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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 - Stichting Al-Aqsa/Rat der Europäischen Union (C-539/10 P), Königreich der Niederlande/Stichting Al-Aqsa, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (C-550/10 P)

(Verbundene Rechtssachen C-539/10 P und C-550/10 P)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Aufnahme einer Organisation in die Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften und Verbleib in dieser Liste - Voraussetzungen - Beschluss, den eine zuständige Behörde gefasst hat - Aufhebung einer nationalen Maßnahme - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit des Rechtsmittels - Recht auf Achtung des Eigentums - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Art. 253 EG - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

(C-539/10 P)

Rechtsmittelführerin: Stichting Al-Aqsa (Prozessbevollmächtigte: M. J. G. Uiterwaal und A. M. van Eik, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan, B. Driessen und R. Szostak)

Streithelfer zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und M. Bulterman), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und P. van Nuffel)

(C-550/10 P)

Rechtsmittelführerin: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und M. Noort)

Andere Verfahrensbeteiligte: Stichting Al-Aqsa (Prozessbevollmächtigter: A. M. van Eik, advocaat), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan, B. Driessen und R. Szostak), Europäische Kommission (S. Boelaert und P. van Nuffel)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07), mit dem das Gericht den Beschluss 2007/445/EG des Rates des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG, den Beschluss 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445, den Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868, den Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583 sowie die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62 für nichtig erklärt hat, soweit sie die Stichting Al-Aqsa betreffen

Tenor

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07), wird aufgehoben.

Die Klage der Stichting Al-Aqsa wird abgewiesen und ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Stichting Al-Aqsa trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Königreichs der Niederlande und die des Rates der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel sowie die Kosten des Rates im ersten Rechtszug.

Die Europäische Kommission als Streithelferin vor dem Gericht der Europäischen Union und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sowie das Königreich der Niederlande als Streithelfer vor dem Gericht tragen in den jeweiligen Rechtszügen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 46 vom 12.2.2011.