Language of document : ECLI:EU:C:2018:335

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

29. Mai 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz des Tierwohls zum Zeitpunkt der Tötung – Durch religiöse Riten vorgeschriebene spezielle Schlachtmethoden – Islamisches Opferfest – Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 – Art. 2 Buchst. k – Art. 4 Abs. 4 – Verpflichtung, rituelle Schlachtungen in einem Schlachthof vorzunehmen, der die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt – Gültigkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 10 – Religionsfreiheit – Art. 13 AEUV – Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten in Bezug auf religiöse Riten“

In der Rechtssache C‑426/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 25. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 1. August 2016, in dem Verfahren

Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen VZW u. a.

gegen

Vlaams Gewest,

Beteiligte:

Global Action in the Interest of Animals (GAIA) VZW,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, J. Malenovský und E. Levits sowie der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, C. Lycourgos, M. Vilaras und E. Regan,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen VZW u. a., vertreten durch J. Roets, advocaat,

–        des Vlaams Gewest, vertreten durch J.‑F. De Bock und V. De Schepper, advocaten,

–        der Global Action in the Interest of Animals (GAIA) VZW, vertreten durch A. Godfroid und Y. Bayens, advocaten,

–        der estnischen Regierung, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Brown als Bevollmächtigte im Beistand von A. Bates, Barrister,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson, S. Boelaert und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet, H. Krämer und B. Eggers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. November 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. 2009, L 303, S. 1, berichtigt in ABl. 2014, L 326, S. 6) in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k.

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen mehreren auf dem Gebiet des Vlaams Gewest (Flämische Region, Belgien) tätigen islamischen Vereinigungen und Moschee-Dachverbänden auf der einen und der Flämischen Region auf der anderen Seite über die Entscheidung des Vlaamse minister van Mobiliteit, Openbare Werken, Vlaamse Rand, Toerisme en Dierenwelzijn (Flämischer Minister für Mobilität, öffentliche Arbeiten, flämische Randgebiete, Tourismus und Tierwohl; im Folgenden: flämischer Regionalminister), ab dem Jahr 2015 während des islamischen Opferfestes keine rituellen Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung in temporären Schlachtstätten, die sich in den Gemeinden der Flämischen Region befinden, mehr zuzulassen.

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 853/2004

3        Im 18. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55) heißt es:

„(18)      Die Struktur- und Hygienevorschriften dieser Verordnung sollten für alle Arten von Unternehmen, einschließlich kleiner Betriebe und mobiler Schlachteinheiten, gelten.“

4        Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Lebensmittelunternehmer dürfen in der [Europäischen Union] hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, die

a)      den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. 2004, L 139, S. 1)], denen der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung und anderen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügen und

b)      von der zuständigen Behörde registriert oder – sofern dies nach Absatz 2 erforderlich ist – zugelassen worden sind.“

 Verordnung Nr. 1099/2009

5        Mit der Verordnung Nr. 1099/2009 werden gemeinsame Regeln für den Schutz des Tierwohls zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung von Tieren festgelegt.

6        In den Erwägungsgründen 4, 8, 15, 18, 43 und 44 dieser Verordnung heißt es:

„(4)      Der Tierschutz ist ein [W]ert [der Union], der im Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere festgeschrieben wurde, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [im Folgenden: Protokoll (Nr. 33)] beigefügt ist. Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist im Interesse der Allgemeinheit und wirkt sich auf die Einstellung der Verbraucher gegenüber landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Darüber hinaus trägt die Verbesserung des Schutzes von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung zu einer besseren Fleischqualität bei und hat indirekt einen positiven Einfluss auf die Sicherheit am Arbeitsplatz im Schlachthof.

(8)      … [D]ie für Schlachthöfe geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Lebensmittelsicherheit [sind] durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene [ABl. 2004, L 139, S. 1] und der Verordnung Nr. 853/2004 … wesentlich geändert worden. In den genannten Verordnungen wird die Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit hervorgehoben. Ferner werden Schlachthöfe vor ihrer Zulassung durch die zuständige Behörde daraufhin überprüft, ob sie ordnungsgemäß gebaut, ausgelegt und ausgerüstet sind; dadurch soll sichergestellt werden, dass sie den einschlägigen Vorschriften über Lebensmittelsicherheit entsprechen. Tierschutzaspekte sollten bei Schlachthöfen, bei deren Bau, Auslegung und Ausrüstung stärker berücksichtigt werden.

(15) Das Protokoll (Nr. 33) besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der [Union], unter anderem in den Bereichen Landwirtschaft und Binnenmarkt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind. Daher ist es angebracht, kulturelle Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, wenn sich die Einhaltung von Tierschutzvorschriften negativ auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Veranstaltung auswirken würde.

