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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 18. Dezember 2017 – „Achema“ AB, „Orlen Lietuva“ AB, „Lifosa“ AB/Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (VKEKK)

(Rechtssache C-706/17)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen und Klägerinnen im ersten Rechtszug: „Achema“ AB, „Orlen Lietuva“ AB, „Lifosa“ AB

Rechtsmittelgegnerin und Beklagte: Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (Staatliche Kommission für Preis- und Energiekontrolle, VKEKK)

Vorlagefragen

Ist der gesetzliche Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor (im Folgenden: DAI) und ihre Finanzierung (Ausgleichsleistungen) (im Folgenden: DAI-Regelung) auf der Grundlage des litauischen Stromgesetzes, des litauischen Gesetzes über Energie aus erneuerbaren Quellen, des litauischen Gesetzes über die Integration des Stromnetzes in die europäischen Stromnetze, des litauischen Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Art. 2, 11, 13, 14, 16, 20 und 21 des Gesetzes über Energie aus erneuerbaren Quellen und der zur Durchführung dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften, einschließlich des Verfahrens für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor, angenommen durch den Beschluss Nr. 916 der Regierung der Republik Litauen vom 18. Juli 2012, des Verfahrens für die Verwaltung von Geldern für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor, angenommen durch den Beschluss Nr. 1157 der Regierung der Republik Litauen vom 19. September 2012, usw. in ihrer 2014 geltenden Fassung, oder Teile davon, insbesondere im Hinblick auf die folgenden Fragen als staatliche Beihilfe (staatliche Beihilferegelung) im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzusehen:

–    Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, dahin auszulegen, dass DAI-Gelder (nicht) als staatliche Mittel anzusehen sind?

–    Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass der Fall, dass Netzbetreiber (Unternehmen) verpflichtet werden, Strom von Stromerzeugern zu einem Festpreis (Tarif) abzunehmen und/oder den Strom [bzw. entsprechende Schwankungen] auszugleichen, und für die den Netzbetreibern aus dieser Verpflichtung entstehenden Verluste ein Ausgleich aus Geldern geleistet wird, die möglicherweise staatlichen Mitteln zuzurechnen sind, nicht als Gewährung einer Beihilfe an Stromerzeuger aus staatlichen Mitteln anzusehen ist?

–    Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, folgende Unterstützungsleistungen (nicht) als selektiv und/oder geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, anzusehen sind: Unterstützungsleistungen, die einem Unternehmen gewährt werden, das ein Projekt von strategischer Bedeutung, wie etwa das „NordBalt“-Projekt, durchführt; Unterstützungsleistungen, die Unternehmen gewährt werden, die für einen bestimmten Zeitraum mit der Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit beauftragt sind; Unterstützungsleistungen als Ausgleich für Marktbedingungen widerspiegelnde und tatsächlich entstandene Verluste von Personen, wie etwa den vorliegend in Rede stehenden Entwicklern von Solar-Photovoltaikanlagen, die sich daraus ergeben, dass der Staat (aufgrund geänderter nationaler Regelungen) gegebene Zusagen nicht mehr erfüllen will; Unterstützungsleistungen, die Unternehmen (Netzbetreibern) mit dem Ziel gewährt werden, tatsächliche Verluste auszugleichen, die aus der Erfüllung ihrer Verpflichtung entstanden sind, Strom von DAI erbringenden Stromerzeugern zu einem Festpreis abzunehmen und den Strom auszugleichen?

–    Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, davon auszugehen ist, dass die in Rede stehende DAI-Regelung (oder Teile davon) die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00), aufgestellten Kriterien (nicht) erfüllt?

–    Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, davon auszugehen ist, dass die DAI-Regelung (oder Teile davon) den Wettbewerb (nicht) verfälscht oder zu verfälschen droht?

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