Language of document : ECLI:EU:C:2013:445

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

4. Juli 2013(*)

„Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt – Sektor für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung der Kommission – Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV – Geldbußen – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beendigung der Zuwiderhandlung – Fortsetzung der Zuwiderhandlung durch bestimmte Beteiligte – Wiederholungsfall“

In der Rechtssache C‑287/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Juni 2011,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, V. Bottka und R. Sauer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien:

Aalberts Industries NV mit Sitz in Utrecht (Niederlande),

Comap SA, vormals Aquatis Frankreich SAS, mit Sitz in Lyon (Frankreich),

Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG mit Sitz in Argenbühl‑Eisenharz (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: R. Wesseling, advocaat,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, T. von Danwitz und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2013

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T‑385/06, Slg. 2011, II‑1223, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Art. 1 und 2 Buchst. a und b Nr. 2 der Entscheidung K (2006) 4180 der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen) (ABl. 2007, L 283, S. 63 im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, soweit diese Entscheidung die Beteiligung der Aalberts Industries NV (im Folgenden: Aalberts), der Comap SA (im Folgenden: Comap), vormals Aquatis France SAS (im Folgenden: Aquatis), und der Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG (im Folgenden: Simplex) an einem rechtswidrigen Kartell im Zeitraum vom 25. Juni 2003 bis 1. April 2004 festgestellt und gegen Aalberts eine Geldbuße in Höhe von 100,8 Mio. Euro, davon 55,15 Mio. Euro gesamtschuldnerisch mit ihren Tochtergesellschaften Aquatis und Simplex, sowie gegen jede der beiden letztgenannten Gesellschaften gesamtschuldnerisch eine weitere Geldbuße verhängt hat.

2        Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragen Aalberts, Aquatis und Simplex für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel der Kommission stattgeben sollte, die Nichtigerklärung von Art. 1, Art. 2 Buchst. a und b Nr. 2 sowie von Art. 3 der streitigen Entscheidung in Bezug auf Aalberts, Comap (vormals Aquatis) und Simplex.

3        Hilfsweise beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin das Vorliegen einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt wird, die nach den im März 2001 vorgenommenen Nachprüfungen der Kommission fortgesetzt worden sei, und die Nichtigerklärung von Art. 1, Art. 2 Buchst. a und b Nr. 2 sowie von Art. 3 der streitigen Entscheidung, soweit sie die genannten Gesellschaften betrifft, oder, hilfsweise, die Nichtigerklärung oder eine erhebliche Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

4        Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„1      … Die Zuwiderhandlung habe in der Festsetzung von Preisen, der Vereinbarung von Preislisten, Preisnachlässen und Rückvergütungen sowie von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, in der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden, im Austausch anderer geschäftlicher Informationen sowie in der Teilnahme an regelmäßigen Treffen und anderen Kontakten, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern, bestanden.

2      [Aalberts, Aquatis und Simplex] gehören zu den Adressaten der [streitigen] Entscheidung.

3      Aalberts ist die Muttergesellschaft eines international tätigen Industriekonzerns, der an der Euronext-Börse in Amsterdam notiert ist. Aalberts besitzt direkt oder indirekt mehrere Unternehmen, die in der Herstellung oder dem Vertrieb von Fittings tätig sind. Am 30. August 2002 übernahm Aalberts den gesamten Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Fittings der IMI plc [im Folgenden: IMI], der damals in der ‚Yorkshire Fittings Group‘ zusammengefasst war. Diese Übernahme erfolgte insbesondere durch Erwerb sämtlicher Anteile der Raccord Orléanais SA [im Folgenden: Raccord Orléanais] (später Aquatis) und der R. Woeste & Co. Yorkshire GmbH [im Folgenden: Woeste & Co.] (später Simplex). Diese beiden Unternehmen wurden zu einem der Hauptgeschäftsbereiche der Aalberts-Gruppe, nämlich dem der Durchflusskontrollsysteme.

4      Im März 2006 wurde Comap, Adressatin der [streitigen] Entscheidung wegen Teilnahme an der Zuwiderhandlung unter der Kontrolle von Legris Industries SA und Klägerin in der Rechtssache T‑377/06, an die Aalberts-Gruppe veräußert. Mit E‑Mail vom 16. April 2007 ist dem Gericht mitgeteilt worden, dass alle Aktiva und Passiva von Aquatis an Comap veräußert worden seien und dass Aquatis nicht mehr als rechtliche Einheit bestehe. …

5      Am 9. Januar 2001 informierte die Mueller Industries Inc., eine andere Herstellerin von Kupferfittings, die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der Fittingbranche und in anderen verwandten Branchen auf dem Kupferrohrmarkt und erklärte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) (114. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

