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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Januar 2018 von MS gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 31. Mai 2017 in der Rechtssache T-17/16, MS/Kommission

(Rechtssache C-19/18 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: MS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2017 in der Rechtssache T-17/16 aufzuheben,

folglich die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Begründetheit der bei ihm im ersten Rechtszug erhobenen Klage entscheidet oder, falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Rechtssache entscheidungsreif ist, seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit

die außervertragliche Haftung der Kommission nach den Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV festzustellen;

die Vorlage der Dokumente anzuordnen, die von der Kommission für vertraulich erklärt wurden und die notwendige Stütze für die Entscheidung des Ausschlusses bilden;

den Ersatz des durch das fehlerhafte Verhalten entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro zu veranschlagen ist;

der Kommission aufzugeben, ein Schreiben zu veröffentlichen, in dem sie sich bei ihm entschuldigt, und ihn wieder in das Team Europe aufzunehmen;

der Rechtsmittelgegnerin die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, was die rechtliche Beurteilung der Begründetheit der im ersten Rechtszug erhobenen Schadensersatzklage anbelange. Zudem sei im ersten Rechtszug gegen die Begründungspflicht verstoßen worden.

Der angefochtene Beschluss sei des Weiteren rechtsfehlerhaft, was die rechtliche Beurteilung der Vereinbarung über das Einverständnis anbelange. Zudem sei im ersten Rechtszug gegen die Begründungspflicht verstoßen worden. Das Gericht habe den Akteninhalt verfälscht.

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