(18)      Die Richtlinie 93/119/EG [des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. 1993, L 340, S. 21)] sah im Fall der rituellen Schlachtung in einem Schlachthof eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung vor. Die [Unions]vorschriften über die rituelle Schlachtung wurden je nach den einzelstaatlichen Bedingungen unterschiedlich umgesetzt, und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigen Faktoren, die über den Anwendungsbereich dieser Verordnung hinausgehen; daher ist es wichtig, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung von Tieren vor der Schlachtung aufrechterhalten wird, wobei den Mitgliedstaaten jedoch ein gewisses Maß an Subsidiarität eingeräumt wird. Folglich wird mit dieser Verordnung die Religionsfreiheit sowie die Freiheit, seine Religion durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen, geachtet, wie dies in Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

(43)      Bei der Schlachtung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Rinder, Schafe und Ziegen sind die Tierarten, die am häufigsten nach diesem Verfahren geschlachtet werden. Wiederkäuer, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln und mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt werden.

(44)      Was die Handhabung und Ruhigstellung von Tieren in Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Vorschriften über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung zu ändern und für ein einheitliches und hohes Niveau beim Tierschutz zu sorgen.“

7        Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 1099/2009 bestimmt in Abs. 3:

„Diese Verordnung gilt nicht für

a)      die Tötung von Tieren

iii)      bei kulturellen oder Sportveranstaltungen.

…“

8        In Art. 2 („Definitionen“) dieser Verordnung heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

f)      ,Betäubung‘ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

g)      ,religiöser Ritus‘ eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind;

k)      ,Schlachthof‘ einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung … Nr. 853/2004 fällt;

…“

9        Art. 4 („Betäubungsverfahren“) der Verordnung Nr. 1099/2009 bestimmt:

„(1)      Tiere werden nur nach einer Betäubung im Einklang mit den Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Verfahren gemäß Anhang I getötet. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten.

(4)      Für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, gelten die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10      Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, handelt es sich beim islamischen Opferfest (im Folgenden: Opferfest) um eine Feier, die von praktizierenden Muslimen jedes Jahr drei Tage lang abgehalten wird, um einem religiösen Gebot nachzukommen.

11      Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge sehen es zahlreiche praktizierende Muslime als ihre religiöse Pflicht an, ein Tier – vorzugsweise am ersten Tag des Opferfestes – zu schlachten oder schlachten zu lassen, dessen Fleisch anschließend teilweise in der Familie verzehrt und teilweise mit Bedürftigen, Nachbarn und entfernteren Verwandten geteilt wird.

12      Unter den Muslimen in Belgien bestehe ein mehrheitlicher – vom Rat der Theologen innerhalb der Exekutive der Muslime dieses Mitgliedstaats zum Ausdruck gebrachter – Konsens, dass die rituelle Schlachtung ohne Betäubung und unter Beachtung der übrigen Vorschriften des Ritus vorgenommen werden müsse (im Folgenden: rituelle Schlachtung).

13      Der Königliche Erlass vom 11. Februar 1988 über bestimmte durch einen religiösen Ritus vorgeschriebene Schlachtungen (Belgisch Staatsblad vom 1. März 1988, S. 2888) sah in Ausführung von Art. 16 § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere (Belgisch Staatsblad vom 3. Dezember 1986, S. 16382) vor, dass durch einen religiösen Ritus vorgeschriebene Schlachtungen in Belgien nur in regulären Schlachthöfen (im Folgenden: zugelassene Schlachthöfe) oder „in Betrieben, die der für die Landwirtschaft zuständige Minister in Absprache mit dem für Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen hat“ (im Folgenden: temporäre Schlachtstätten), durchgeführt werden durften.

14      Aufgrund dieser Regelung hatte der belgische Föderalminister seit dem Jahr 1998 jedes Jahr temporäre Schlachtstätten zugelassen, die es zusammen mit den zugelassenen Schlachthöfen ermöglichten, die rituellen Schlachtungen während des Opferfestes sicherzustellen, und dadurch die – infolge der während dieses Zeitraums höheren Nachfrage – fehlende Kapazität der zugelassenen Schlachthöfe ausgeglichen hatten.

15      Nach Abstimmung mit der muslimischen Gemeinschaft veröffentlichte der Föderale öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bis zum Jahr 2013 wiederholt einen „Leitfaden“ für die Organisation des Opferfestes, der speziell Empfehlungen für die Eröffnung und den Betrieb temporärer Schlachtstätten enthielt.

