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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland) - Stanleybet International LTD (C-186/11), William Hill Organization Ltd (C-186/11), William Hill plc (C-186/11), Sportingbet plc (C-209/11)/Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, Ypourgos Politismou

(Verbundene Rechtssachen C-186/11 und C-209/11)

(Art. 43 EG und 49 EG - Nationale Regelung, die einem einzigen Unternehmen, das die Rechtsform einer börsennotierten Aktiengesellschaft aufweist, das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Veranstaltung und zum Betrieb von Glücksspielen gewährt - Werbung für Glücksspiele und Ausdehnung auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Staatliche Kontrolle)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Stanleybet International LTD (C-186/11), William Hill Organization Ltd (C-186/11), William Hill plc (C-186/11), Sportingbet plc (C-209/11)

Beklagte: Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, Ypourgos Politismou

Beteiligte: Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Symvoulio tis Epikrateias Athina - Auslegung der Art. 49 AEUV und 56 AEUV (Art. 43 EG und 49 EG) - Nationale Regelung, die zu dem Zweck, das Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, die Verleihung eines ausschließlichen Rechts für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist - Werbung für Glücksspiele durch dieses Unternehmen und Ausdehnung auf andere Mitgliedstaaten der Union

Tenor

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, entgegenstehen, wenn zum einen diese Regelung dem Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel kohärent und wirksam zu verringern und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu beschränken, nicht wirklich gerecht wird, und zum anderen eine strenge behördliche Kontrolle der Ausdehnung des Glücksspielsektors - nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist - nicht gewährleistet ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Falls die innerstaatliche Regelung für die Veranstaltung von Glücksspielen mit den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar ist, können die nationalen Behörden nicht während einer Übergangszeit davon absehen, Anträge wie die in den Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erteilung von Genehmigungen im Glücksspielsektor betreffen, zu prüfen.

Die zuständigen nationalen Behörden können unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren die ihnen unterbreiteten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen im Hinblick auf das von ihnen angestrebte Niveau des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung beurteilen, müssen dabei aber objektive und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen.

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1 - ABl. C 186 vom 25.6.2011; ABl. C 194 vom 2.7.2011.