Language of document : ECLI:EU:C:2011:102

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 1. März 2011(1)

Rechtssache C‑69/10

Brahim Samba Diouf

gegen

Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg)

„Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Anerkennung als Flüchtling – Ablehnung des Antrags in einem beschleunigten innerstaatlichen Verfahren wegen Nichtvorliegens der Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes – Kein selbständiger Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, über den Antrag in einem beschleunigten Verfahren zu entscheiden – Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle“






I – Rechtlicher Rahmen

A – Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)

B – Unionsrecht

C – Nationales Recht

II – Sachverhalt

III – Vorlagefragen

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

V – Vorbringen

VI – Würdigung

A – Vorbemerkung

B – Gültigkeit der Richtlinie 2005/85/EG: Widerspruch zwischen Art. 39 der Richtlinie und Art. 47 der Charta

C – Auslegung der Tragweite von Art. 39 der Richtlinie und Gegenüberstellung mit Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes aus 2006

VII – Ergebnis


1.        Das Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Rang von Primärrecht hat die Notwendigkeit verstärkt, den Prozess der Anpassung der unionsrechtlichen Kategorien und Grundsätze an die Erfordernisse voranzutreiben, die sich aus der Einbindung der Grundrechte als Gültigkeitsmaßstab des Gemeinschaftsrechts ergeben.

2.        Der vorliegende Fall bietet eine gute Gelegenheit für den Versuch, die verschiedenen positivrechtlichen Ausprägungen einer Grundrechtsdefinition – im vorliegenden Fall des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz –, die im Bereich der Union und der Mitgliedstaaten (aber auch bestimmter internationaler Rechtstexte) nebeneinander bestehen, zu einem geordneten Ganzen zusammenzufügen. Über ihre formale Unterschiedlichkeit hinaus sind diese Ausprägungen auch inhaltlich als das Ergebnis eines mehrstufigen Konkretisierungsprozesses anzusehen, der auf seinen verschiedenen Ebenen jeweils relativ autonomen Rechtsetzungsorganen anvertraut ist. Wir werden uns daher auf einem Gebiet bewegen müssen, auf dem sich die integrierende Natur des Unionsrechts besonders bemerkbar macht, und damit auch die Notwendigkeit, bei dem Vorhaben, die verschiedenen Rechtsvorschriften, die gleichzeitig in legitimer Weise ein und denselben Wirklichkeitsausschnitt regeln, bestmöglich zu einem Ganzen zusammenzufügen, echten Sinn für Ordnung und System walten zu lassen(2).

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)

3.        Art. 6 Abs. 1 EMRK bestimmt:

„Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. …“

4.        Art. 13 EMRK lautet:

„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

B –    Unionsrecht

5.        Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. …“

6.        In den Erwägungsgründen 11 und 27 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005(3) heißt es:

„(11) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber, dass über Asylanträge so rasch wie möglich entschieden wird. Die Organisation der Bearbeitung von Asylanträgen sollte dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben, so dass sie gemäß den nationalen Erfordernissen unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie enthaltenen Normen Anträge vorrangig oder beschleunigt bearbeiten können.

(27)      Einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts zufolge müssen die Entscheidungen über einen Asylantrag und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor einem Gericht oder Tribunal im Sinne des Artikels 234 des Vertrags anfechtbar sein. Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, auch hinsichtlich der Prüfung der relevanten Tatsachen, hängt von dem – als ein Ganzes betrachteten – Verwaltungs- und Justizsystem jedes einzelnen Mitgliedstaats ab.“

7.        Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten bearbeiten Asylanträge im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der in Kapitel II enthaltenen Grundsätze und Garantien.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein derartiges Verfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann,

a)      über die Verzögerung informiert wird oder

b)      auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.

(3)      Die Mitgliedstaaten können jede Prüfung gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt bearbeiten, u. a. in Fällen, in denen der Antrag wahrscheinlich wohlbegründet ist oder in denen der Asylbewerber besondere Bedürfnisse hat.

(4)      Ferner können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn

b)      der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt, oder

c)      der Asylantrag als unbegründet betrachtet wird:

i)      weil der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Artikel 29, 30 und 31 kommt, oder

ii)      weil der Staat, der kein Mitgliedstaat ist, unbeschadet des Artikels 28 Absatz 1 als sicherer Drittstaat für den Antragsteller betrachtet wird, oder

d)      der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat …“

8.        Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen

a)      eine Entscheidung über ihren Asylantrag, einschließlich einer Entscheidung:

i)      den Antrag nach Artikel 25 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;

ii)      an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 35 Absatz 1;

iii)      keine Prüfung nach Artikel 36 vorzunehmen;

b)      eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 19 und 20;

c)      eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikeln 32 und 34 nicht weiter zu prüfen;

d)      eine Entscheidung über die Verweigerung der Einreise im Rahmen der Verfahren nach Artikel 35 Absatz 2;

e)      eine Entscheidung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 38.