16      Infolge der sechsten Staatsreform wurde die Zuständigkeit für das Tierwohl mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf die Regionen übertragen. Die Flämische Region erließ daher zur Koordinierung des Opferfestes des Jahres 2014 in ihrem Gebiet einen dem föderalen Leitfaden aus dem Jahr 2013 vergleichbaren Leitfaden, wonach temporäre Schlachtstätten aufgrund einer individuellen Zulassung, die der zuständige Minister für einen bestimmten Zeitraum erteilte, genehmigt werden konnten, sofern in zumutbarer Entfernung eine unzureichende Schlachtkapazität in den zugelassenen Schlachthöfen festgestellt wurde und eine Reihe von Ausstattungsbedingungen und operationellen Verpflichtungen beachtet wurden.

17      Am 12. September 2014 kündigte der flämische Regionalminister jedoch an, ab dem Jahr 2015 für temporäre Schlachtstätten, in denen während des Opferfestes rituelle Schlachtungen durchgeführt werden könnten, keine Zulassungen mehr zu erteilen, und begründete dies damit, dass solche Zulassungen gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1099/2009 verstießen, insbesondere gegen die in Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k aufgestellte Regel, wonach Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterlägen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben seien, ohne Betäubung nur in Schlachthöfen geschlachtet werden dürften, die die Anforderungen der Verordnung Nr. 853/2004 erfüllten.

18      Am 4. Juni 2015 sandte der flämische Regionalminister daher an die Bürgermeister der flämischen Städte und Gemeinden ein Rundschreiben, in dem er ihnen mitteilte, dass ab 2015 alle Schlachtungen ohne Betäubung, auch solche, die im Rahmen des Opferfestes stattfänden, in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden müssten, die den Anforderungen der Verordnung Nr. 853/2004 entsprächen (im Folgenden: angefochtenes Rundschreiben).

19      Der flämische Regionalminister berief sich insbesondere auf ein Dokument der Generaldirektion (GD) „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ der Europäischen Kommission vom 30. Juli 2015 über eine „Prüfung, die in Belgien vom 24. November bis 3. Dezember 2014 zur Bewertung der Kontrollen im Hinblick auf das Tierwohl bei der Schlachtung und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten durchgeführt wurde“ (DG[SANTE] 2014‑7059 – RM). In diesem Dokument hieß es nämlich, dass „die Tötung von Tieren ohne Betäubung für religiöse Riten außerhalb von Schlachthöfen nicht im Einklang mit der Verordnung [Nr. 1099/2009] steht“.

20      In diesem Kontext haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens am 5. Februar 2016 die Flämische Region vor der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) verklagt.

21      Sie bestreiten in erster Linie, dass die Verordnung Nr. 1099/2009 auf rituelle Schlachtungen anwendbar sei, weil ihr Art. 1 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iii die Schlachtung von Tieren bei „kulturellen oder Sportveranstaltungen“ von ihrem Anwendungsbereich ausnehme. Hilfsweise bestreiten sie die Gültigkeit der in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k aufgestellten Regel, da diese zum einen gegen die Religionsfreiheit verstoße, die durch Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und durch Art. 9 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantiert werde, und zum anderen nicht die belgischen Gepflogenheiten in Bezug auf religiöse Riten berücksichtige, die durch Art. 13 AEUV garantiert würden.

22      Das vorlegende Gericht bemerkt zunächst, dass während des Opferfestes vorgenommene rituelle Schlachtungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1099/2009 fielen, da diese Praxis unter den Begriff „religiöser Ritus“ im Sinne ihres Art. 2 Buchst. g falle und somit Gegenstand der in Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung genannten Regel sei.

23      Unbeschadet dessen ist das vorlegende Gericht aber der Auffassung, dass das angefochtene Rundschreiben bei der Umsetzung der in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k aufgestellten Regel eine Beschränkung des Rechts auf Religionsfreiheit schaffe und die belgischen Gepflogenheiten in Bezug auf religiöse Riten beeinträchtige. Dieses Rundschreiben verpflichte die praktizierenden Muslime nämlich, rituelle Schlachtungen während des Opferfestes in zugelassenen Schlachthöfen durchzuführen, die die in der Verordnung Nr. 853/2004 vorgesehenen technischen Anforderungen in Bezug auf Bau, Auslegung und Ausrüstung erfüllten. In der Flämischen Region seien jedoch nicht genügend Schlachthöfe, die diese Anforderungen erfüllten, vorhanden, um die höhere Nachfrage nach Halal-Fleisch zu befriedigen, die sich im Allgemeinen während des Opferfestes feststellen lasse. Die Vorgabe, dass rituelle Schlachtungen in zugelassenen Schlachthöfen durchzuführen seien, hindere daher viele praktizierende Muslim daran, ihrer religiösen Pflicht nachzukommen, am ersten Tag des Opferfestes ein Tier gemäß den Vorschriften des Ritus zu schlachten oder schlachten zu lassen.

