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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil de Barcelona (Spanien), eingereicht am 8. August 2011 - Mohamed Aziz/Caixa d'estalvis de Catalunya, Tarragona i Manresa (CATALUNYACAIXA)

(Rechtssache C-415/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Mercantil de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mohamed Aziz

Beklagte: Caixa d'estalvis de Catalunya, Tarragona i Manresa (CATALUNYACAIXA)

Vorlagefragen

Stellt das im spanischen Verfahrensrecht in den Art. 695 ff. des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento civil) geregelte System der Vollstreckung von gerichtlichen Titeln über hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen mit der in diesen Vorschriften enthaltenen Beschränkung der Einwendungen gegen die Vollstreckung eine klare Beschränkung des Verbraucherschutzes dar, da es den Verbraucher formell und materiell an der Erhebung von Klagen oder der Einlegung von Rechtsbehelfen vor Gericht hindert, die einen effektiven Schutz seiner Rechte gewährleisten?

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird um Erläuterung des Begriffes der Unverhältnismäßigkeit gebeten im Hinblick auf:

die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung von Verträgen mit langer Laufzeit - im vorliegenden Fall von 33 Jahren - wegen Nichterfüllung in einem eng begrenzten konkreten Zeitraum;

die Festlegung von Verzugszinsen - im vorliegenden Fall von mehr als 18 % -, die nicht mit den Kriterien zur Festlegung von Verzugszinsen in anderen Verbraucherverträgen (Verbraucherkredite) übereinstimmen und in anderen Bereichen von Verbraucherverträgen als missbräuchlich angesehen werden könnten, im Bereich der Verträge über Grundeigentum aber sogar in Fällen, in denen diese Zinsen nicht nur auf die fällig gewordenen Raten, sondern auch auf den Gesamtbetrag der aufgrund der vorzeitigen Fälligstellung geschuldeten Raten anzuwenden sind, keiner eindeutigen gesetzlichen Beschränkung unterliegen;

die Festlegung von Mechanismen zur Abrechnung und Festlegung der variablen Zinsen - sowohl der ordentlichen als auch der Verzugszinsen -, die einseitig vom Darlehensgeber in Verbindung mit der Möglichkeit der Vollstreckung aus der Hypothek in Anspruch genommen werden und die dem Vollstreckungsschuldner verwehren, seine Einwendungen gegen der Bezifferung der Schuld im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen und ihn damit auf das Erkenntnisverfahren verweisen, wobei zum Zeitpunkt der Endentscheidung in diesem Verfahren das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen ist oder der Schuldner zumindest die mit der Hypothek belastete oder als Sicherheit hingegebene Sache verloren hat, was von besonderer Tragweite ist, wenn das Darlehen zum Erwerb einer Wohnung aufgenommen worden ist, und die Vollstreckung die Räumung der Immobilie zur Folge hat.

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