6      Am 22. und 23. März 2001 führte die Kommission im Zuge ihrer Ermittlungen zu Kupferrohren und ‑fittings in den Betriebsstätten mehrerer Unternehmen, darunter IMI, die frühere Muttergesellschaft von Raccord Orléanais und [Woeste & Co.], unangekündigte Nachprüfungen nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), durch (119. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

7      Im Anschluss an diese ersten Nachprüfungen teilte die Kommission im April 2001 ihre Ermittlungen zu Kupferrohren in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), das Verfahren in der Sache COMP/F‑1/38.121 (Fittings) und das Verfahren in der Sache COMP/E‑1/38.240 (Industrierohre) (120. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

9      Ab Februar/März 2002 sandte die Kommission an die betroffenen Parteien mehrere Auskunftsverlangen zunächst nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und später nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (122. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

10      Im September 2003 beantragte IMI die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996. Diesem Antrag folgten die Anträge der Delta-Gruppe (März 2004) und der FRA.BO SpA [im Folgenden: FRA.BO] (Juli 2004). Der letzte Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde im Mai 2005 von Advanced Fluid Connections plc (im Folgenden: AFC) gestellt. Durch die Informationen von FRA.BO wurde die Kommission darauf aufmerksam, dass die Zuwiderhandlung im Zeitraum 2001–2004, d. h. nach den Nachprüfungen, fortgesetzt wurde (Erwägungsgründe 115 bis 118 der [streitigen] Entscheidung).

11      Am 22. September 2005 leitete die Kommission in der Sache COMP/F‑1/38.121 (Rohrverbindungen) ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. den [anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens] zusandte (Erwägungsgründe 123 und 124 der [streitigen] Entscheidung).

12      Am 20. September 2006 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung.

13      In Art. 1 der [streitigen] Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die [anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens] an der Zuwiderhandlung in den folgenden Zeiträumen teilgenommen hätten:

–        Aalberts vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004;

–        Aquatis und Simplex vom 31. Januar 1991 bis zum 22. März 2001 als Mitglieder der IMI‑Gruppe und vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 als Mitglieder der Aalberts-Gruppe.

14      Für diese Zuwiderhandlung setzte die Kommission in Art. 2 Buchst. a und b der [streitigen] Entscheidung gegen die [anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens] folgende Geldbußen fest:

‚a)      [Aalberts]: 100,80 Mio. Euro;

davon gesamtschuldnerisch mit:

[Aquatis]: 55,15 Mio. Euro; und

[Simplex]: 55,15 Mio. Euro;

b)      1.     [IMI] gesamtschuldnerisch mit IMI Kynoch Ltd: 48,30 Mio. Euro;

davon gesamtschuldnerisch mit:

[Aquatis]: 48,30 Mio. Euro; und

[Simplex]: 48,30 Mio. Euro;

      2.      [Aquatis] und [Simplex] sind gesamtschuldnerisch haftbar für den zusätzlichen Betrag von: 2,04 Mio. Euro.‘

15      Nach Art. 3 der [streitigen] Entscheidung hatten die in deren Art. 1 aufgeführten Unternehmen die dort genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen war, und künftig von der Wiederholung der in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

16      Bei der Festsetzung der Höhe der dem jeweiligen Unternehmen auferlegten Geldbuße wandte die Kommission in der [streitigen] Entscheidung die Methode an, die die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3; im Folgenden: Leitlinien von 1998), vorsehen.

17      Was zunächst die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung anbelangt, stufte die Kommission diese aufgrund ihrer Art und ihrer räumlichen Reichweite als besonders schwerwiegend ein (755. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

18      Da die Kommission ferner davon ausging, dass zwischen den betroffenen Unternehmen erhebliche Unterschiede bestünden, wandte sie eine differenzierte Behandlung an und stellte insoweit auf ihre – anhand ihrer Marktanteile bestimmte – relative Bedeutung auf dem fraglichen Markt ab. Auf dieser Grundlage teilte sie die betroffenen Unternehmen in sechs Kategorien ein, wobei sie jeweils auf den Umsatzanteil abstellte, den das jeweilige Unternehmen mit dem betroffenen Produkt im EWR [Europäischer Wirtschaftsraum] im Jahr 2000 erzielt hatte; ausgenommen waren Aalberts und AFC, bei denen sie das Jahr 2003 heranzog (758. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

19      Aalberts wurde der ersten Kategorie zugeordnet, für die der Ausgangsbetrag auf 60 Millionen Euro festgesetzt wurde, während IMI der zweiten Kategorie zugeordnet wurde, für die der Ausgangsbetrag auf 46 Millionen Euro festgesetzt wurde (765. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

