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Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunal Supremo Sala de lo Contencioso-Administrativo, Dritte Abteilung, vom 21. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos gegen Administración del Estado, anderer Verfahrensbeteiligter: G. M. Imo

(Rechtssache C-330/03)

Das Tribunal Supremo Sala de lo Contencioso-Administrativo, Dritte Abteilung, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 21. Juli 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. Juli 2003, in dem Rechtsstreit Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos gegen Administración del Estado, anderer Verfahrensbeteiligter: G. M. Imo, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

A)Lässt es die Auslegung von Artikel 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG1 vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, zu, dass der Aufnahmestaat eine begrenzte Anerkennung der beruflichen Qualifikationen eines Antragstellers vornimmt, der ein (in Italien erteiltes) Diplom eines Wasserbauingenieurs besitzt und diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte, dessen Rechtsvorschriften als reglementierten Beruf den Beruf eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau anerkennen? Dabei ist davon auszugehen, dass der letztgenannte Beruf im Aufnahmestaat Tätigkeiten umfasst, die nicht immer dem Diplom des Antragstellers entsprechen, und dass die von diesem nachgewiesene Ausbildung wesentliche Fächer nicht umfasst, die im Allgemeinen für den Erwerb des Diploms eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau im Aufnahmestaat verlangt werden.

B)Steht es, falls die erste Frage bejaht wird, mit den Artikeln 39 EG und 43 EG in Einklang, wenn das Recht der Antragsteller, die ihren Beruf für eigene oder fremde Rechnung in einem anderen als dem Mitgliedstaat ausüben möchten, in dem sie ihre berufliche Qualifikation erworben haben, in der Weise beschränkt wird, dass der Aufnahmestaat durch seine nationalen Rechtsvorschriften die begrenzte Anerkennung der beruflichen Qualifikationen ausschließen kann, wenn diese, grundsätzlich dem Artikel 4 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechende Entscheidung bedeutet, dass an die Ausübung des Berufes zusätzliche, unverhältnismäßige Anforderungen geknüpft werden?

Unter begrenzter Anerkennung ist in diesem Zusammenhang eine Anerkennung zu verstehen, mit der dem Antragsteller erlaubt wird, seine Tätigkeit als Ingenieur nur in dem entsprechenden Sektor (Wasserbau) des allgemeineren, im Aufnahmestaat reglementierten Berufes eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau auszuüben, ohne dass er den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen unterworfen würde.

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1 - ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.