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Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 24. April 2018 – Alain Flausch, Andrea Bosco, Estienne Roger Jean Pierre Albrespy, Somateio „Syndesmos Iiton“, Somateio „Elliniko Diktyo – Filoi tis Fysis“, Somateio „Syllogos Prostasias kai Perithalpsis Agias Zois – SPPAZ“/Ypourgos Perivallontos kai Energeias, Ypourgos Oikonomikon, Ypourgos Tourismou, Ypourgos Naftilias kai Nisiotikis Politikis

(Rechtssache C-280/18)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alain Flausch, Andrea Bosco, Estienne Roger Jean Pierre Albrespy, Somateio „Syndesmos Iiton“, Somateio „Elliniko Diktyo – Filoi tis Fysis“, Somateio „Syllogos Prostasias kai Perithalpsis Agias Zois – SPPAZ“

Beklagte: Ypourgos Perivallontos kai Energeias, Ypourgos Oikonomikon, Ypourgos Tourismou, Ypourgos Naftilias kai Nisiotikis Politikis

Streithelferin: 105 Anonymi Touristiki kai Techniki Etaireia Ekmetallefsis Akiniton

Vorlagefragen

Sind die Art. 6 und 11 der Richtlinie 2011/92/EU1 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass mit ihnen die in den Rn. 8, 9 und 10 des Vorlagebeschlusses angeführten nationalen Rechtsvorschriften vereinbar sind, nach denen die Verfahren, die der Entscheidung über die Genehmigung von Umweltauflagen für Projekte und Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vorausgehen (Veröffentlichung der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Anhörung), in erster Linie von der größeren Verwaltungseinheit der Region und nicht von der betreffenden Gemeinde durchgeführt und kontrolliert werden?

Sind die Art. 6 und 11 der Richtlinie 2011/92/EU in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass mit ihnen das dargestellte System nationaler Rechtsvorschriften vereinbar ist, das letztlich festlegt, dass die Veröffentlichung von Entscheidungen über die Genehmigung von Umweltauflagen für Projekte und Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, durch ihre Bekanntmachung auf einer besonderen Website die Vermutung für eine vollständige Kenntnis eines jeden Betroffenen im Hinblick auf die Einlegung des in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs (Klage auf Nichtigerklärung beim Symvoulio tis Epikrateias [Staatsrat]) innerhalb einer Frist von 60 Tagen begründet, und zwar unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Genehmigung von Umweltauflagen für diese Projekte und Tätigkeiten, die die größere Verwaltungseinheit der Region und nicht die betreffende Gemeinde in den Mittelpunkt dieser Verfahren stellen?

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1 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).