Language of document : ECLI:EU:T:2012:558





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. Oktober 2012 –
Ellinika Nafpigeia und Hoern/Kommission

(Rechtssache T‑466/11)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Beihilfen der griechischen Behörden für eine Werft – Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Nicht hinreichend klare und deutliche Klageschrift – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 19‑22)

2.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt, an dem der Klägerin der angefochtene Rechtsakt von den nationalen Behörden mitgeteilt wurde – Genaue Kenntnis des Inhalts – Nach Ablauf der Frist erhobene Klage – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 2) (vgl. Randnrn. 24‑26)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlage von Schriftstücken – Dokumente, die die angefochtene Entscheidung enthalten – Dokumente, die von der Klägerin nicht bezeichnet wurden – Unzulässigkeit des Antrags (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c, 64 und 65) (vgl. Randnrn. 28, 29)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens K(2010) 8274 endg. der Kommission vom 1. Dezember 2010 betreffend die „Staatliche Beihilfe CR 16/2004 – Durchführung der ablehnenden Entscheidung und Rückforderung der Beihilfen, die der Gesellschaft [Ellinika Nafpigeia AE] gewährt wurden – Berufung auf Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV durch Griechenland und Verfahren nach Art. 348 Abs. 1 AEUV“, in der durch die Schriftstücke und anderen Bestandteile der Akte, die die Parteien im Juni 2011 teilweise zur Kenntnis genommen haben, vervollständigten Form

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der Nafpigikes kai viomichanikes epicheiriseis Elefsinas AE auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt.

3.

Die Ellinika Nafpigeia AE und die 2. Hoern Beteiligungs GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Nafpigikes kai viomichanikes epicheiriseis Elefsinas AE trägt ihre eigenen Kosten.