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Rechtsmittel, eingelegt am 7. Mai 2018 von Bruno Gollnisch gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. März 2018 in der Rechtssache T-624/16, Gollnisch/Parlament

(Rechtssache C-330/18 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Bruno Gollnisch (Prozessbevollmächtigter: B. Bonnefoy-Claudet, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt hinsichtlich des angefochtenen Urteils,

das Urteil des Gerichts vom 7. März 2018, T-624/16, aufzuheben;

über die zur gerichtlichen Prüfung aufgeworfenen Fragen nach Rechtslage zu entscheiden;

die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

ihm einen Betrag von 12 500 Euro für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verfahrenskosten zuzusprechen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Für den Fall der Zulassung des Rechtsmittels beantragt er,

falls der Gerichtshof sich für hinreichend unterrichtet hält, selbst in der Sache zu entscheiden;

den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2016, die Mitteilung und die Vollziehungsmaßnahmen, die im Schreiben des Generaldirektors der Finanzen vom 6. Juli 2016 enthalten sind, sowie die Belastungsanzeige Nr. 2016-914 vom 5. Juli 2016 für nichtig zu erklären;

seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

ihm einen Betrag von 20 000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens zuzuerkennen;

dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt er,

das Verfahren bis zum Abschluss der in Frankreich eingeleiteten Strafverfahren auszusetzen;

die Vollziehung des Beschlusses des Generalsekretärs in der Zwischenzeit auszusetzen und die vollständige Rückerstattung der aufgrund dieses Beschlusses eingezogenen Beträge anzuordnen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.     Unzuständigkeit des Generalsekretärs und Verstoß gegen Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments

Im angefochtenen Urteil werde dem Generalsekretär die Befugnis zuerkannt, selbst über das Bestehen eines zu Unrecht gezahlten Betrags zu entscheiden, obwohl nach den einschlägigen Normen und der früheren Rechtsprechung nur eine Ermittlungs-, Vorschlags- und Vollziehungsbefugnis bestehe.

2.     Missachtung der Grundsätze „una via electa“ und „le pénal tient le civil en état“ (Zivilverfahren müssen bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werden)

Im angefochtenen Urteil werde zu Unrecht festgestellt, dass der geltend gemachte Grundsatz nicht im europäischen, sondern nur im nationalen Recht gelte und die vorliegende Rechtssache keinen strafrechtlichen Bezug aufweise.

3.     Verletzung der Verteidigungsrechte

Im angefochtenen Urteil 1) werde das Grundrecht des Rechtsmittelführers auf Anhörung nicht wiederhergestellt, obwohl ihm dieses Recht während des gesamten Verfahrens verweigert worden sei; 2) werde die Einschätzung der Verwaltung des Parlaments, dass es um bloße Verdächtigungen gehe, bestätigt, obwohl es sich dabei um – im Übrigen haltlose – Vorwürfe gehandelt habe, die im Laufe dieses Verfahrens gegen den Rechtsmittelführer erhoben worden seien, und obwohl der ständige Wechsel und die Ungenauigkeit dieser Vorwürfe eine zweckmäßige Verteidigung unmöglich gemacht hätten; 3) würden die Folgen des Schweigens der Verwaltung auf die Schreiben des Rechtsmittelführers verkannt, der gefragt habe, welche Art von Beweisen für die Arbeit seines Assistenten man von ihm genau erwarte.

4.     Diskriminierende Behandlung und fumus persecutionis sowie unzulässige Umkehr der Beweislast

Im angefochtenen Urteil würden die Indizien für eine diskriminierende Behandlung bzw. einen fumus persecutionis nicht als solche eingestuft, und es werde ausgeschlossen, dass die vom Rechtsmittelführer angeführte Rechtsprechung analog auf Fälle der politischen Diskriminierung angewandt werden könne.

5.     Unzureichende Begründung und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte

Im angefochtenen Urteil werde zu Unrecht festgestellt, dass die im Laufe des Verfahrens zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge vor dessen Abschluss entstandenen Dokumente keine rechtliche Relevanz für die Gültigkeit dieses Verfahrens und damit die Gültigkeit des abschließenden Rechtsakts hätten. Es würden also keine Konsequenzen daraus gezogen, dass der Rechtsmittelführer aufgrund der ständig wechselnden Begründung und des Schweigens der Verwaltung auf seine Anfragen nicht habe wissen können, wie er das Nichtvorliegen eines Verstoßes nachzuweisen habe.

6.     Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Im angefochtenen Urteil werde festgestellt, dass das Erfordernis, dass ein Abgeordneter die Beweise für die Arbeit seiner Assistenten aufbewahre, weder rückwirkend gelte noch eine Rechtspflicht darstelle.

7.     Fehlerhalte Beweiswürdigung, Tatsachenverfälschung und widersprüchliche Begründung

Im angefochtenen Urteil werde einseitig und a posteriori, ohne Rechtsgrundlage und kohärente Begründung, eine Theorie über anerkannte und zulässige Beweismittel für die Arbeit des Assistenten entwickelt; dabei würden die vom Rechtsmittelführer dargelegten Theorien willkürlich zurückgewiesen und ihm werde vorgeworfen, im gerichtlichen Verfahren keine neuen Beweise vorgelegt zu haben.

8.     Verstoß gegen den Grundsatz des Verhältnismäßigkeit

Im angefochtenen Urteil werde zum einen die Auffassung vertreten, dass die Durchführungsbestimmungen dem Generalsekretär für den Erlass einer Entscheidung keinerlei Ermessensspielraum ließen, und zum anderen, dass der Rechtsmittelführer keine hinreichenden Argumente gegen die Durchführungsbestimmungen oder die ihnen zugrunde liegenden Normen vorgebracht habe.

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