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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 16. Juni 2005

in der Rechtssache C-191/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/271/EWG)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache C-191/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 23. April 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: A. Bordes und G. Valero Jordana) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und C. Jurgensen-Mercier), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola und A. Ó Caoimh - Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass - am 16. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Informationen, die im Rahmen der in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung der Einleitungen und der Klärschlämme in Bezug auf die von dem Termin 31. Dezember 1998 betroffenen Gemeinden von den zuständigen Behörden oder Stellen bis zum 31. Dezember 1999 gesammelt werden mussten, nicht innerhalb von sechs Monaten nach der entsprechenden Aufforderung der Kommission vom 18. Dezember 2000 übermittelt hat.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 156 vom 12.6.2004.