20      Sodann hob die Kommission den Ausgangsbetrag für das jeweilige Unternehmen pro Jahr seiner Beteiligung an dem Kartell um 10 % an und um weitere 5 % für alle Zeiträume zwischen sechs Monaten und einem Jahr. In Bezug auf den Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis zum 31. Januar 1991 hielt die Kommission im Hinblick auf die in diesem Zeitraum geringe räumliche Reichweite eine Anhebung der Geldbuße um 5 % pro Jahr für angemessen (775. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

21      Schließlich wurde in der weiteren Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen der Kommission im Zeitraum vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 ein die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen gegen die [anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens] um 60 % rechtfertigender erschwerender Umstand gesehen (Erwägungsgründe 779 und 782 der [streitigen] Entscheidung).“

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

5        Mit am 14. September 2006 eingereichter Klageschrift beantragten die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens,

–        Art. 1, Art. 2 Buchst. a und b Nr. 2 sowie Art. 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmungen sie betreffen;

–        hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße erheblich herabzusetzen.

6        Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht machten die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens fünf Klagegründe geltend, und zwar eine rechtswidrige Zurechnung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung an das Mutterunternehmen Aalberts, den fehlenden Verstoß gegen Art. 81 EG, die fehlende Beteiligung an der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung, einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien von 1998 und schließlich einen Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).

7        Das Gericht hat es für zweckmäßig gehalten, zuerst die Klagegründe 2 und 3 zu prüfen.

8        Das Gericht hat in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das den anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens von der Kommission vorgeworfene Verhalten, nämlich die Teilnahme an den Sitzungen der Fédération française des négociants en appareils sanitaires, chauffage, climatisation et canalisations (FNAS), die zwischen dem 25. Juni 2003 und dem 20. Januar 2004 stattgefunden hätten, und an einer Telefonkonferenz am 16. Februar 2004, die ebenfalls im Rahmen der FNAS stattgefunden habe, die Kontakte zwischen einem Angestellten einer der anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens und einem Vertreter von FRA.BO sowie die Kontakte bei der Messe in Essen [Deutschland] am 18. März 2004, nicht bestritten werde. Die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens hätten jedoch die für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG erforderliche Wettbewerbswidrigkeit dieses Verhaltens bestritten.

9        Das Gericht hat die Beweise geprüft und ist in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen, dass die Teilnahme von Simplex an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG im streitigen Zeitraum nicht rechtlich hinreichend bewiesen sei. Es hat in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils daraus gefolgert, dass Art. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären sei, soweit die Kommission darin festgestellt habe, dass Simplex im streitigen Zeitraum an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

10      Zur Beteiligung von Aquatis an der Zuwiderhandlung hat das Gericht in Randnr. 119 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht nachgewiesen sei, dass Aquatis gewusst habe, dass sie durch ihr Verhalten einem Kartell, das aus mehreren, einem gemeinsamen Zweck dienenden Teilen bestanden habe, oder gar dem Kartell beigetreten gewesen sei, an dem sie bereits vor März 2001 teilgenommen habe und das seitdem fortgesetzt worden sei.

11      Das Gericht hat daher nicht nur gegenüber Aquatis und Simplex, sondern auch gegenüber Aalberts, der in der streitigen Entscheidung die Verantwortung für ihre Tochtergesellschaften zugeschrieben worden war, Art. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass diese im streitigen Zeitraum durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Markt für Kupferfittings und Fittings aus Kupferlegierungen an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung teilgenommen hätten.

12      Das Gericht war der Ansicht, dass über die anderen Klagegründe nicht entschieden zu werden brauche, und es hat die gegen Aalberts festgesetzte Geldbuße von 100,8 Mio. Euro, davon gesamtschuldnerisch mit Aquatis und Simplex 55,15 Mio. Euro, sowie den Aquatis und Simplex gesamtschuldnerisch auferlegten Betrag von 2,04 Mio. Euro für nichtig erklärt.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

13      Die Kommission beruft sich zum Zweck der Aufhebung des angefochtenen Urteils auf drei Rechtsmittelgründe.

14      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht habe gegen mehrere Beweislastregeln und verschiedene Verfahrensregeln verstoßen, bestimmte Beweise verfälscht und seine Tatsachenwürdigung nicht hinreichend begründet. Mit ihrem zweiten – hilfsweise vorgebrachten – Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe die streitige Entscheidung zu Unrecht insgesamt für nichtig erklärt. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der für den Fall, dass der Gerichtshof die ersten beiden Rechtsmittelgründe zurückweisen sollte, ebenfalls hilfsweise vorgebracht wird, vertritt sie die Ansicht, das Gericht habe die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der streitigen Entscheidung nicht hinreichend begründet, ultra petita entschieden und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

15      Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

–       Zur isolierten Würdigung der Beteiligung von Simplex und Aquatis an der fortgesetzten Zuwiderhandlung

