Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Svilengrad (Bulgarien), eingereicht am 19. Dezember 2017 – Strafverfahren gegen Daniela Pinzaru und Robert-Andrei Cirstinoiu

(Rechtssache C-707/17)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Svilengrad

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Anklägerin: Rayonna prokuratura Svilengrad

Angeklagte: Daniela Pinzaru, Robert-Andrei Cirstinoiu

Vorlagefragen

Sind Art. 65 Abs. 3 AEUV und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden1 , dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die für die Verletzung der Anmeldepflicht aus Art. 3 der Verordnung Sanktionen vorsehen, die nach Art und Maß denen gemäß Art. 251 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) (NK) der Republik Bulgarien entsprechen – der in Abs. 1 alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren, die auch bei einem erstmaligen Verstoß nicht zur Bewährung ausgesetzt zu werden braucht, oder eine Geldstrafe in Höhe des zweifachen Wertes des Tatgegenstands vorsieht und in Abs. 2 kumulativ zu der einen wie der anderen Strafe die Einziehung der nicht angemeldeten Barmittel in voller Höhe zugunsten des Staates, ohne dass Herkunft und Verwendungszweck geprüft zu werden brauchen –, weil es sich dabei um eine Kombination von Sanktionen handelt, die unter Verstoß gegen den in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz des angemessenen Verhältnisses der Strafe zur Straftat über das im Hinblick auf die Ziele der Verordnung Erforderliche hinausgehen und eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen?

Sind die genannten Unionsvorschriften, nämlich Art. 65 Abs. 3 AEUV, Art. 3 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1889/2005 sowie Art. 49 Abs. 3 der Charta, dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere Art. 251 Abs. 2 NK, entgegenstehen, die für die Verletzung der Anmeldepflicht aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1889/2005 zusätzlich zu den vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen die Einziehung des nicht angemeldeten Betrags in voller Höhe zugunsten des Staates unabhängig von Herkunft und Verwendungszweck anordnen?

Ist Art. 17 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass die nationale Bestimmung des Art. 251 Abs. 2 NK als Einziehungsmaßnahme, die die bloße Nichterfüllung der Anmeldepflicht sanktioniert, kein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und dem in Art. 17 der Charta aufgestellten Erfordernis des Schutzes des Eigentums schafft?

____________

1 ABl. 2005, L 309, S. 9.