24      Das vorlegende Gericht hält diese Einschränkung zudem gemessen an den mit ihr verfolgten legitimen Zielen, das Tierwohl und die öffentliche Gesundheit zu schützen, weder für sachdienlich noch für verhältnismäßig. Zum einen nämlich hätten die von 1998 bis 2014 genehmigten temporären Schlachtstätten in hinreichendem Maße gewährleistet, dass Tieren Leiden erspart und die öffentliche Gesundheit gewahrt worden sei. Zum anderen erfordere die Umwandlung von temporären Schlachtstätten in Schlachthöfe, die die in der Verordnung Nr. 853/2004 vorgesehenen technischen Anforderungen in Bezug auf Bau, Auslegung und Ausrüstung erfüllten, sehr hohe Finanzinvestitionen, die in Anbetracht des Umstands, dass die dort durchgeführten rituellen Schlachtungen temporären Charakter hätten, unverhältnismäßig seien.

25      Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k.

26      Unter diesen Umständen hat die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k wegen Verstoßes gegen Art. 9 EMRK, Art. 10 der Charta und/oder Art. 13 AEUV ungültig, weil er vorsieht, dass Tiere, die speziellen, durch bestimmte religiöse Riten vorgeschriebenen Schlachtmethoden unterliegen, ohne Betäubung nur in einem Schlachthof geschlachtet werden dürfen, der in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 853/2004 fällt, obwohl in der Flämischen Region nicht genügend Kapazität in solchen Schlachthöfen vorhanden ist, um die jährlich anlässlich des Opferfestes auftretende Nachfrage nach ohne Betäubung rituell geschlachteten Tieren zu befriedigen, und die Belastungen, die mit der Umwandlung vorübergehender für das islamische Opferfest behördlich zugelassener und kontrollierter Schlachtbetriebe in Schlachthöfe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 853/2004 fallen, verbunden sind, nicht sachdienlich erscheinen, um die verfolgten Ziele des Tierwohls und der Volksgesundheit zu erreichen, und in keinem angemessenen Verhältnis hierzu zu stehen scheinen?

 Zur Vorlagefrage

 Zulässigkeit

27      Die Flämische Region, die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Rat der Europäischen Union und die Kommission halten die Vorlagefrage für unzulässig.

28      Zum einen bestreiten die Flämische Region und die Regierung des Vereinigten Königreichs die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage wegen ihrer Formulierung. Sie meinen nämlich, dass sich eine eventuelle Einschränkung des Rechts auf Religionsfreiheit gegebenenfalls allein aus der Verordnung Nr. 853/2004 ergeben könnte, da die Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachthöfen, in denen dem angefochtene Rundschreiben zufolge rituelle Schlachtungen während des Opferfestes vorgenommen werden müssten, in dieser Verordnung festgelegt seien. Die Vorlagefrage stehe daher in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit, weil sie sich nicht auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 853/2004, sondern auf die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k beziehe.

29      Zum anderen äußern die Flämische Region, die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Rat und die Kommission Zweifel an der Sachdienlichkeit der Vorlagefrage. Sie machen insbesondere geltend, dass die Vorlagefrage auf einem inländischen Sachverhalt beruhe, der keinen Zusammenhang mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1099/2009 aufweise, so dass er deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen könne. Das dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Problem bestehe allein darin, dass die zugelassenen Schlachthöfe in der Flämischen Region über unzureichende Kapazitäten verfügten, um die Nachfrage während des Opferfestes zu bewältigen, und dass die Finanzinvestitionen, die erforderlich seien, damit temporäre Schlachtstätten in Schlachthöfe umgewandelt werden könnten, die den Anforderungen der Verordnung Nr. 853/2004 entsprächen, erheblich seien.

30      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Frage zu beurteilen. Infolgedessen ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über eine ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betrifft (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, sowie vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 15).

31      Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine solche Vorlagefrage zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).

32      Was im vorliegenden Fall zum einen die Rüge betrifft, die Vorlagefrage sei für den Ausgangsrechtsstreit nicht entscheidungserheblich, so trifft es zwar zu, dass die Zulassungsvoraussetzungen für Schlachthöfe, deren Nutzung das angefochtene Rundschreiben ab dem Jahr 2015 für rituelle Schlachtungen während des Opferfestes vorschreibt, von der Verordnung Nr. 853/2004 festgelegt werden. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht jedoch eindeutig hervor, dass dieses Rundschreiben auf der speziellen Grundlage der in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k vorgesehenen Regel erlassen worden ist, wonach rituelle Schlachtungen in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden müssen, die den in der Verordnung Nr. 853/2004 aufgestellten technischen Anforderungen entsprechen.