16      Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht nicht die fortgesetzte Beteiligung von Aalberts an der Zuwiderhandlung gewürdigt, sondern jede ihrer beiden Tochtergesellschaften Simplex und Aquatis getrennt und individuell geprüft. Das angefochtene Urteil verkenne somit die grundlegende Prämisse der Beweiswürdigung in der streitigen Entscheidung, dass nämlich Simplex und Aquatis zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und folglich zu ein und demselben Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV sowie der Art. 7 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gehörten. Das Gericht hätte dabei zunächst auf den Klagegrund eingehen müssen, der daraus hergeleitet worden sei, dass Aalberts und ihre Tochtergesellschaften ein und dasselbe Unternehmen bildeten, was im angefochtenen Urteil nicht geprüft worden sei.

 – Zur Nichtberücksichtigung des gesamten Bündels an Indizien, insbesondere der verschiedenen Verbindungen zwischen den einzelnen Beweisen

17      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe insofern nicht das gesamte ihm in der streitigen Entscheidung und im Verfahren im ersten Rechtszug vorgelegte Bündel an Indizien berücksichtigt, als es zum einen ohne hinreichenden Grund bestimmte Beweise missachtet und es zum anderen versäumt habe, diese Beweise zusammen zu prüfen, und so die zwischen ihnen bestehenden Verbindungen außer Acht gelassen habe.

18      Damit habe das Gericht die zwischen den verschiedenen Beweisen bestehenden Verbindungen, die für eine zutreffende Würdigung der kollusiven Verhaltensweisen sachdienlich gewesen seien, außer Acht gelassen. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es bei der Prüfung eine selektive und trennende Vorgehensweise gewählt habe, ohne zum einen Ähnlichkeiten zwischen den kollusiven Aktivitäten im ersten Zeitraum des Kartells (vor den Nachprüfungen durch die Kommission) und den späteren Kontakten, für die Aalberts verantwortlich gemacht werde, und zum anderen offenkundige Verbindungen zwischen den verschiedenen kollusiven Kontakten im Zeitraum 2003–2004 zu berücksichtigen.

–       Zur Verfälschung von Beweisen und zum Begründungsmangel

19      Die Kommission hält die vom Gericht vorgenommene Zurückweisung der handschriftlichen Notizen von Frau P. (FRA.BO) vom 25. Februar 2004 und der hierzu gegebenen Erläuterungen für nicht hinreichend begründet. Das Gericht habe in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils zwar ausgeführt, dass „[e]s … nicht ausgeschlossen [ist], dass der von Simplex unabhängige Importeur (Herr D.) beschloss, seine Preise … zu erhöhen“, es erkläre aber in keiner Weise, warum dies erheblich sei, und gebe keine Erläuterung hinsichtlich der Schlussfolgerung, die es daraus ziehen könnte.

20      Ferner habe das Gericht sowohl den Inhalt der Eintragung im Terminkalender als auch die Erklärungen von FRA.BO verfälscht. Auf der Grundlage der Prüfung der zweiten Erklärung von FRA.BO und der Eintragung im Terminkalender habe das Gericht ausschließlich folgern können, dass FRA.BO von Simplex über eine Erhöhung der Preise in Griechenland um 5 % unterrichtet worden sei, die Herrn D. als Vertriebshändler logischerweise betroffen habe.

21      Außerdem habe das Gericht Beweise verkannt, die die Teilnahme der Vertreter von Simplex (Herrn Be. und Herrn H.) an einem kollusiven Treffen mit einem Vertreter der IBP Ltd (Herrn Ha.) während der Essener Messe am 18. März 2004 beträfen. Das Gericht habe die Aussagen verfälscht, die von den verschiedenen Akteuren des in Rede stehenden Kartells bei dieser Veranstaltung, in deren Verlauf es zu kollusiven Treffen gekommen sei, gemacht worden seien.

22      Schließlich habe das Gericht bei seiner Würdigung der Teilnahme von Aalberts (Aquatis) an den FNAS-Sitzungen erneut das gesamte Bündel an Indizien verkannt und die Tatsachen verfälscht. Im Übrigen habe es nicht erläutert, inwiefern die in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils vorgenommene Feststellung, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der von Simplex unabhängige Importeur (Herr D.) beschlossen habe, seine Preise um 5 % ab dem 1. März 2004 zu erhöhen, erheblich sei. Zudem sei die Begründung des Gerichts insofern widersprüchlich, als es in der vorliegenden Rechtssache zu dem Schluss gelange, dass die Teilnahme von Aalberts an den FNAS-Sitzungen keine „offensichtliche“ Verbindung zu dem Gesamtkartell aufweise, während es in einer parallelen Rechtssache davon ausgegangen sei, dass die Teilnahme an den genannten Sitzungen eine hinreichende Verbindung dargestellt habe, um in Bezug auf die IBP Ltd die Gesamtzuwiderhandlung nachzuweisen (Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, IBP und International Building Products France/Kommission, T‑384/06, Slg. 2011, II‑1177).

