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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juni 2017 von der Republik Estland gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 24. März 2017 in der Rechtssache T-117/15, Republik Estland/Europäische Kommission

(Rechtssache C-334/17 P)

Verfahrenssprache: Estnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Republik Lettland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 24. März 2017 in der Rechtssache T-117/15 aufzuheben, soweit die Klage der Republik Estland vom 4. März 2015 als unzulässig abgewiesen wurde;

die Sache zur Entscheidung über die in der Klage Estlands vom 4. März 2015 gestellten Anträge an das Gericht zu verweisen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Das Gericht habe gegen das Unionsrecht verstoßen, als es festgestellt habe, dass die Urteile Pimix1 , Tschechische Republik/Kommission2 und Republik Lettland/Kommission3 nicht als neue und wesentliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden könnten, und daher die Klage der Republik Estland vom 4. März 2015 auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2014 enthaltenen Entscheidung (Ares[2014]4324235) als unzulässig abgewiesen habe.

2.    Zweitens habe das Gericht in den Rn. 13 und 84 des Urteils vom 24. März 2017 als Datum der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 60/20044 in estnischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union unzutreffend 4. Juli 2004 statt richtigerweise 4. Juli 2005 angegeben. Dadurch beruhe die Feststellung des Gerichts in Bezug auf die Möglichkeit, von Wirtschaftsteilnehmern die Abgabe für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu erheben, auf unzutreffenden Tatsachen.

3.    Drittens habe das Gericht gegen die Begründungspflicht verstoßen. Insbesondere sei es nicht auf die Pflicht zur Anmeldung von Überschussmengen Zucker zum Stand vom 1. Mai 2004 eingegangen. Daher sei die Feststellung des Gerichts, das Unterbleiben einer rechtzeitigen Veröffentlichung der Verordnung Nr. 60/2004 in estnischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union habe die Republik Estland nicht gehindert, sich auf innerstaatliches Recht zu stützen, um von Wirtschaftsteilnehmern die Abgabe für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker zu erheben, nicht nachvollziehbar.

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1     Urteil Pimix, C-146/11, EU:C:2012:450.

2     Urteil Tschechische Republik/Kommission, T-248/07, EU:T:2012:170.

3     Urteil Republik Lettland/Kommission, T-262/07; EU:T:2012:171.

4     Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. 2004, L 9, S. 8).