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Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Asenovgrad (Bulgarien), eingereicht am 19. Dezember 2017 – EVN Bulgaria Toplofikatsia EAD/Nikolina Stefanova Dimitrova

(Rechtssache C-708/17)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Asenovgrad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EVN Bulgaria Toplofikatsia EAD

Beklagte: Nikolina Stefanova Dimitrova

Vorlagefragen

Steht Art. 13 [Abs.] 2 der Richtlinie 2006/32/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 der Möglichkeit des Fernwärmeversorgungsunternehmens entgegen, die Vergütung für die verbrauchte, von der mit Fernwärme versorgten Anlage eines Gebäudes, das in gemeinschaftlichem Wohneigentum steht, abgegebene Wärmeenergie proportional zu dem beheizbaren Volumen der Eigentumswohnungen gemäß dem Grundriss zu verlangen, ohne dabei die in der einzelnen Eigentumswohnung tatsächlich abgegebene Menge der Wärmeenergie zu berücksichtigen?

Ist mit Art. 27 der Richtlinie 2011/83/EU2 eine nationale Regelung vereinbar, die Verbraucher, die Eigentümer von Wohnungen in Gebäuden sind, die den Vorschriften über das gemeinschaftliche Wohneigentum unterliegen, verpflichtet, die Vergütung für die nicht in Anspruch genommene, aber von der mit Fernwärme versorgten Anlage des Gebäudes gelieferte Wärmeenergie zu bezahlen, wenn sie die Nutzung der Wärmeenergie eingestellt haben, indem sie die Heizgeräte in ihren Wohnungen abgeschafft oder die Bediensteten des Fernwärmeversorgungsunternehmens auf ihren Wunsch hin die technische Möglichkeit des Heizkörpers, Wärme abzugeben, unterbunden haben?

Schafft eine solche nationale Regelung eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates?

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1     Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2006, L 114, S. 64).

2     Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2011, L 304, S. 64).

3     Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2005, L 149, S. 22).