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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. November 2017 – Ministero della Salute/Hannes Preindl

(Rechtssache C-675/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Ministero della Salute

Berufungsbeklagter: Hannes Preindl

Vorlagefragen

Verpflichten die Art. 21, 22 und 24 der Richtlinie 2005/36/EG1 einen Mitgliedstaat, in dem das Erfordernis einer Vollzeitausbildung und ein entsprechendes Verbot gilt, sich gleichzeitig für zwei Studiengänge einzuschreiben, zur automatischen Anerkennung von Titeln, die im Herkunftsmitgliedstaat gleichzeitig oder in sich teilweise überschneidenden Zeiträumen erworben wurden?

Wenn ja, können Art. 22 Buchst. a und Art. 21 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, berechtigt ist, die Voraussetzung, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung, zu überprüfen?

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1     Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).