…“

C –    Nationales Recht

9.        Das luxemburgische Gesetz vom 5. Mai 2006 über das Asylrecht und ergänzende Schutzformen(4) bestimmt in seinem Art. 19 Folgendes:

„(1)      Der Minister entscheidet über die Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz durch mit Gründen zu versehende Entscheidung, die dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben wird. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung hat diese eine ausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. … Eine ablehnende Entscheidung des Ministers gilt als Ausweisungsverfügung nach dem Gesetz vom 28. März 1972 in geänderter Fassung.

(3)      Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, ist mit der Abänderungsklage beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Die Ausweisungsverfügung ist beim Verwaltungsgericht mit der Anfechtungsklage anfechtbar. Beide Klagen sind in einer einzigen Klageschrift miteinander zu verbinden; eine gesonderte Klage ist unzulässig. Die Klage ist innerhalb der Frist von einem Monat ab der Zustellung der Entscheidung zu erheben. Der Lauf der Klagefrist und die fristgerecht erhobene Klage haben aufschiebende Wirkung. …

(4)      Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann Berufung an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden, der das Urteil für nichtig erklären kann. Die Berufung ist innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils … einzulegen. Der Lauf der Berufungsfrist sowie die fristgerecht eingelegte Berufung haben aufschiebende Wirkung. …“

10.      Art. 20 dieses Gesetzes sieht Folgendes vor:

„(1)      Der Minister kann im beschleunigten Verfahren über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes entscheiden, wenn

b)      der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des durch den internationalen Schutz verliehenen Status offensichtlich nicht erfüllt;

d)      der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder die Vorlage gefälschter Dokumente oder durch das Vorenthalten von Informationen oder Unterlagen betreffend seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat;

(2)      Der Minister trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von längstens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sich zeigt, dass auf den Antragsteller einer der in Abs. 1 genannten Fälle zutrifft. Er hat die Entscheidung mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung hat diese eine ausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Eine ablehnende Entscheidung des Ministers gilt als Ausweisungsverfügung nach dem Gesetz vom 28. März 1972 in geänderter Fassung. …

(4)      Die im beschleunigten Verfahren getroffenen Entscheidungen, mit denen der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, sind beim Verwaltungsgericht mit der Abänderungsklage anfechtbar. Die Ausweisungsverfügung ist beim Verwaltungsgericht mit der Anfechtungsklage anfechtbar. Die beiden Klagen sind in einer einzigen Klageschrift miteinander zu verbinden; eine gesonderte Klage ist unzulässig. Die Klage ist binnen einer Frist von 15 Tagen ab der Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben. Das Verwaltungsgericht entscheidet binnen zwei Monaten nach Klageerhebung. … Der Lauf der Klagefrist und die fristgerecht erhobene Klage haben aufschiebende Wirkung. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind nicht anfechtbar.

(5)      Die Entscheidung des Ministers, über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, ist unanfechtbar.“

II – Sachverhalt

11.      Herr Samba Diouf, mauretanischer Staatsangehöriger, stellte am 19. August 2009 bei der zuständigen Dienststelle des Ministère des Affaires étrangères et de l’Immigration (Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung) des Großherzogtums Luxemburg nach dem Gesetz vom 5. Mai 2006 über das Asylrecht und ergänzende Schutzmaßnahmen in geänderter Fassung (im Folgenden: Gesetz aus 2006) einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, dass er aus Mauretanien aus einer sklavereiähnlichen Lage geflüchtet sei und sich in Europa niederlassen wolle, um unter besseren Bedingungen zu leben und eine Familie zu gründen; er habe Angst, dass sein ehemaliger Arbeitgeber, dem er 3 000 Euro gestohlen habe, um nach Europa gelangen zu können, ihn suchen und töten lassen werde.

12.      Mit Entscheidung vom 18. November 2009 lehnte der Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration (Minister für Arbeit, Beschäftigung und Einwanderung) den Antrag von Herrn Samba Diouf nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b und d des Gesetzes aus 2006 ab, da dieser einen gefälschten Reisepass vorgewiesen und dadurch die Behörden getäuscht habe. Die geltend gemachten Gründe seien zudem wirtschaftlicher Natur und entsprächen nicht den Kriterien für die Gewährung internationalen Schutzes.

13.      Die Entscheidung vom 18. November 2009 wurde in einem beschleunigten Verfahren erlassen und galt als Ausweisungsverfügung.

14.      Herr Samba Diouf erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem luxemburgischen Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) und beantragte, (i) die Entscheidung, über seinen Antrag im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, für nichtig zu erklären, (ii) die Entscheidung, keinen internationalen Schutz zu gewähren, abzuändern oder für nichtig zu erklären, sowie (iii) die Ausweisungsverfügung für nichtig zu erklären.

15.      Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes aus 2006 Zweifel in Bezug auf die Auslegung von Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aufwirft, da erstere Bestimmung keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zulasse, über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

16.      Die Entscheidung, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, habe erhebliche Folgen für den Betroffenen, da zum einen die gewöhnliche Frist von einem Monat zur Erhebung einer Klage vor dem für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten zuständigen Gericht auf 15 Tage verkürzt und zum anderen der gewöhnlich zweistufige Rechtsweg auf nur einen Rechtszug vor diesem Gericht beschränkt werde.

