahin auszulegen, dass ein Eisenbahnunternehmen die Verpflichtung zur Leistung von Fahrpreisentschädigungen in Fällen höherer Gewalt ausschließen darf, dies entweder in analoger Anwendung der in den Verordnungen (EG) Nr 261/2004, (EU) Nr 1177/2010 oder (EU) Nr 181/2011 vorgesehenen Ausschlussgründe oder durch Heranziehung der Haftungsbefreiungen, wie sie in Artikel 32 Absatz 2 der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CTV, Anhang I zur Verordnung) enthalten sind, auch für Fälle der Fahrpreisentschädigung?

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1 - ABl. L 315, S. 14