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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Januar 2018 von Alfamicro – Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal, Lda. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. November 2017 in der Rechtssache T-831/14, Alfamicro/Kommission

(Rechtssache C-14/18 P)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Alfamicro – Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal, Lda. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Gentil Anastácio und D. Pirra Xarepe)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 14. November 2017 in der Rechtssache T-831/14;

die Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung nach Art. 263 AEUV;

die Verurteilung der Europäischen Kommission in die Kosten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Alfamicro stimmt nicht mit der Ansicht des Gerichts überein, das die von Alfamicro erhobene Klage für unzulässig gehalten habe und sie zur Zahlung von 277 849,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 26,88 Euro pro Verzugstag an die Europäische Kommission verurteilt habe. Das Gericht hätte die Klage gestützt auf Art. 263 AEUV, und nicht gestützt auf Art. 272 AEUV entscheiden müssen. Außerdem habe die Kommission – vom Gericht akzeptiert – bei ihrer Entscheidung, die ihrer Natur nach eine Verwaltungsentscheidung sei, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des guten Glaubens und der Rechtssicherheit nicht beachtet.

Sowohl die Analyse als auch der Zusammenhang des Schreibens der Kommission vom 28. Oktober 2014 offenbarten, dass ein solches Schreiben einen Verwaltungsakt mit Entscheidung, d. h. eine Verwaltungsentscheidung darstelle. Der Wortlaut des Schreibens, die Tatsache, dass es auf einer Prüfung durch den Rechnungshof beruhe, die Tatsache, dass die Kommission die Schlussfolgerungen der Prüfung auf alle Vereinbarungen, bei denen die Klägerin Vertragspartei sei, erstreckt habe, sowie das Fordern von Ausgleichsleistungen durch die Kommission: Dies alles deute darauf hin, dass es sich um eine Verwaltungsentscheidung handele. Das Urteil des Gerichts, das das Verständnis des Gerichts widerspiegle, dass die erhobene Klage die Qualität einer Feststellungsklage und nicht einer Klage auf Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung habe, beschränke die Verteidigungsrechte der Klägerin schwer. Zudem habe das Gericht grob gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und den Grundsatz des vertraglichen Gleichgewichts verstoßen.

Durch die Kürzung der mit der Klägerin vereinbarten Finanzhilfe um mehr als 93 % habe die Kommission nicht die angemessenen Maßnahmen getroffen, die die Finanzierungsvereinbarung vorschreibe, wodurch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt werde. Indem das Gericht eine solche Vorgehensweise der Kommission für statthaft erkläre, beachte es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht und verstoße gegen ihn. Wenn die Kommission außerdem anstelle von angemessenen Maßnahmen unangemessene ermessensmissbräuchliche Maßnahmen treffe, gebe es überdies keine Rechtssicherheit. Auch das Gericht beachte den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, indem es eine solche Vorgehensweise der Kommission für statthaft erkläre.

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