Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 27. Dezember 2017 – Toplofikatsia Sofia EAD/Mitko Simeonov Dimitrov

(Rechtssache C-725/17)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Toplofikatsia Sofia EAD

Beklagter: Mitko Simeonov Dimitrov

Vorlagefragen

Die Richtlinie1 nimmt von ihrem Geltungsbereich die Rechtsvorschriften des traditionellen Vertragsrechts über den Abschluss von Verträgen aus, nimmt sie von ihm aber auch die Regelung dieser äußerst untypischen, gesetzlich vorgeschriebenen Struktur für das Entstehen von Vertragsverhältnissen aus?

Sofern die Richtlinie eine eigene Regelung in diesem Fall nicht ausschließt: Handelt es sich um einen Vertrag im Sinne von Art. 5 der Richtlinie oder um etwas anderes? Wenn es ein Vertrag ist oder wenn es kein Vertrag ist: Ist die Richtlinie im vorliegenden Fall anwendbar?

Wird dieser Typ von faktischen Verträgen von der Richtlinie unabhängig davon erfasst, wann sie entstanden sind, oder gilt die Richtlinie nur für neu erworbene Wohnungen oder – noch enger – nur für neu gebaute Wohnungen (also Nutzeranlagen, die den Anschluss an das Fernwärmeversorgungsnetz beantragen)?

Sofern die Richtlinie anwendbar ist: Verstößt die nationale Regelung gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, die das Recht bzw. die grundsätzliche Möglichkeit der Kündigung des Rechtsverhältnisses vorsehen?

Sofern ein Vertrag abzuschließen ist: Ist hierfür eine Form vorgeschrieben und welchen inhaltlichen Umfang müssen die Informationen haben, die dem Verbraucher (hier: dem einzelnen Wohnungseigentümer und nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft) zur Verfügung gestellt werden müssen? Hat das Fehlen rechtzeitiger und zugänglich gemachter Informationen Einfluss auf die Entstehung des Rechtsverhältnisses?

Bedarf es eines ausdrücklichen Antrags, also eines förmlich geäußerten Willens seitens des Verbrauchers, um Partei eines solchen Rechtsverhältnisses zu werden?

Wenn ein Vertrag geschlossen wurde, sei es förmlich oder nicht, ist die Beheizung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes (insbesondere des Treppenhauses), Teil des Vertragsgegenstands und hat der Verbraucher die Dienstleistung hinsichtlich dieses Teils der Dienstleistung bestellt, wenn insoweit kein ausdrücklicher Antrag seinerseits oder sogar von der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt (beispielsweise wenn die Heizkörper entfernt wurden, wovon in den allermeisten Fällen auszugehen sein wird – die Sachverständigen erwähnen nämlich keine Heizgeräte in den gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes)?

Ist es für die Eigenschaft des Eigentümers als Verbraucher, der die Beheizung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes beantragt hat, von Bedeutung (oder macht es einen Unterschied), wenn die Wärmeversorgung in seiner Eigentumswohnung eingestellt ist?

____________

1     Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2011, L 304, S. 64).