17.      Da das Verwaltungsgericht eine Auslegung des Gesetzes aus 2006 dahin, dass die Entscheidung, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, wenigstens indirekt, nämlich im Rahmen einer allfälligen Klage gegen die Sachentscheidung, angefochten werden könne, ausschließt, weil dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, legt es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor.

III – Vorlagefragen

18.      Ist Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Großherzogtum Luxemburg durch Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2006 über das Asylrecht und ergänzende Schutzmaßnahmen in geänderter Fassung eingeführten entgegensteht, die vorsieht, dass für einen Asylbewerber die Entscheidung der Behörde, über die Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, nicht mit einer Klage anfechtbar ist?

Falls diese Frage verneint wird: Ist der aus den Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 hergeleitete allgemeine Grundsatz auf effektiven Rechtsschutz im Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Großherzogtum Luxemburg durch Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2006 über das Asylrecht und ergänzende Schutzmaßnahmen in geänderter Fassung eingeführten entgegensteht, die vorsieht, dass für einen Asylbewerber die Entscheidung der Behörde, über die Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, nicht mit einer Klage anfechtbar ist?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

19.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 5. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

20.      Herr Samba Diouf, die Kommission und die Regierungen des Großherzogtums Luxemburg, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs der Niederlande sowie der Hellenischen Republik haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

21.      In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 haben die Prozessbevollmächtigten von Herrn Samba Diouf, der luxemburgischen Regierung und der Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

V –    Vorbringen

22.      Herr Samba Diouf ist der Auffassung, dass Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG von den Mitgliedstaaten verlange, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorzusehen, und zwar sowohl gegen die Entscheidung über die Begründetheit eines Asylantrags als auch gegen die Entscheidung, über den Antrag im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, diese Entscheidung auf Gründe gestützt ist, die die Begründetheit des Antrags berühren. Nach seiner Auffassung, die vom Verwaltungsgericht geteilt wird, ermöglichen es die luxemburgischen Rechtsvorschriften auch nicht, die Entscheidung, über die Sache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, anlässlich der Anfechtung der Sachentscheidung gerichtlich zu überprüfen, so dass die materiellen Gründe für den Erlass jener Entscheidung auf jeden Fall ungeprüft blieben.

23.      Selbst wenn man unterstelle, dass das Verwaltungsgericht anlässlich seiner Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags auch die Entscheidung, den Antrag im beschleunigten Verfahren zu behandeln, überprüfen könne, liege ein nicht hinzunehmender Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da im Gegensatz zur einmonatigen Frist für die Anfechtung einer im gewöhnlichen Verfahren gefassten Entscheidung die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine im beschleunigten Verfahren erlassene Entscheidung 15 Tage betrage. Hinzu komme, dass im letzteren Fall kein zweistufiger Rechtsweg offenstehe.

24.      Die Regierungen des Großherzogtums Luxemburg, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs der Niederlande und der Hellenischen Republik sowie die Kommission sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Vorlagefragen zu verneinen seien.

25.      Sie alle vertreten im Wesentlichen die Ansicht, die Richtlinie 2005/85/EG sei dahin auszulegen, dass sich der dort vorgesehene wirksame Rechtsbehelf nur auf die endgültige Entscheidung über den Antrag auf Schutz beziehen könne, und nicht auf die Entscheidung, diesen Antrag beschleunigt zu prüfen; sie schließen jedoch nicht aus, dass anlässlich der gerichtlichen Überprüfung der abschließenden Entscheidung auch vorbereitende Entscheidungen abgeändert werden könnten. Diese Auslegung stehe außerdem mit den Art. 6 und 13 EMRK voll in Einklang.

26.      Was konkret einen möglichen Verstoß gegen Art. 13 EMRK anbelangt, bezieht sich nach Ansicht der luxemburgischen Regierung das Recht auf eine wirksame Beschwerde auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stets auf den Schutz eines durch die Konvention geschützten Rechts. Art. 13 EMRK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er ein Recht darauf schütze, dass ein Asylantrag in einem besonderen Verfahren geprüft werde.

27.      Die am Verfahren beteiligten Regierungen sowie die Kommission bringen zu den hinsichtlich der Anfechtungsfristen und der Eröffnung ein- bzw. zweistufiger Rechtswege bestehenden Unterschieden zwischen gewöhnlichem und beschleunigtem Verfahren vor, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bereits bei nur einer gerichtlichen Entscheidung gewahrt sei, und auch eine Frist von 15 Tagen bewirke nach Berücksichtigung und Abwägung der Umstände des vorliegenden Falls – im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und selbst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs – keinen Verstoß gegen diesen Grundsatz.

VI – Würdigung

28.      Wie ich bereits ausgeführt habe, möchte das Verwaltungsgericht mit seinen zwei aneinander anschließenden Fragen vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG oder, verneinendenfalls, der aus den Art. 6 und 13 EMRK hergeleitete allgemeine Grundsatz des Rechts auf eine wirksame Beschwerde einer nationalen Regelung entgegenstehe, die gegen eine Entscheidung der Verwaltung, über einen Antrag auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, keinen gerichtlichen Rechtsschutz vorsieht.

