Language of document : ECLI:EU:C:2016:816

Rechtssache C-290/15

Patrice D’Oultremont u. a.

gegen

Region Wallonien

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie 2001/42/EG – Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚Pläne und Programme‘ – Durch Regelungserlass festgelegte Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen – Bestimmungen, die insbesondere Maßnahmen zur Sicherheit, zur Kontrolle, zur Wiederinstandsetzung und der Sicherheitsleistung sowie je nach Nutzungsart des Gebiets festgelegte Geräuschpegelnormen betreffen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Oktober 2016

Umwelt – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie 2001/42 – Plan und Programm – Begriff – Durch Regelungserlass festgelegte Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen – Einbeziehung

(Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. a und 3 Abs. 2 Buchst. a)

Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind dahin auszulegen, dass ein Regelungserlass, der verschiedene Bestimmungen über die Errichtung von Windkraftanlagen enthält, die im Rahmen der Erteilung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen einzuhalten sind, unter den Begriff „Pläne und Programme“ im Sinne dieser Richtlinie fällt.

Die Prüfung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Kriterien zur Klärung der Frage, ob ein Erlass unter den genannten Begriff fallen kann, ist nämlich insbesondere im Licht des Ziels dieser Richtlinie vorzunehmen, das darin besteht, dass Entscheidungen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden.

Im Übrigen sollten mögliche Strategien zur Umgehung der in der Richtlinie 2001/42 genannten Verpflichtungen, die die Maßnahmen zerstückeln könnten und so die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie verringern, vermieden werden. In Anbetracht dieses Ziels bezieht sich der Begriff „Pläne und Programme“ auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Insoweit haben die technischen Normen, die Betriebsmodalitäten, die Unfall- und Brandverhütung, die Geräuschpegelnormen, die Wiederinstandsetzung und die Leistung einer Sicherheit für Windkraftanlagen ein hinreichend signifikantes Gewicht und Ausmaß, um die in dem betreffenden Bereich geltenden Voraussetzungen zu regeln, und die mit diesen Normen getroffenen Entscheidungen insbesondere umweltpolitischer Art sollen dazu beitragen, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die konkreten Vorhaben der Errichtung und des Betriebs von Windkraftstandorten künftig genehmigt werden können.

(vgl. Rn. 47-50, 54 und Tenor)