23      Die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens tragen vor, dass die Zuwiderhandlungen, die Aquatis und Simplex vorgeworfen würden, auf vier tatsächlichen Ereignissen beruhten, von denen zwei Aquatis beträfen, nämlich die Teilnahme ihrer Vertreter an fünf Sitzungen des FNAS-Logistikausschusses und an einer Telefonkonferenz, die ebenfalls im Rahmen der FNAS stattgefunden habe, und zwei Simplex, nämlich ein Telefongespräch zwischen einem Vertreter von FRA.BO und einem Vertreter von Simplex sowie ein Treffen während der Essener Messe am 18. März 2004. Die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens sind der Ansicht, dass sich diese Ereignisse nicht wechselseitig bestätigten und dass das Gericht absolut folgerichtig die behauptete Beteiligung dieser beiden Gesellschaften gewürdigt und anschließend die gesamten Beweise in ihrem Zusammenhang geprüft habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

24      Aus Randnr. 3 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass Raccord Orléanais und Woeste & Co. Tochtergesellschaften von Aalberts waren. Am 30. August 2002 erwarb Aalberts sämtliche Anteile dieser Tochtergesellschaften. Die beiden Tochtergesellschaften wurden zu einem der Hauptgeschäftsbereiche der Aalberts-Gruppe, nämlich dem der Durchflusskontrollsysteme.

25      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in den Erwägungsgründen 649 bis 656 der streitigen Entscheidung die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG angesehen wurden. Aus diesem Grund rechnete die Kommission in Art. 1 der streitigen Entscheidung die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen von Aquatis und Simplex ihrer Muttergesellschaft Aalberts zu.

26      Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens im ersten Klagegrund ihrer Klage vor dem Gericht beanstandeten, dass Aalberts und ihre Tochtergesellschaften Aquatis und Simplex als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG eingestuft worden seien.

28      Das Gericht hat im angefochtenen Urteil diesen Klagegrund jedoch nicht geprüft. Es hat lediglich den zweiten und den dritten Klagegrund geprüft und insbesondere die Frage, ob auf der Grundlage einer Prüfung der diese beiden Tochtergesellschaften jeweils betreffenden Beweise davon ausgegangen werden konnte, dass Aquatis und Simplex getrennt an der in Art. 1 der streitigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung teilgenommen hatten.

29      Mit diesem Vorgehen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die grundlegende Prämisse der streitigen Entscheidung verkannt hat, dass nämlich Aalberts, Aquatis und Simplex zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und somit zu ein und demselben Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG gehörten.

30      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher begründet.

31      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil im Hinblick auf diesen Fehler aufgehoben werden muss.

32      Hierzu ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass ein Rechtsfehler, den das Gericht begangen hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, wenn die Urteilsformel sich aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 47, und vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, Slg. 2011, I‑2359, Randnr. 136).

33      Bei der Klage vor dem Gericht hätte die Prüfung des ersten Klagegrundes zu zwei Ergebnissen führen können.

34      Wenn das Gericht zu dem Schluss gekommen wäre, dass die drei betreffenden Gesellschaften nicht ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union bildeten, wären die Rügen unbegründet, die die Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes gegenüber der vom Gericht vorgenommenen Prüfung erhoben hat.

35      Wäre dagegen ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union ausgemacht worden, hätte diese Feststellung grundsätzlich zu einer anderen Urteilsformel als der des angefochtenen Urteils führen können.

36      Dieser zweite Fall ist vom Gerichtshof zu prüfen.

37      Es steht fest, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung das geschlossene Kartell in zwei Etappen geprüft und gewürdigt hat, zwischen denen unangekündigte Nachprüfungen der Kommission im März 2001 in den Betriebsräumen mehrerer Unternehmen stattfanden. Die Untersuchung der Aalberts-Gruppe erfolgte in der zweiten Etappe, insbesondere in der Zeit vom 15. Juni 2003 bis zum 1. April 2004. Insofern verwendet die Kommission selbst in ihrer Rechtsmittelschrift den Ausdruck „zweiter Zeitraum“.