A –    Vorbemerkung

29.      Aufgrund des formalen Aufbaus der Vorlagefragen ist meines Erachtens eine Vorbemerkung erforderlich. Das vorlegende Gericht hat zwei Vorlagefragen gestellt, die zweite Frage aber nur für den Fall, dass die erste verneint, d. h. kein Widerspruch zwischen der Richtlinie 2005/85/EG und der luxemburgischen Rechtsvorschrift angenommen werden sollte. Für den letzteren Fall fragt sich das Gericht, ob das nationale Recht, sollte seine Vereinbarkeit mit dem Sekundärrecht der Union festgestellt werden, nichtsdestoweniger gegen das Primärrecht der Union verstoßen haben könnte, soweit dieses den Inhalt der Art. 6 und 13 EMRK ganz konkret übernommen hat.

30.      Hat sich jedoch abgezeichnet, dass das nationale Recht – einmal als Hypothese, wie gesagt – mit dem Sekundärrecht in Einklang steht, ist klar, dass das nationale Recht unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt werden kann, ohne zugleich zwingend auch die Gültigkeit des Sekundärrechts in Frage zu stellen.

31.      Im vorliegenden Fall ist das betreffende Sekundärrecht nämlich Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG, der nichts anderes tut, als dass er das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht einzulegen, anerkennt, welches seinerseits in das nationale Recht umgesetzt werden muss. Nimmt man also an, die Richtlinie wurde ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt, wird davon zumindest auch die nach ihrem Art. 39 erforderliche Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes umfasst sein. Wenn daher trotz allem ein Widerspruch zwischen der nationalen Bestimmung und dem Primärrecht der Union geltend gemacht wird, ist die zweite Frage, wenn ihr noch eine eigenständige Bedeutung zukommen soll, dahin zu verstehen, dass mit ihr letztlich in Frage gestellt wird, dass das Sekundärrecht diese Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes wahrt. Hier hat logischerweise die Antwort anzusetzen. Zuvor ist das soeben Gesagte jedoch etwas näher auszuführen.

32.      Es scheint insoweit klar, dass das vom Unionsrecht anerkannte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht je nach der Bestimmung oder dem Grundsatz der Gemeinschaft, der dieses Recht im Einzelfall vorsieht, verschiedenen Inhalt oder verschiedene Tragweite hat. Die Frage kann daher nicht sein, ob es das in Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG auf dem Gebiet des Asyls anerkannte Recht auf einen Rechtsbehelf ist, das einer bestimmten innerstaatlichen Bestimmung entgegensteht, oder, wenn nicht, das von der Union, mit den Worten des 27. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, als „Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts“ aus der Konvention von Rom übernommene Recht auf einen Rechtsbehelf auf diesem Gebiet. Wäre dies der Fall, hätte man es mit zwei verschiedenen Rechten zu tun und würde die Möglichkeit zulassen, dass eine Bestimmung des Sekundärrechts wie Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG unbeschadet ihrer Gültigkeit erlaubte, was ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts verböte.

33.      Schließt man diesen Fall daher aus, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht in Wirklichkeit zwei Fragen stellt, die jedoch nicht in dem im Vorlagebeschluss zum Ausdruck gebrachten Subsidiaritätsverhältnis zueinander stehen und auch nicht allein die Frage der Vereinbarkeit von Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes aus 2006 mit der Richtlinie 2005/85/EG zum Gegenstand haben. Konkret fragt das Verwaltungsgericht zum einen ausdrücklich, ob Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes aus 2006 entgegensteht, und zum anderen implizit, ob verneinendenfalls das aus den Art. 6 und 13 EMRK hergeleitete Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts dieser innerstaatlichen Bestimmung und daher auch Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG entgegensteht, der in diesem Fall wegen Verletzung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anerkannten Grundrechts mit einem Mangel behaftet wäre, der seine Ungültigkeit bewirkte.

34.      Meines Erachtens ist es daher für die Beantwortung der Vorlagefragen jedenfalls in erster Linie erforderlich, zu überprüfen, ob die in Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG erfolgte Konkretisierung dieses Grundrechts rechtlich korrekt ist, weil sie dem in Art. 47 der Charta definierten Inhalt dieses Rechts und damit mittelbar seiner von der EMRK verliehenen Bedeutung und Reichweite entspricht. Daher ist richtigerweise zuerst die vom vorlegenden Gericht hilfsweise gestellte Frage zu beantworten, die als Frage nach der Gültigkeit von Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG im Hinblick auf einen möglichen Widerspruch zu Art. 47 der Charta neu formuliert werden muss. Erst nachdem gegebenenfalls sämtliche Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG mit Art. 47 der Charta ausgeräumt sind, ist es sinnvoll, die Frage zu beantworten, die im vorliegenden Verfahren zuerst und als Hauptfrage gestellt wurde(5).

B –    Gültigkeit der Richtlinie 2005/85/EG: Widerspruch zwischen Art. 39 der Richtlinie und Art. 47 der Charta

35.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 6 EMRK niedergelegt ist (vgl. unter vielen Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 f., vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 39, und vom 22. Dezember 2010, DEB, C‑279/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 29).

