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Vorabentscheidungsersuchen des Competition Appeal Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 7. Mai 2018 – Generics (UK) Ltd, GlaxoSmithKline plc, Xellia Pharmaceuticals ApS, Alpharma, LLC, vormals Zoetis Products LLC, Actavis UK Ltd and Merck KGaA/Competition and Markets Authority

(Rechtssache C-307/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Competition Appeal Tribunal, London

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Generics (UK) Ltd, GlaxoSmithKline plc, Xellia Pharmaceuticals ApS, Alpharma, LLC, vormals Zoetis Products LLC, Actavis UK Ltd and Merck KGaA

Beklagter: Competition and Markets Authority

Vorlagefragen

Sind für die Zwecke des Art. 101 Abs. 1 AEUV der Inhaber eines Arzneimittelpatents und ein Generikahersteller, der mit einem Generikum dieses Arzneimittels in den Markt einzutreten versucht, als potenzielle Wettbewerber anzusehen, wenn die Parteien über die Frage, ob das Patent gültig ist und/oder das Generikum das Patent verletzt, einen Bona-fide-Rechtsstreit führen?

Ist Frage zu 1 anders zu beantworten,

wenn zwischen den Parteien ein Rechtsstreit über diese Frage anhängig ist und/oder

der Patentinhaber eine einstweilige Anordnung erstritten hat, mit der dem Generikahersteller ein Markteintritt bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens untersagt wird, und/oder

der Patentinhaber den Generikahersteller als einen potenziellen Wettbewerber ansieht?

Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Handelt es sich um eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn die Parteien eines Rechtsstreits über die Frage der Gültigkeit eines Arzneimittelpatents und dessen Verletzung durch ein Generikum, bei dem die Erfolgsaussichten der Parteien nicht absehbar sind, zur Beilegung der Streitigkeit eine Vereinbarung schließen,

in der der Generikahersteller sich verpflichtet, mit seinem Generikum nicht in den Markt einzutreten und für die Dauer der Vereinbarung (die nicht länger ist als die verbleibende Patentlaufzeit) das Patent nicht anzugreifen, und

der Patentinhaber sich verpflichtet, Wertübertragungen an den Generikahersteller zu tätigen, die wertmäßig erheblich höher sind als die Kosten des vermiedenen Rechtsstreits (einschließlich der durch den Rechtsstreit anfallenden Kosten für den Verwaltungsaufwand und die betriebliche Störung) und die keine Zahlungen für an den Patentinhaber gelieferte Güter oder Dienstleistungen darstellen?

Ist Frage 3 anders zu beantworten, falls

die Tragweite der Einschränkung des Generikaherstellers nicht über den Bereich des umstrittenen Patents hinausgeht und/oder

der Umfang der Wertübertragungen an den Generikahersteller geringer sein kann als der Gewinn, den er gemacht hätte, wenn er stattdessen im Patentrechtsstreit obsiegt hätte und mit einem unabhängigen Generikum in den Markt eingetreten wäre?

Sind die Fragen 3 und 4 anders zu beantworten, falls sich der Patentinhaber in der Vereinbarung dazu verpflichtet, den Generikahersteller mit einer erheblichen, aber begrenzten Menge von zugelassenem Generikum zu beliefern und

diese Lieferverpflichtung zwar zu keinem nennenswerten Wettbewerbsdruck auf die vom Patentinhaber geforderten Preise führt,

sie den Verbrauchern aber gewisse Vorteile bringt, die nicht eingetreten wären, wenn der Patentinhaber in dem Rechtsstreit obsiegt hätte, die aber beträchtlich geringer sind als die Vorteile, die bei einem vollständigen Wettbewerb im Fall eines gerichtlichen Obsiegens des Generikaherstellers eingetreten wären, oder ist dieser Punkt nur für die Prüfung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV von Bedeutung?

Bewirkte Wettbewerbsbeschränkung

Ist bei den in den Fragen 3 bis 5 dargestellten Umständen eine „bewirkte Wettbewerbsbeschränkung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV gegeben oder setzt dieser Begriff die gerichtliche Feststellung voraus, dass ohne diese Vereinbarung

der Generikahersteller im Patentverfahren wahrscheinlich obsiegt hätte (d. h. die Wahrscheinlichkeit der Gültigkeit und der Verletzung des Patents lag unter 50 %) bzw.

die Parteien wahrscheinlich eine weniger einschränkende Vereinbarung abgeschlossen hätten (d.h. die Wahrscheinlichkeit einer weniger einschränkenden Vereinbarung lag über 50 %)?

Definition des Marktes

Sind, wenn ein patentiertes Arzneimittel durch eine Reihe anderer Arzneimittel in einer Klasse therapeutisch substituierbar ist und der angebliche Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darin besteht, dass der Patentinhaber die generische Version dieses Arzneimittels effektiv vom Markt ausschließt, diese Generika bei der Definition des sachlich relevanten Marktes auch dann zu berücksichtigen, wenn sie vor Ablauf des Patents nicht rechtmäßig auf den Markt hätten gelangen können, wenn das Patent (was nicht sicher ist) gültig gewesen und durch diese Generika verletzt worden wäre?

Missbrauch

Ist unter den in den Fragen 3 bis 5 genannten Umständen das Verhalten eines Patentinhabers, der eine marktbeherrschende Stellung innehat, beim Abschluss einer solchen Vereinbarung als ein Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV zu bewerten?

Ist Frage 8 anders zu beantworten, falls der Patentinhaber eine derartige Vereinbarung nicht zur Beilegung eines anhängigen Rechtsstreits schließt, sondern zur Vermeidung eines Rechtsstreits?

Sind die Fragen 8 oder 9 anders zu beantworten, falls

der Patentinhaber die Strategie verfolgt, mehrere solcher Vereinbarungen zu schließen, um die Gefahr des uneingeschränkten Markteintritts eines Generikums auszuschließen, und

die erste dieser Vereinbarungen zur Folge hat, dass sich aufgrund der nationalen Regelungen für die Erstattung der Kosten des Arzneimitteleinkaufs gegenüber den Apotheken durch die Gesundheitsbehörden das Erstattungsniveau für das betreffende Arzneimittel verringert, was zu erheblichen Einsparungen für die Gesundheitsbehörden führt (wenngleich die Ersparnis erheblich geringer ist als diejenige, die sich bei einem unabhängigen Markteintritt des Generikums im Fall eines Obsiegens des Generikaherstellers in der Patentstreitigkeit eingestellt hätte) und

es den Parteien beim Abschluss der Vereinbarungen nicht um diese Einsparungen gegangen ist?

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