33      Unter diesen Voraussetzungen steht die Frage des vorlegenden Gerichts, soweit sie die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k betrifft, in einem offensichtlichen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und ist folglich für diesen sehr wohl entscheidungserheblich.

34      Was zum anderen die Rüge betrifft, diese Frage sei nicht sachdienlich, weil sie auf einem inländischen Sachverhalt beruhe, der nichts mit der etwaigen Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1099/2009 zu habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge, wie der Generalanwalt in den Nrn. 39 bis 42 seiner Schlussanträge betont hat, im Rahmen der inhaltlichen Erörterung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zu prüfen ist.

35      Mit dieser Rüge soll nämlich in Wirklichkeit die Möglichkeit, die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k aufgestellte Regel im Hinblick auf das Primärrecht der Union und insbesondere auf die Bestimmungen der Charta und des AEU-Vertrags für ungültig zu erklären, unter Hinweis darauf in Abrede gestellt werden, dass die sich aus dieser Regel ergebende Pflicht, rituelle Schlachtungen in zugelassenen Schlachthöfen durchzuführen, als solche keine Einschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit und der nationalen Gepflogenheiten in Bezug auf religiöse Riten darstellen könne.

36      Nach alledem ist die Vorlagefrage zulässig.

 Zur Beantwortung der Frage

37      Mit seiner Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta, Art. 9 EMRK sowie Art. 13 AEUV, da die genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1099/2009 bewirkten, dass rituelle Schlachtungen während des Opferfestes in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden müssten, die den in der Verordnung Nr. 853/2004 aufgestellten technischen Anforderungen entsprächen.

 Zur Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta und Art. 9 EMRK

38      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Union eine Rechtsunion ist, in der alle Handlungen ihrer Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob sie insbesondere mit den Verträgen, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den Grundrechten im Einklang stehen (Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Was zunächst das in der Vorlagefrage angesprochene Recht auf Religionsfreiheit betrifft, so nimmt das vorlegende Gericht sowohl auf den durch Art. 10 der Charta als auch auf den durch Art. 9 EMRK gewährten Schutz Bezug.

40      Hierzu ist festzustellen, dass die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, zwar als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, doch stellt die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 45, sowie vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45).

41      Die Prüfung der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k, um die das vorlegende Gericht ersucht hat, ist daher allein anhand von Art. 10 der Charta vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Sodann ist zu prüfen, ob die durch religiöse Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 der Charta fallen.

43      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta geschützte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. die Freiheit umfasst, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C‑157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27, sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C‑188/15, EU:C:2017:204, Rn. 29).

44      Zudem legt die Charta dem in ihr genannten Begriff „Religion“ eine weite Bedeutung bei, die sowohl das forum internum, d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum, d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C‑157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28, sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C‑188/15, EU:C:2017:204, Rn. 30).

45      Folglich fallen die durch religiöse Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 der Charta (vgl. entsprechend Urteil des EGMR vom 27. Juni 2000, Cha’are Shalom Ve Tsedek/Frankreich, CE:ECHR:2000:0627JUD002741795, § 74).

46      Schließlich ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rituellen Schlachtungen – wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat – tatsächlich von der in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 aufgestellten Regel erfasst werden.

47      Insoweit ist hervorzuheben, dass der Begriff „religiöser Ritus“ im Sinne dieser Vorschrift in Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 1099/2009 als „eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind“, definiert wird.

48      Wie in den Rn. 11 und 12 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rituellen Schlachtungen um einen Ritus handelt, der jedes Jahr von zahlreichen praktizierenden Muslimen in Belgien vorgenommen wird, um einem speziellen religiösen Gebot nachzukommen, das in der Pflicht besteht, ein Tier ohne vorherige Betäubung zu schlachten oder schlachten zu lassen, dessen Fleisch anschließend teilweise in der Familie verzehrt und teilweise mit Bedürftigen, Nachbarn und entfernteren Verwandten geteilt wird.

49      Folglich werden solche Schlachtungen vom Begriff „religiöser Ritus“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 erfasst. Sie fallen somit unter Art. 10 Abs. 1 der Charta.

50      Dieses Ergebnis kann nicht – wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 bis 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – durch die von GAIA in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung erwähnte theologische Auseinandersetzung in Zweifel gezogen werden, die zwischen verschiedenen religiösen Strömungen innerhalb der Gemeinschaft der Muslime über die Frage geführt wird, ob es sich bei der Pflicht, während des Opferfestes Tiere ohne vorherige Betäubung zu schlachten, um eine absolute Pflicht handelt oder nicht und ob es möglicherweise dementsprechende Alternativlösungen für den Fall gibt, dass es unmöglich ist, diese Pflicht zu erfüllen.