38      Im 570. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung erkennt die Kommission an, dass IMI, Aalberts Vorgängerin und Muttergesellschaft von Aquatis und Simplex, im März 2001 ihre Beteiligung am Kartell unmittelbar nach den unangekündigten Nachprüfungen der Kommission eingestellt habe. Außerdem ist in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils die Aussage der Klägerinnen im ersten Rechtszug enthalten, dass Aalberts, als sie den gesamten Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Fittings von IMI übernommen habe, sich vergewissert habe, dass IMI und ihre Tochtergesellschaften, darunter Raccord Orléanais und Woeste & Co., tatsächlich ihre Teilnahme an dem streitigen Kartell eingestellt hätten. Diese Aussage wird von der Kommission nicht bestritten. Speziell in Bezug auf Aquatis stellt das Gericht in Randnr. 114 des angefochtenen Urteils fest, dass sie, als IMI ihr Kapital kontrolliert habe, die Teilnahme an der Zuwiderhandlung unmittelbar nach den Nachprüfungen der Kommission im März 2001 eingestellt habe.

39      Die Kommission hat jedenfalls für den Zeitraum zwischen März 2001 und dem 25. Juni 2003 kein Ereignis angeführt, das als eine Zuwiderhandlung von Aalberts und ihren Tochtergesellschaften angesehen werden kann. Folglich ist es als erwiesen anzusehen, dass in diesem Referenzzeitraum kein Mitglied der Aalberts-Gruppe an dem streitigen Kartell beteiligt war.

40      Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Aalberts, Aquatis und Simplex ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union bildeten, dieses Unternehmen nur dann für das streitige Kartell verantwortlich gemacht werden können, wenn mindestens eines der Mitglieder dieser Gruppe ihm erneut beigetreten wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C‑286/11 P, Randnr. 37).

41      Somit ist das Gericht ordnungsgemäß vorgegangen, als es alle in der streitigen Entscheidung genannten belastenden Gesichtspunkte geprüft hat, die hätten beweisen können, dass eine der Tochtergesellschaften von Aalberts erneut dem Kartell beigetreten war.

42      In diesem Zusammenhang hat das Gericht zum einen in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Teilnahme von Simplex an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG im streitigen Zeitraum nicht rechtlich hinreichend bewiesen [ist]“, und zum anderen in Randnr. 119 dieses Urteils, dass „nicht nachgewiesen [ist], dass Aquatis wusste, dass sie durch ihr Verhalten einem Kartell, das aus mehreren, einem gemeinsamen Zweck dienenden Teilen bestand, oder gar dem Kartell beigetreten war, an dem sie bereits vor März 2001 teilgenommen hatte und das fortgesetzt wurde“.

43      Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union durch eine oder mehrere der in Rede stehenden Gesellschaften festgestellt hätte, wenn es zuvor festgestellt hätte, dass diese Gesellschaften zusammen ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union bildeten.

44      Außerdem ist festzustellen, dass das Gericht seine Tatsachenwürdigung insbesondere in Bezug auf die zwischen Aalberts, Aquatis und Simplex bestehenden Verbindungen unter Berücksichtigung der Anhaltspunkte vorgenommen hat, die in den ihm vorgelegten Akten enthalten waren.

45      Daher kann der in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

46      Was sodann den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes anbelangt, wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, die belastenden Beweise für jede der Tochtergesellschaften getrennt geprüft zu haben, ohne für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens jeder Tochtergesellschaft die zwischen den Beweisen als Ganzes bestehenden Verbindungen zu berücksichtigen.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Bavaria/Kommission, C‑445/11 P, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Es ist festzustellen, dass die Kommission mit diesem Teil den Gerichtshof um eine Neubeurteilung tatsächlicher Umstände ersucht. Die Würdigung der von der Kommission in Frage gestellten Beweise bezieht sich somit auf eine Tatsachenwürdigung, die, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht worden sind, nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof unterworfen werden kann (vgl. Urteil Bavaria/Kommission, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig.

50      Was den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, nach den Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben muss, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 50).

51      Eine solche Verfälschung von Beweisen ist gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweise offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 37, und vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, Slg. 2008, I‑5361, Randnr. 17).

52      Mit diesem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes legt die Kommission jedoch lediglich diejenigen Beweise anders aus als das Gericht, die eine Beteiligung von Simplex an dem streitigen Kartell belegen sollen, insbesondere die handschriftlichen Notizen von Frau P. vom 25. Februar 2004 über ein Telefongespräch mit Herrn W. und die Aussagen von Herrn Be., Herrn H. und Herrn Ha. hinsichtlich eines Kontakts, der kollusiv gewesen sein und während der Essener Messe am 18. März 2004 stattgefunden haben soll. Die von der Kommission im vorliegenden Fall vorgebrachten Argumente lassen indessen nicht den Schluss zu, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der genannten Beweise offensichtlich überschritten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2011, Activision Blizzard Germany/Kommission, C‑260/09 P, Slg. 2011, I‑419, Randnr. 57).

