Language of document : ECLI:EU:C:2010:83

Rechtssache C-480/08

Maria Teixeira

gegen

London Borough of Lambeth

und

Secretary of State for the Home Department

(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division])

„Freizügigkeit – Aufenthaltsrecht – Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist – Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert – Fehlen eigener Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Art. 12 – Richtlinie 2004/38/EG“

Leitsätze des Urteils

1.        Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Anspruch der Kinder eines Arbeitnehmers auf Zugang zum Unterricht im Aufnahmemitgliedstaat – Aufenthaltsrecht zur weiteren Teilnahme am allgemeinen Unterricht

(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 12)

2.        Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt gewesen ist – Elternteil, der die elterliche Sorge für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat eine Ausbildung absolviert, tatsächlich wahrnimmt

(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 10 und 12; Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

3.        Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen – Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind, das sein Recht ausübt, eine Ausbildung zu absolvieren, tatsächlich wahrnimmt

(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 12)

4.        Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen – Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind, das sein Recht ausübt, eine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat zu absolvieren, tatsächlich wahrnimmt

(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 12)

5.        Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen – Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind, das sein Recht ausübt, eine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat zu absolvieren, tatsächlich wahrnimmt

(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 12)

1.        Die Kinder eines Bürgers der Europäischen Union, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte, sind zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt, um dort gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen. Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind und dass der Elternteil, der ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat mehr ausübt, ist dabei ohne Belang.

(vgl. Randnr. 37)

2.        Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen ist, in dem sein Kind eine Ausbildung absolviert, steht in seiner Eigenschaft als Elternteil, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, ein Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung zu, ohne dass er die in der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221, 68/360, 72/194, 73/148, 75/34, 75/35, 90/364, 90/365 und 93/96 festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss.

Das dem Kind eines Wanderarbeitnehmers in Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Recht, im Aufnahmemitgliedstaat weiterhin unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen, impliziert nämlich notwendig, dass das Kind das Recht hat, dass sich die die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende Person bei ihm aufhält, und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während der Ausbildung des Kindes mit diesem zusammen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu wohnen. Dieser Artikel ist autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ausdrücklich regeln. Diese Autonomie von Art. 12 gegenüber dem inzwischen aufgehobenen Art. 10 derselben Verordnung ist durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 nicht in Frage gestellt worden. Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie gemäß ihrem dritten Erwägungsgrund u. a. bezweckt, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken. Die Anwendung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 von der Einhaltung der in Art. 7 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, hätte aber zur Folge, dass das Recht der Kinder von Wanderarbeitnehmern zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, um dort ihre Ausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen, und das Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, strengeren Voraussetzungen unterlägen, als sie vor Inkrafttreten der Richtlinie für sie galten.

(vgl. Randnrn. 39, 53-54, 60-61, Tenor 1)

3.        Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich zukommt, das gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung sein Recht ausübt, eine Ausbildung zu absolvieren, hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass dieser Elternteil über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügt.

Angesichts des Zusammenhangs und der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1612/68 und insbesondere ihres Art. 12 kann dieser Artikel nämlich nicht eng ausgelegt und darf ihm keinesfalls die praktische Wirksamkeit genommen werden.

(vgl. Randnrn. 67, 70, Tenor 2)

4.        Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich zukommt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass einer der Elternteile des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Ausbildung begonnen hat, als Wanderarbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat berufstätig gewesen ist.

Das Recht des Kindes auf Zugang zur Ausbildung gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung hängt nämlich nicht davon ab, dass der betreffende Elternteil seine Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer behält. Die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer können sich demnach genauso auf die Rechte aus diesem Art. 12 berufen wie die Kinder von Unionsbürgern, die die Wanderarbeitnehmereigenschaft besitzen. In dieser Hinsicht genügt es, dass das Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert, in diesem Staat seinen Wohnsitz genommen hat, während einer seiner Elternteile dort ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte. Das Recht des Kindes, sich in diesem Staat gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 aufzuhalten, um dort eine Ausbildung zu absolvieren, und demzufolge das Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, können also nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass einer der Elternteile des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Ausbildung begonnen hat, als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat tätig gewesen ist.

(vgl. Randnrn. 73-75, Tenor 3)

5.        Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit dieses Kindes, sofern es nicht weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können.

Erstens hat nämlich der Eintritt der Volljährigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die dem Kind durch Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof gewährten Rechte. Sowohl das in diesem Art. 12 niedergelegte Recht auf Zugang zur Ausbildung als auch das zugehörige Aufenthaltsrecht des Kindes gelten nach ihrem Sinn und Zweck bis zum Abschluss seiner Ausbildung.

Zweitens kann sich, obwohl bei einem Kind, das volljährig geworden ist, grundsätzlich vermutet wird, dass es selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen, das Aufenthaltsrecht des Elternteils, dem die elterliche Sorge für ein Kind zukommt, das sein Recht ausübt, seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat zu absolvieren, dennoch über dieses Alter hinaus verlängern, wenn das Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies tatsächlich gegeben ist.

(vgl. Randnrn. 78-79, 86-87, Tenor 4)