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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 28. Mai 2018 – Avv. Alessandro Salvoni/Anna Maria Fiermonte

(Rechtssache C-347/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Avv. Alessandro Salvoni

Antragsgegnerin: Anna Maria Fiermonte

Vorlagefrage

Sind Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/20121 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, wenn das Ursprungsgericht, bei dem die Ausstellung der in Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgesehenen Bescheinigung in Bezug auf eine rechtskräftige Entscheidung beantragt wurde, die Möglichkeit hat, von Amts wegen Befugnisse auszuüben, die darauf abzielen, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Brüssel-Ia-Verordnung zu prüfen, um den Verbraucher über einen eventuell festgestellten Verstoß zu informieren und es ihm zu erlauben, in Kenntnis der Sachlage die Möglichkeit zu erwägen, von dem in Art. 45 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen?

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1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).