51      Die Existenz etwaiger theologischer Divergenzen in dieser Frage vermag nämlich als solche nicht die Einstufung der Praxis ritueller Schlachtungen, wie sie vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen beschrieben wird, als „religiöser Ritus“ in Frage zu stellen.

52      Nach diesen einleitenden Klarstellungen ist zu prüfen, ob die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k aufgestellte Regel eine Einschränkung des durch Art. 10 der Charta gewährleisteten Rechts auf Religionsfreiheit darstellt oder nicht.

53      Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1099/2009 stellt einen allgemeinen Grundsatz auf, wonach in der Union „Tiere … nur nach einer Betäubung getötet werden“. Nach Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung gelten für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, wie die rituellen Schlachtungen während des Opferfestes, „die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht …, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt“.

54      Art. 2 Buchst. k der Verordnung Nr. 1099/2009 wiederum definiert den Begriff „Schlachthof“ für die Zwecke dieser Verordnung als „einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung [Nr. 853/2004] fällt“.

55      Aus Art. 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k ergibt sich somit, dass die Praxis ritueller Schlachtungen ohne vorherige Betäubung in der Union ausnahmsweise zulässig ist, sofern solche Schlachtungen in einem Betrieb stattfinden, der einer Zulassung durch die zuständigen nationalen Behörden unterliegt und zu diesen Zwecken die von der Verordnung Nr. 853/2004 aufgestellten technischen Anforderungen in Bezug auf Bau, Auslegung und Ausrüstung erfüllt.

56      Insoweit ist klarzustellen, dass die von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 zugelassene Ausnahme kein Verbot der Praxis ritueller Schlachtungen in der Union aufstellt, sondern im Gegenteil das Bestreben des Unionsgesetzgebers konkretisiert, die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung zu erlauben, um zu gewährleisten, dass die Religionsfreiheit, namentlich der praktizierenden Muslime, während des Opferfestes effektiv gewahrt wird.

57      Diese Auslegung wird durch den 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1099/2009 bestätigt, der klarstellt, dass diese Verordnung eine ausdrückliche Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung von Tieren vor der Schlachtung gerade deshalb vorsieht, um die Achtung der Religionsfreiheit sowie der Freiheit, seine Religion durch Bräuche und Riten zu bekennen, wie sie in Art. 10 der Charta verankert ist, zu gewährleisten.

58      In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k mit der Festlegung der Pflicht, rituelle Schlachtungen in einem zugelassenen Schlachthof durchzuführen, der den Anforderungen der Verordnung Nr. 853/2004 entspricht, die freie Vornahme von Schlachtungen ohne vorherige Betäubung zu religiösen Zwecken lediglich organisieren und hierfür Vorgaben technischer Natur geben soll.

59      Derartige technische Vorgaben vermögen als solche nicht zu einer Beschränkung des Rechts praktizierender Muslime auf Religionsfreiheit zu führen.

60      Erstens ist nämlich festzustellen, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k rituelle Schlachtungen denselben technischen Bedingungen unterwirft, wie sie grundsätzlich für alle Schlachtungen von Tieren innerhalb der Union unabhängig von der angewandten Methode gelten.

61      Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gilt die Pflicht zur Nutzung zugelassener Schlachthöfe, die den von der Verordnung Nr. 853/2004 aufgestellten technischen Anforderungen entsprechen, allgemein und unterschiedslos für jeden, der Schlachtungen durchführt, ohne irgendeinen Zusammenhang mit einer bestimmten Religion und betrifft somit in nicht diskriminierender Weise alle Erzeuger von Tierfleisch in der Union.

62      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Vorgabe dieser technischen Bedingungen einen Ausgleich geschaffen hat zwischen der Anerkennung von durch religiöse Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden und der Einhaltung der in den Verordnungen Nrn. 1099/2009 und 853/2004 aufgestellten wesentlichen Regeln zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung und zum Schutz der Gesundheit aller Tierfleischkonsumenten.

63      Zum einen ist nämlich der Schutz von Tieren das hauptsächliche Ziel, das mit der Verordnung Nr. 1099/2009 und speziell mit deren Art. 4 Abs. 4 verfolgt wird, wie sich bereits aus dem Titel der Verordnung und ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt.

64      Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kommt die Bedeutung des Tierwohls u. a. darin zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten das Protokoll (Nr. 33) angenommen haben, wonach die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2008, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel, C‑219/07, EU:C:2008:353, Rn. 27, sowie vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export, C‑424/13, EU:C:2015:259, Rn. 35).