36.      Nach Art. 6 Abs. 1 EUV sind seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz als Grundrecht – durch seine Rezeption in Art. 47 der Charta – „und die Verträge … rechtlich gleichrangig“ und es muss von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts beachtet werden (Art. 51 Abs. 1 der Charta).

37.      Nach Art. 47 der Charta hat jede Person das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Verletzungen ihrer „durch das Recht der Union garantierte[n] Rechte oder Freiheiten“ (Abs. 1), unter Bedingungen, die es ermöglichen, dass „ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht ... öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“, wobei sie sich beraten, verteidigen und vertreten lassen (Abs. 2) und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann (Abs. 3).

38.      Sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV als auch nach Art. 52 Abs. 7 der Charta sind bei der Auslegung von Art. 47 der Charta die Erläuterungen zu berücksichtigen, die ursprünglich vom Präsidium des Konvents verfasst wurden, der die Charta ausgearbeitet hat. Diese Erläuterungen beschränken sich auf die Erklärung, dass sich Art. 47 Abs. 1 der Charta auf Art. 13 EMRK stützt, während Abs. 2 jener Bestimmung Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht, was jeweils etwas näher ausgeführt wird.

39.      Ausgehend davon bin ich der Ansicht, dass über die Auslegung in diesen Erläuterungen hinaus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch seine unionsrechtliche Verankerung in Art. 47 der Charta so, wie es in dieser Bestimmung niedergelegt ist, eine eigenständige Bedeutung und ein eigener Wesensgehalt zukommt, die nicht bloß die Summe der Bestimmungen der Art. 6 und 13 EMRK sind. Mit anderen Worten hat dieses Grundrecht als unionsrechtlich verankertes und garantiertes Recht nunmehr einen eigenen Inhalt, bei dessen Definition die internationalen Rechtstexte, aus denen es sich herleitet, darunter in erster Linie der EMRK, sicher eine grundlegende Rolle spielen müssen, aber auch die Verfassungsüberlieferungen, aus denen sich das fragliche Recht ergibt, und damit die Begriffswelt der für den Rechtsstaat charakteristischen Grundsätze. Dabei darf auch keinesfalls die eigene Rechtstradition, die der Besitzstand der Union nach mehr als einem halben Jahrhundert Unionsrecht darstellt, unberücksichtigt bleiben, das als normatives System die Entwicklung eigener charakteristischer Grundsätze mit sich gebracht hat.

40.      Tatsächlich kann sich Art. 13 EMRK, da er sicherstellen soll, dass in sämtlichen Konventionsstaaten zum Schutz der in der EMRK verankerten Rechte eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz eingelegt werden kann, entsprechend seinem Wortlaut nur auf die Rechte der EMRK selbst beziehen. Dennoch ist kaum anzunehmen, dass sich auch die Tragweite von Art. 47 Abs. 1 der Charta allein deshalb, weil er sich an der erwähnten Bestimmung orientiert, ausschließlich auf die Rechte der Charta beschränkt.

41.      Ich möchte daher festhalten, dass entgegen der Auffassung der luxemburgischen und der niederländischen Regierung die Beschränkung des von Art. 13 EMRK geforderten selbständigen Rechtsbehelfs auf die von der EMRK garantierten Rechte keine Bedeutung für die Antwort hat, die dem vorlegenden Gericht zu geben ist.

42.      Schließlich ist zwar der Inhalt des durch Art. 47 der Charta anerkannten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite zu bestimmen, die die EMRK diesem Recht verleiht (Art. 52 Abs. 3 der Charta), doch muss der Anwendungsbereich dieses auf diese Weise bestimmten Rechts der sein, der in der Charta beschrieben ist(6), d. h., mit ihren eigenen Worten, der Bereich der „durch das Recht der Union garantierte[n] Rechte [und] Freiheiten“. Was den vorliegenden Fall anbelangt, gilt es daher zweifellos auch für „die Entscheidungen über einen Asylantrag“, zumal die Tatsache, dass solche Entscheidungen „vor einem Gericht oder Tribunal ... anfechtbar sein“ müssen, nach dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie einem „Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts“ entspricht, das letztendlich im Rang von Primärrecht in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert wurde.

43.      Was allein den Aspekt des Zugangs zu einem Gericht im Rahmen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf angeht, so gewährt die Union jedermann das Recht, gegen Handlungen, die die von der Union anerkannten Rechte und Freiheiten verletzen, gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass ein gerichtlicher Rechtsbehelf in dem Sinne effektiv ist, dass er sowohl rechtlich die geltend gemachte Verletzung gegebenenfalls beheben kann als auch praktikabel ist, d. h. von Voraussetzungen abhängt, die seine Erhebung nicht unmöglich machen oder sehr erschweren.

44.      Dieser zwingende Inhalt des von Art. 47 der Charta anerkannten Rechts entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur EMRK(7), womit auch Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG schlicht und einfach im Einklang steht, der ausdrücklich sicherstellt, dass „Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal“ gegen Verwaltungsentscheidungen haben, mit denen ihr Antrag in einem der in Abs. 1 dieser Bestimmung aufgeführten Punkte abgelehnt wird, d. h. wegen Unbegründetheit, aus formalen oder aus verfahrensrechtlichen Gründen.