53      Was schließlich den gerügten Begründungsmangel anbelangt, bezieht sich die Argumentation der Kommission im Wesentlichen auf die Würdigung der genannten handschriftlichen Notizen vom 25. Februar 2004. Auch wenn das Gericht die Erheblichkeit seiner in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen nicht erläutert, stellt es in Randnr. 61 dieses Urteils doch fest, dass mit der fraglichen Gruppe handschriftlicher Notizen „für sich allein die Teilnahme von Simplex an der im vorliegenden Fall zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht hinreichend nachgewiesen [ist, da] nicht ausgeschlossen werden [kann], dass dieser Kontakt einen isolierten Fall darstellt [und z]udem … sich … mit dieser Gruppe handschriftlicher Notizen allein nicht nachweisen [ließe], dass Simplex im Jahr 2003 an dem Kartell beteiligt war“. Auch die Rüge einer widersprüchlichen Begründung ist zurückzuweisen. Während das Gericht im Urteil IBP und International Building Products France/Kommission festgestellt hat, dass durch die Beweise die Beteiligung der betreffenden Klägerinnen an der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen sei, hat die Würdigung der Aalberts, Aquatis und Simplex betreffenden Beweise im angefochtenen Urteil es dem Gericht nicht ermöglicht, eine solche Feststellung in Bezug auf das durch diese Gesellschaften mutmaßlich gebildete Unternehmen zu untermauern.

54      Daher ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

55      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

56      Mit ihrem zweiten, aus einem Rechtsfehler hergeleiteten Rechtsmittelgrund vertritt die Kommission die Ansicht, dass das Gericht einen offenkundigen Fehler begangen habe, als es die streitige Entscheidung in Bezug auf die Tochtergesellschaft Aquatis und die Muttergesellschaft Aalberts vollständig für nichtig erklärt habe, obwohl es die Teilnahme von Aquatis an den Tätigkeiten des Kartells auf dem französischen Markt bestätigt habe. Das angefochtene Urteil enthalte zumindest zwei Rechtsfehler.

57      Der erste bestehe darin, dass das Gericht die streitige Entscheidung aus dem Grund für nichtig erklärt habe, dass Aquatis einen anderen Grad der Kenntnis des Kartells gehabt habe als die an den FNAS-Sitzungen in Frankreich teilnehmenden Gesellschaften.

58      Der zweite Rechtsfehler bestehe darin, dass das Gericht seine Befugnisse überschritten habe, indem es die streitige Entscheidung in Bezug auf Aalberts und ihre beiden Tochtergesellschaften insgesamt für nichtig erklärt habe, obwohl eine teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung eine sachgerechtere Lösung gewesen wäre. Hätten nämlich in Bezug auf Aquatis während der beiden Referenzzeiträume des Kartells zwei getrennte Zuwiderhandlungen vorgelegen, hätte das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es den Betrag der Geldbuße insgesamt für nichtig erklärt habe, anstatt ihn nur herabzusetzen, um die Zuwiderhandlung widerzuspiegeln, die in der Teilnahme von Aquatis an den FNAS-Sitzungen während des zweiten Zeitraums des Kartells bestanden habe.

59      Nach Ansicht der anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig zurückzuweisen, weil es sich in Wirklichkeit um einen Antrag auf erneute Prüfung bereits im ersten Rechtszug angeführter tatsächlicher Gesichtspunkte handele. Hilfsweise sei dieser zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, weil er auf einer unzutreffenden Auslegung des angefochtenen Urteils und auf einer unzutreffenden Anwendung des Begriffs der einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beruhe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

60      Das Gericht hat in Randnr. 108 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung Aquatis vorgeworfen habe, dass sie im streitigen Zeitraum an einer in Art. 1 der streitigen Entscheidung beschriebenen einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung teilgenommen habe, die den „gesamten europäischen“ Markt abgedeckt habe.

61      Nachdem das Gericht in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass die einheitliche, komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung nach März 2001 in bilateralen Kontakten, in Kontakten bei einer Handelsmesse und in Kontakten bei FNAS-Sitzungen zur Koordinierung der Preise bestanden habe, hat es in Randnr. 110 dieses Urteils festgestellt, dass Aquatis im streitigen Zeitraum nur an den FNAS-Sitzungen und nicht an den beiden anderen Teilen der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Das Gericht hat jedoch aufgrund der Feststellung in Randnr. 119 des angefochtenen Urteils, dass nicht nachgewiesen sei, dass Aquatis gewusst habe, dass sie durch ihr Verhalten einem Kartell, das aus mehreren, einem gemeinsamen Zweck dienenden Teilen bestanden habe, oder gar dem Kartell beigetreten gewesen sei, an dem sie bereits vor März 2001 teilgenommen habe und das fortgesetzt worden sei, Art. 1 der streitigen Entscheidung gegenüber den Klägerinnen insgesamt für nichtig erklärt.