65      In diesem Kontext ist der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen, dass, um Tieren, die ohne vorherige Betäubung getötet werden, übermäßige und unnötige Leiden zu ersparen, alle rituellen Schlachtungen in einem Schlachthof durchgeführt werden müssen, der die von der Verordnung Nr. 853/2004 aufgestellten technischen Anforderungen erfüllt. Wie sich nämlich sinngemäß aus den Erwägungsgründen 43 und 44 der Verordnung Nr. 1099/2009 ergibt, ist es nur in dieser Art von Schlachthöfen u. a. möglich, die betroffenen Tiere „einzeln und mit [geeigneten] mechanischen Mitteln“ ruhig zu stellen und den „wissenschaftlichen und technischen Fortschritt“ in diesem Bereich zu berücksichtigen, damit diese nicht so lange leiden müssen.

66      Zum anderen hat das Ziel, ein hohes Niveau für den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, den Unionsgesetzgeber dazu veranlasst, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1099/2009 ergibt, die Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit den Lebensmittelunternehmern aufzuerlegen und die Pflicht vorzusehen, alle Tierschlachtungen in Schlachthöfen durchzuführen, die die technischen Anforderungen in Bezug auf Bau, Auslegung und Ausrüstung, die insbesondere in Anhang III der Verordnung Nr. 853/2004 genannt sind, erfüllen.

67      Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich – wie der Generalanwalt in den Nrn. 64 und 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – mit dem Erlass der letztgenannten Verordnung im Einklang mit der in deren zweitem Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Absicht ausdrücklich sicherstellen, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs, unabhängig von der gewählten Art der Schlachtung, nach strengen Standards hergestellt und vertrieben werden, die es erlauben, die Beachtung der Lebensmittelhygiene und ‑sicherheit zu gewährleisten und so Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit zu vermeiden.

68      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k aufgestellte Regel für sich genommen nicht dazu führen kann, dass das durch Art. 10 der Charta gewährleistete Recht der praktizierenden Muslime auf Religionsfreiheit während des Opferfestes in irgendeiner Weise eingeschränkt wird.

69      Das vorlegende Gericht ist allerdings der Ansicht, dass die sich aus dieser Regel ergebende Pflicht geeignet ist, vielen praktizierenden Muslimen die Vornahme ritueller Schlachtungen im Gebiet der Flämischen Region zu erschweren und eine Beschränkung ihres Rechts auf Religionsfreiheit zu schaffen.

70      Diese Auffassung steht im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die im Gebiet der Flämischen Region belegenen zugelassenen Schlachthöfe, die die Anforderungen der Verordnung Nr. 853/2004 erfüllen, keine ausreichende Schlachtkapazität aufweisen, um die höhere Nachfrage nach Halal-Fleisch zu befriedigen, die sich während des Opferfestes feststellen lässt. Die von der muslimischen Gemeinschaft zu tragende Errichtung neuer zugelassener Schlachthöfe oder die Umwandlung temporärer Schlachtstätten, die bis zum Jahr 2014 in Betrieb waren, in zugelassene Schlachthöfe würde übermäßig hohe Finanzinvestitionen erfordern. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vornahme ritueller Schlachtungen temporären Charakter habe, seien solche Investitionen auch weder zur Vermeidung unnötigen oder übermäßigen Leidens der Tiere noch zur besseren Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit sachdienlich. Sie könnten sich auch im Hinblick auf den Mehrwert bei der Beachtung des Tierwohls und der öffentlichen Gesundheit als unverhältnismäßig erweisen.

71      Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit eines Rechtsakts der Union nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist. Wenn der Unionsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung zu beurteilen hat, die sich nicht mit Bestimmtheit voraussagen lassen, kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, als offensichtlich fehlerhaft erweist (Urteile vom 17. Oktober 2013, Schaible, C‑101/12, EU:C:2013:661, Rn. 50, und vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C‑78/16 und C‑79/16, EU:C:2016:428, Rn. 50).

72      Die Frage, ob eine Unionsrechtsvorschrift gültig ist, ist daher anhand ihrer Tatbestandsmerkmale zu beurteilen und kann nicht von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑543/14, EU:C:2016:605, Rn. 29).

73      Im vorliegenden Fall ergibt sich zum einen aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass die vom vorlegenden Gericht angesprochene und in Rn. 70 des vorliegenden Urteils dargestellte Problematik lediglich eine kleine Zahl von Gemeinden der Flämischen Region betrifft. Bei dieser Problematik kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Anwendung der in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k aufgestellten Regel in der ganzen Union in einem inneren Zusammenhang steht.