45.      Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG verpflichtet, „Fristen und sonstige Vorschriften fest[zulegen], die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ... wahrnehmen kann“, wobei die Mitgliedstaaten ferner nach Abs. 3 „im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gegebenenfalls Vorschriften“ festlegen müssen, die die Effektivität des Rechtsbehelfs dadurch gewährleisten, dass sie dessen Ergebnis durch Sicherungsmaßnahmen sicherstellen.

46.      Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG, der Art. 47 der Charta und damit mittelbar dem durch die Vorgaben der EMRK gebildeten Mindestinhalt des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf entspricht, die Voraussetzung erfüllt, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV, wonach die Charta „und die Verträge ... rechtlich gleichrangig [sind]“, für die Gültigkeit des gesamten Sekundärrechts gilt.

47.      Das gilt außerdem für beide der zwei Ebenen, auf denen die Union zu einem Tätigwerden verpflichtet ist. Zum einen hat sie ihre Rechtsetzungskompetenz auf diesem Gebiet durch das ausdrückliche Vorsehen eines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Verfahren über die Zu- oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeübt. Zum anderen hat sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Zuständigkeit zur Regelung dieser Verfahren im Einzelnen wahrzunehmen und dabei Voraussetzungen vorzusehen, die sicherstellen, dass dieses Recht auch so verwirklicht wird, dass die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zu keiner Beeinträchtigung der Wirksamkeit dieses Rechts führt.

48.      Da die Zweifel an der Gültigkeit von Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG ausgeräumt sind, ist nunmehr zu prüfen, ob er Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes aus 2006 entgegensteht, um die erste Frage des Verwaltungsgerichts zu beantworten.

C –    Auslegung der Tragweite von Art. 39 der Richtlinie im Verhältnis zu Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes aus 2006

49.      Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes aus 2006 gibt praktisch Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85/EG wieder, in dem die Fälle aufgeführt sind, in denen die Bearbeitung eines Asylantrags im beschleunigten Verfahren erfolgen kann. Betrachtet man die in diesem Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie genannten Fälle, wird offensichtlich, dass die beschleunigte Bearbeitung zu einer ablehnenden Entscheidung führen müssen wird, da es sich um Fälle wie die offensichtlich fehlende Flüchtlingseigenschaft (Buchst. b), die Unbegründetheit des Asylantrags (Buchst. c) oder um Fälle handelt, in denen bloß die Absicht verfolgt wird, eine Rückführungsentscheidung zu verzögern (Buchst. j). Diese Auslegung wird durch Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie e contrario bestätigt, der die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens „u. a. in Fällen [vorsieht], in denen der Antrag wahrscheinlich wohlbegründet ist oder in denen der Asylbewerber besondere Bedürfnisse hat“.

50.      Auch wenn die Bestimmung eine stattgebende Entscheidung nicht ausschließt(8), steht doch fest, dass das in Art. 20 des Gesetzes aus 2006 vorgesehene beschleunigte Verfahren in Wirklichkeit ein Verfahren einer vorweggenommenen Ablehnung ist. Gegen die dieses Verfahren abschließende Entscheidung muss daher ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können. Dementsprechend sieht Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes aus 2006 vor, dass „[d]ie im beschleunigten Verfahren getroffenen Entscheidungen über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz … beim Verwaltungsgericht mit der Abänderungsklage anfechtbar [sind]“.

51.      Die Frage ist jedoch, ob außerdem auch gegen die Entscheidung, über den Antrag im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben sein muss, was Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes aus 2006 ausdrücklich ausschließt.

52.      Nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Asylbewerbern ein wirksamer Rechtsbehelf gegen „eine Entscheidung über ihren Asylantrag“ offensteht, wobei das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren wissen möchte, wie diese Wendung auszulegen ist, und insbesondere, ob von ihr nur die abschließende Entscheidung, über den Antrag oder darüber hinaus auch die Entscheidung, über den Antrag im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, erfasst wird.

53.      Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG könnte zwar seinem Wortlaut nach dahin ausgelegt werden, dass jede Entscheidung im Zusammenhang mit dem Asylantrag „eine Entscheidung über ihren [A]ntrag“ ist. Insofern könnte auch gegen Zwischenentscheidungen oder die abschließende Entscheidung über das beantragte Asyl vorbereitende Entscheidungen ein selbständiger Rechtsbehelf gegeben sein.

54.      Eine solche Auslegung wäre jedoch nicht mit dem Interesse an der raschen Abwicklung von Asylverfahren vereinbar. Dieses Interesse teilen nach dem 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85/EG sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Asylbewerber, und seinetwegen sieht Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [sicherstellen], dass ein derartiges Verfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird“ (9).

55.      Neben diesem teleologischen Grund ist außerdem Art. 39 der Richtlinie selbst der klare Wille zu entnehmen, die anfechtbaren Entscheidungen auf die zu beschränken, mit denen der Asylantrag (a) wegen Unbegründetheit oder, gegebenenfalls, (b) aus formalen oder verfahrensrechtlichen Gründen, die eine auf materielle Gründe gestützte Entscheidung unmöglich machen, abgelehnt wird.

