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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 24. Januar 2018 - Finanzamt Trier gegen Cardpoint GmbH, als Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH

(Rechtssache C-42/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Finanzamt Trier

Revisionsbeklagte: Cardpoint GmbH, als Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH

Vorlagefrage

Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG1 steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bookit vom 26. Mai 2016 C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?

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1 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1.