74      Somit ist der bloße Umstand, dass die Anwendung der in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k aufgestellten Regel die Freiheit zur Vornahme ritueller Schlachtungen in einer Region eines bestimmten Mitgliedstaats einschränken könnte, nicht geeignet, die Gültigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art. 10 der Charta zu beeinträchtigen. Da die Verordnung Nr. 1099/2009 Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten hat, ist bei der Prüfung ihrer Gültigkeit nämlich nicht die besondere Situation eines einzelnen Mitgliedstaats, sondern die Situation aller Mitgliedstaaten der Union zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C‑358/14; EU:C:2016:323, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Im Übrigen waren die vom vorlegenden Gericht erwähnten möglichen Mehrkosten – den Angaben zufolge, die in den dem Gerichtshof vorgelegten Akten enthalten sind – kein Hindernis dafür, dass sich im Jahr 2015 zwei ehemalige temporäre Schlachtstätten in der Flämischen Region und im Jahr 2016 drei dieser Betriebe an die durch Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k vorgesehene Regel gehalten haben.

76      Zum anderen ist die Problematik der möglichen Mehrkosten Ausfluss rein innerstaatlicher konjunktureller Umstände.

77      Die Notwendigkeit, neue, den Anforderungen der Verordnung Nr. 853/2004 entsprechende Schlachthöfe zu errichten, die die Gefahr damit verbundener möglicher Mehrkosten zulasten der muslimischen Gemeinschaft mit sich bringt, ergibt sich allein aus der angeblich fehlenden Kapazität der im Gebiet der Flämischen Region bestehenden zugelassenen Schlachthöfe.

78      Ein solches punktuelles Problem bei der Schlachtkapazität im Gebiet einer Region eines Mitgliedstaats, das mit der erhöhten Nachfrage nach rituellen Schlachtungen in einem Zeitraum von wenigen Tagen anlässlich des Opferfestes zusammenhängt, ist die Folge eines Zusammentreffens innerstaatlicher Umstände, die die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k nicht beeinträchtigen können.

79      In Anbetracht dessen sind die Bedenken des vorlegenden Gerichts hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Religionsfreiheit durch die unverhältnismäßige finanzielle Belastung, die die betreffenden muslimischen Gemeinschaften zu tragen hätten, nicht begründet und nicht geeignet, die in Rn. 68 des vorliegenden Urteils gezogene Schlussfolgerung, dass die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k aufgestellte Regel für sich genommen keine Einschränkung des durch Art. 10 der Charta gewährleisteten Rechts der Muslime auf Religionsfreiheit begründet, in Frage zu stellen.

80      Nach alledem hat die Prüfung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Vorschrift im Hinblick auf Art. 10 der Charta beeinträchtigen könnte.

 Zur Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 13 AEUV

81      Was die Beurteilung der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 13 AEUV betrifft, so sieht die letztgenannte Vorschrift vor, dass die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen und hierbei „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe“ berücksichtigen.

82      Insoweit ist jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen festzustellen, dass im vorliegenden Fall aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht eindeutig hervorgeht, um welche belgischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten in Bezug auf den religiösen Ritus des Opferfestes es sich handelt, die unter Art. 13 AEUV fallen sollen. Die zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens geltenden belgischen Rechtsvorschriften sehen nämlich vor, dass rituelle Schlachtungen zwingend in einem zugelassenen Schlachthof vorgenommen werden müssen, der den Anforderungen der Verordnung Nr. 853/2004 entspricht. Somit sind die einzigen Vorschriften des nationalen Rechts in Bezug auf religiöse Riten, die von der Anwendung der in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k aufgestellten Regel betroffen sein könnten, diejenigen, die bis zum 4. Juni 2015, dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rundschreibens, in Kraft waren.

83      Auch wenn anzunehmen wäre, dass sich das vorlegende Gericht auf diese Vorschriften des nationalen Rechts bezieht, würde dies jedenfalls nichts daran ändern, dass – in Anbetracht der Feststellung, dass die Regel, die sich aus der Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k ergibt, zu keiner Beschränkung des durch Art. 10 der Charta gewährleisteten Rechts der Muslime auf Religionsfreiheit führt, und aus denselben Erwägungen wie den in den Rn. 56 bis 80 des vorliegenden Urteils genannten – auch kein Gesichtspunkt, der dem Gerichtshof zur Prüfung vorgetragen wurde, die Schlussfolgerung erlaubt, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 13 AEUV ungültig ist.

84      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta und Art. 13 AEUV beeinträchtigen könnte.

 Kosten

85      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 13 AEUV beeinträchtigen könnte.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.