56.      Nach Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG sind nämlich vom Begriff „Entscheidung über [de]n Asylantrag“ eine Reihe von Entscheidungen – aufgeführt in Abs. 1 Buchst. a Nrn. i, ii und iii – erfasst, die einer endgültigen abschlägigen Entscheidung in der Sache gleichkommen, da mit ihnen entweder der Asylantrag wegen Unzulässigkeit abgelehnt oder über ihn an der Grenze entschieden wird. Gleiches gilt für die übrigen Entscheidungen, gegenüber denen Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG in Abs. 1 Buchst. b bis e ausdrücklich und zwingend ein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsieht: die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung, die Entscheidung, Folgeanträge nicht weiter zu prüfen, die Entscheidung, die Einreise im Fall eines Folgeantrags zu verweigern, nachdem ein früherer Antrag zurückgenommen wurde, das Verfahren nicht weiter betrieben wurde oder der frühere Antrag abgelehnt wurde, sowie die Entscheidung, mit der die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird.

57.      Aus alledem ist zu schließen, dass Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG klar auf solche Entscheidungen abzielt, die die Möglichkeit eines Erfolgs des Asylantrags endgültig ausschließen.

58.      Soweit die Entscheidung, über einen Antrag im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, der Entscheidung in der Sache inhaltlich vorgreifen kann, ist offensichtlich, dass diese inhaltliche Festlegung mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf angefochten werden können muss. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass dieser Rechtsbehelf jedenfalls gerade gegen die Entscheidung, über die Sache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, oder bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung getroffen wird, gegeben sein muss. Maßgebend ist, dass die Entscheidung in dem Umfang, in dem sie eine Sachentscheidung enthält, zum Gegenstand eines Rechtsbehelfs gemacht werden kann, bevor die Verweigerung von Asyl bestandskräftig wird und daher vollstreckt werden kann(10).

59.      Das bedeutet, dass es nach Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass das nationale Recht einen besonderen oder selbständigen oder, wenn man so will, „direkten“ Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vorsieht, über einen Asylantrag im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

60.      Dies gilt jedoch nur unter folgendem Vorbehalt: Die Gründe, die zur Wahl des beschleunigten Verfahrens geführt haben, müssen in weiterer Folge mit dem Rechtsbehelf, der jedenfalls gegen die das Verfahren über den Antrag abschließende Entscheidung eingelegt werden kann, wirksam vor Gericht angefochten werden können.

61.      Sollte dies, wie vom Verwaltungsgericht vertreten, nicht der Fall sein und der Grund, aus dem über die Sache im beschleunigten Verfahren entschieden wird, nach Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes aus 2006 einer Prüfung entzogen sein, müsste man zu dem Ergebnis gelangen, dass das Unionsrecht dieser Folge entgegensteht.

62.      Schließlich ist noch die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht der geprüften nationalen Regelung insoweit entgegensteht, als die Wahl des beschleunigten anstelle des gewöhnlichen Verfahrens mit Abweichungen verbunden ist, die eine Beeinträchtigung des Asylbewerbers in seinem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bewirken, das nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen und nur im Rahmen eines einzigen Rechtszugs geltend gemacht werden kann.

63.      Was zunächst den Umstand betrifft, das die Rechtsbehelfsfrist im Fall einer im gewöhnlichen Verfahren erlassenen Entscheidung einen Monat und im Fall einer im beschleunigten Verfahren erlassenen Entscheidung nur zwei Wochen beträgt, ist offensichtlich, wie von der Kommission vorgebracht, entscheidend, dass die verfügbare Frist tatsächlich ausreicht, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen, was sich bei einer Frist von 15 Tagen nicht bestreiten lässt, die in beschleunigten Verfahren üblich, völlig angemessen und auch verhältnismäßig ist, wenn man die berührten Rechte und Belange unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit von Verfahrensfristen gegeneinander abwägt(11).

64.      Vor diesem Hintergrund ist es stets Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob in einem konkreten Fall, in dem sich diese Frist angesichts der Umstände des Einzelfalls als unzureichend erweist, schon allein deshalb ein Grund vorliegt, der ausreichend ist, um der (indirekt) geltend gemachten Anfechtung der Verwaltungsentscheidung, über den Asylantrag im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, stattzugeben, und mit der stattgebenden Entscheidung über den Rechtsbehelf anzuordnen, dass über den Asylantrag im gewöhnlichen Verfahren entschieden werde.

65.      Was ferner den Unterschied betrifft, dass dem Betroffenen nur gegen eine im gewöhnlichen Verfahren erlassene Entscheidung ein zweistufiger Rechtsweg offensteht, ist ebenso offensichtlich, dass es unter dem hier maßgeblichen Blickwinkel nur darauf ankommt, dass zumindest ein Rechtszug an ein Gericht eröffnet ist; nur das garantiert Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG, ohne dass die EMRK weiter reichende Verpflichtungen vorsähe(12), und auch Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte – der für die Bestimmung des Inhalts von Grundrechten durch praktisch alle Mitgliedstaaten maßgeblich ist – garantiert außerhalb eines (hier nicht gegebenen) Strafverfahrens keinen zweistufigen Rechtsweg.