62      Zu dem in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Vorwurf eines Rechtsfehlers ist festzustellen, dass, selbst wenn das Verhalten von Aquatis während der FNAS-Sitzungen an sich als wettbewerbswidrig einzustufen wäre, feststeht, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien für die Einstufung dieses Verhaltens als Teil einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht erfüllt sind.

63      Nach der Rechtsprechung hätte nämlich nachgewiesen werden müssen, dass dieses Unternehmen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 112 und 119 des angefochtenen Urteils schließen diese Möglichkeit aber aus.

64      Was die Frage anbelangt, ob das Gericht – wie die Kommission geltend macht – Art. 1 der streitigen Entscheidung gegenüber den anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls insofern teilweise für nichtig hätte erklären müssen, als das betroffene Unternehmen an einem Tatbestandsmerkmal der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, nämlich den FNAS-Sitzungen, teilgenommen habe, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Es ist jedoch festzustellen, dass in der streitigen Entscheidung den anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens allein ihre Teilnahme an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung vorgeworfen wird. Somit wird in dieser Entscheidung die Teilnahme von Aquatis an den FNAS-Sitzungen nicht als Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG eingestuft. Vielmehr wird im 546. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung, in dem die von ihr erfassten wettbewerbsschädigenden Verhaltensweisen aufgelistet werden, auf die FNAS-Sitzungen nicht Bezug genommen. Zudem wird im 590. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass die Kommission es „für widersinnig [hielt, das] durch einen einzigen Zweck bestimmte fortgesetzte Verhalten [der betroffenen Unternehmen] in verschiedene getrennte Zuwiderhandlungen zu unterteilen, während es sich in Wirklichkeit um eine einzige Zuwiderhandlung handelte“.

66      Selbst wenn also die FNAS-Sitzungen einen wettbewerbswidrigen Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkungen gehabt hätten, hätte sich dieses Tatbestandsmerkmal der einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht im Sinne der in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vom Rest des Rechtsakts trennen lassen.

67      Das Gericht hat somit nach seiner Feststellung, dass eine Beteiligung des Unternehmens an dem einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Kartell nicht angenommen werden könne, zu Recht Art. 1 der streitigen Entscheidung gegenüber den anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens insgesamt für nichtig erklärt.

68      Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

69      Die Kommission ist der Ansicht, dass die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der streitigen Entscheidung vom Gericht nicht hinreichend begründet worden sei. In Bezug auf die ausschließlich anhand des gemeinsamen Umsatzes von Aquatis und Simplex berechnete Obergrenze von 10 % nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 habe das Gericht ultra petita entschieden, weil die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens einen solchen Klagegrund nicht geltend gemacht hätten.

70      Außerdem sei der Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 von den anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens weder in den schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht geltend gemacht worden. Daher habe das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung eines Fehlers bei der Berechnung des Teils der Geldbuße in Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der streitigen Entscheidung sei somit zu Unrecht erfolgt; das angefochtene Urteil sei daher auch in dieser Hinsicht aufzuheben.

71      Die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens treten dem Vorbringen der Kommission entgegen und beantragen die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.

 Würdigung durch den Gerichtshof

72      In den Randnrn. 123 und 124 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Berechnungsmethode erläutert, die zur Ermittlung der Höhe der gegen Aquatis und Simplex verhängten und in Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der streitigen Entscheidung aufgeführten Geldbuße von 2,04 Mio. Euro angewandt wurde.

73      Aus Randnr. 123 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass der Betrag von 100,8 Mio. Euro, der in der streitigen Entscheidung von der Kommission als Geldbuße gegen Aalberts verhängt wurde, bei dieser Berechnung ein wichtiger Faktor gewesen sei. Der Wegfall dieses Betrags durch die Nichtigerklärung der gegen Aalberts verhängten Geldbuße führt dazu, dass der in Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der streitigen Entscheidung zugrunde gelegte Betrag zwangsläufig falsch ist, was seine Nichtigerklärung rechtfertigt.

74      Der Hinweis des Gerichts in Randnr. 125 des angefochtenen Urteils, dass IMI vor Erlass der streitigen Entscheidung in mehrere gesonderte Einheiten aufgeteilt worden sei, ist nicht von tragender Bedeutung und vermag die in der vorstehenden Randnummer gezogene Schlussfolgerung nicht zu ändern.

75      Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

76      Da alle Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Anschlussrechtsmittel

77      Das Anschlussrechtsmittel wurde von den anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens für den Fall eingelegt, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben sollte. Aus Randnr. 76 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurückgewiesen hat.

78      Unter diesen Umständen braucht das Anschlussrechtsmittel nicht geprüft zu werden.

 Kosten

79      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

80      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Aalberts, Aquatis und Simplex beantragt haben, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist die Kommission zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Das Anschlussrechtsmittel braucht nicht geprüft zu werden.

3.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.