Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. Oktober 2012 –
Ellinika Nafpigeia und Hoern/Kommission
(Rechtssache T‑466/11)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Beihilfen der griechischen Behörden für eine Werft – Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird – Unzulässigkeit“
1. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Nicht hinreichend klare und deutliche Klageschrift – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 19‑22)
2. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt, an dem der Klägerin der angefochtene Rechtsakt von den nationalen Behörden mitgeteilt wurde – Genaue Kenntnis des Inhalts – Nach Ablauf der Frist erhobene Klage – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 2) (vgl. Randnrn. 24‑26)
3. Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlage von Schriftstücken – Dokumente, die die angefochtene Entscheidung enthalten – Dokumente, die von der Klägerin nicht bezeichnet wurden – Unzulässigkeit des Antrags (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c, 64 und 65) (vgl. Randnrn. 28, 29)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens K(2010) 8274 endg. der Kommission vom 1. Dezember 2010 betreffend die „Staatliche Beihilfe CR 16/2004 – Durchführung der ablehnenden Entscheidung und Rückforderung der Beihilfen, die der Gesellschaft [Ellinika Nafpigeia AE] gewährt wurden – Berufung auf Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV durch Griechenland und Verfahren nach Art. 348 Abs. 1 AEUV“, in der durch die Schriftstücke und anderen Bestandteile der Akte, die die Parteien im Juni 2011 teilweise zur Kenntnis genommen haben, vervollständigten Form |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Der Antrag der Nafpigikes kai viomichanikes epicheiriseis Elefsinas AE auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt. |
3. | | Die Ellinika Nafpigeia AE und die 2. Hoern Beteiligungs GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. | | Die Nafpigikes kai viomichanikes epicheiriseis Elefsinas AE trägt ihre eigenen Kosten. |