66.      Abschließend bin ich daher der Ansicht, dass Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG, völlig im Einklang mit dem von Art. 47 der Charta garantierten Grundrecht, einer nationalen Bestimmung wie Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes aus 2006 grundsätzlich nicht entgegensteht.

VII – Ergebnis

67.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Verwaltungsgerichts wie folgt zu antworten:

1.      Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG steht im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.      Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG steht einer nationalen Regelung wie Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes des Großherzogtums Luxemburg vom 5. Mai 2006 über das Asylrecht und ergänzende Schutzmaßnahmen in geänderter Fassung, wonach ein Asylbewerber gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, über seinen Antrag auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, keinen selbständigen Rechtsbehelf bei einem Gericht einlegen kann, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die Gründe für die Ablehnung des Antrags, deren Würdigung diese Verfahrensentscheidung vorwegnimmt, mit dem Rechtsbehelf, der jedenfalls gegen die das Verfahren über den Asylantrag abschließende Entscheidung eingelegt werden kann, wirksam vor einem Gericht angefochten werden können.


1 Originalsprache: Spanisch.


2– Aufgrund der Bedeutung dieser Frage konnte eine reichhaltige Diskussion in der Lehre nicht ausbleiben, so dass hierzu bereits auf einige Studien verwiesen werden kann. Z. B. Rolla, G., „La Carta de Derechos Fundamentales de la Unión Europea y el Convenio Europeo de Derechos Humanos: Su contribución a la formación de una jurisdicción constitucional de los derechos y libertades“, Revista Europea de Derechos Fundamentales Nr. 15 (2010), S. 15 bis 39, Genevois, B., „La Convention européenne des droits de l'homme et la Charte des droits fondamentaux de l'Union européenne: complémentarité ou concurrence?“, Revue Française de Droit Administratif, Nr. 3 (2010), S. 437 bis 444, García Roca, F. J., und Fernández Sánchez, P. A., (Hrsg.), Integración europea a través de derechos fundamentales: de un sistema binario a otro integrado, Centro de Estudios Políticos y Constitucionales, Madrid, 2009.


3– ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13.


4Mémorial A – N° 78 vom 9. Mai 2006 in der durch die Gesetze vom 17. Juli 2007 (Mémorial A – Nº 121) und vom 29. August 2008 (Mémorial A – Nº 138) geänderten Fassung.


5– Diesem Ansatz folgt implizit auch die deutsche Regierung in ihren Erklärungen, die als Erstes die vom vorlegenden Gericht hilfsweise gestellte Frage untersucht.


6 – Nach Art. 52 Abs. 3 kann der Schutz weiter gehen als nach der EMRK.


7– Dazu allgemein van Dijk, van Hoof, van Rijn, Zwaak (Hrsg.), Theory and practice of the European Convention on Human Rights, 4. Aufl., Intersciencia, Amberes 2006.


8– Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes aus 2006 sieht nämlich ein Recht auf die Erhebung von Rechtsbehelfen „[i]m Fall einer ablehnenden Entscheidung“ vor, so dass entgegen dem Wortlaut der Gründe für ein beschleunigtes Verfahren nicht auszuschließen ist, dass das Verfahren mit der Gewährung des beantragten internationalen Schutzes endet.


9– Die allgemein zunehmende Verbreitung beschleunigter Verfahren ist stets, worauf die griechische Regierung in den Randnrn. 7 bis 10 ihrer schriftlichen Erklärungen hingewiesen hat, mit dem Bestreben der internationalen Organe und der Staaten selbst einhergegangen, in jedem Fall sicherzustellen, dass die rasche Abwicklung der Verfahren zu keiner Beeinträchtigung des Schutzes individueller Rechte führt. Die Kommission hat in Randnr. 54 ihrer Erklärungen zutreffend hervorgehoben, dass die beschleunigte Bearbeitung unzulässiger oder unbegründeter Anträge ohne Weiteres durch die raschere Abwicklung begründeter Anträge gerechtfertigt werden kann. Angesichts dessen braucht auf die verfahrensrechtlichen Einwände, die die niederländische Regierung in den Randnrn. 34 bis 36 ihrer schriftlichen Erklärungen detailliert darlegt und die ihrer Ansicht nach gegen einen selbständigen Rechtsbehelf sprechen, nicht eingegangen werden.


10– Und zwar zum Gegenstand eines Rechtsbehelfs, der nach Art. 47 der Charta und Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG wirksam sein muss und daher auf das Verwaltungsverfahren zurückwirken oder dazu führen können muss, dass das Gericht dem von der Verwaltung abgelehnten Antrag stattgibt.


11– Statt vieler siehe Urteile des EGMR vom 26. Oktober 2000, Kudla/Polen, und vom 24. Juli 2003, Ryabykh/Russland.


12– So der EGMR im Urteil vom 9. Mai 2007, Homann/Deutschland.