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Klage, eingereicht am 31. Januar 2018 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-61/18)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen, K. Walkerová, G. Koleva)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2014/89/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135 – 145) verstoßen hat, dass sie nicht spätestens am 18. September 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zu entsprechen, erlassen hat oder der Kommission solche Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen die Republik Bulgarien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein periodisches Zwangsgeld in Höhe von 14 089, 60 Euro pro Tag, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem das Vorliegen einer Vertragsverletzung seitens der Republik Bulgarien festgestellt wird, zu verhängen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 18. September 2016 zu entsprechen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Im Hinblick darauf, dass der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht mitgeteilt worden sind, hat sie beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

In ihrer Klageschrift schlägt die Kommission vor, gegen die Republik Bulgarien die Zahlung eines periodischen Zwangsgeldes in Höhe von 14 089, 60 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des periodischen Zwangsgeldes wurde unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie auch der abschreckenden Wirkung und der Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet.

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1 ABl. 2014, L 257, S. 135.